Eröffnung einer begl. Test.-kopie

  • KG Rpfleger 2007, 264:

    Das Fehlen des Originaltestaments steht der Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage des Inhalts des Testaments nicht entgegen, wenn eine beglaubigte Kopie des Testaments vorhanden ist, auf die die Beweisregeln über öffentliche Urkunden Anwendung finden.

    Der Leitsatz der vorstehenden Entscheidung ist missverständlich, denn es könnte natürlich auch ein Erbschein aufgrund einer unbeglaubigten Kopie eines Testaments erteilt werden, sofern die Errichtung des Testaments mit dem betreffenden Inhalt im Verfahren belegt ist (KG JW 1919, 586). Dies kommt insbesondere bei gemeinschaftlichen Testamenten vor, wenn nur noch eine einfache Kopie desselben vorhanden ist, der überlebende Ehegatte aber bestätigt, dass das Testament errichtet und nicht wieder aufgehoben wurde.

    Ich wollte mit vorliegendem Thread aber in erster Linie auf die durchgängige Rechtsprechung des KG hinweisen, wonach auch eine beglaubigte Kopie eines Testaments förmlich eröffnet werden kann (so ausdrücklich die Entscheidungsgründe). Das KG hat insoweit seine in JW 1919, 586 veröffentlichte Entscheidung bestätigt.

    KG JW 1919, 586:

    Eine einfache Abschrift eines verloren gegangenen Testaments kann nicht eröffnet, wohl aber kann aufgrund jener ein Erbschein erteilt werden.

    Hierzu Anmerkung von Herzfelder (a.a.O.):

    "Der Entscheidung ist nur bedingt beizupflichten. Es kann m.E. allerdings nicht bezweifelt werden, dass nur das Testament selbst nach dem Gesetz zu eröffnen ist und dass eine Abschrift des Testaments (und zwar auch eine beglaubigte) nicht als "das Testament" erachtet werden kann. Eine andere Frage aber ist es, ob nicht zweckmäßig auch der etwa vorhandene "Ersatz" des Testaments, nämlich seine Abschrift in Ermangelung des Originaltestaments oder wegen zu großer Schwierigkeit seiner Beschaffung, aber eben nur als Ersatz und im Bewußtsein, dass es sich nur um eine Abschrift handelt, zur Eröffnung gelangen soll, obwohl sie nicht vorgeschrieben ist und nicht als Eröffnung des Testaments im eigentlichen Sinne des Gesetzes gelten kann. Diese Frage ist aus praktischen Gründen sicherlich zu bejahen, schon weil dann, wenn alle Beteiligten die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift anerkennen, hier wirklich eine rechtlich bedeutsame Ersatzeröffnung des Testaments gegeben ist."

    Aus den letztgenannten Gründen bin ich -wie schon an anderer Stelle geäußert- der Auffassung, dass durchaus auch einfache Kopien eines Testaments im Rechtssinne eröffnet werden können. Im erbrechtlichen Ergebnis hängt von dieser Frage allerdings nichts ab.

  • Heute morgen hat eine Witwe in der Geschäftsstelle eine einfache Kopie eines Testamentes zur Eröffnung abgeliefert (... und dreister Weise auch noch behauptet, es sei das Original ...).
    Ich habe mich an dieses Posting erinnert und ihr nun mal geschrieben, sie möge das Original einreichen bzw. falls dieses nicht mehr auffindbar sein sollte, dies im Erbscheinstermin (den sie bereits vereinbart hat) an Eides Statt versichern.
    Auch aus meiner Sicht könnte man durchaus an eine "Eröffnung" der Kopie denken (was aber im Eröffnungsprotokoll deutlich zum Ausdruck gebracht werden sollte).

  • Ich sitze gerade auch vor solch einem Fall. Die Erblasserin hat einen verschlossenen Umschlag bei einer Bekannten hinterlegt, auf dem "Testament" steht. Diese hat diesen Umschlag nun hier abgeliefert in dem Glauben, dass sich ein handschriftliches Testament darin befindet. In dem Umschlag befand sich jedoch nur eine Kopie. Sowohl die Bekannte als auch die beiden Kinder, die in diesem Testament bedacht sind, teilten mir auf meine Aufforderung, das Original herzureichen bzw. den Verbleib zu erklären mit, dass sie nicht in Besitz eines Originals sind und über den Verbleib nichts sagen können. Mir liegt weiterhin ein handschriftliches Testament vor, welches aus der amtl. Verwahrung genommen wurde und später errichtet wurde und einen anderen Inhalt hat. Da sich die Kinder uneinig sind und der Sohn der Meinung ist, dieses Testament hätte die EL aufgrund der bestehenden Demenz nicht mehr errichten können, wird die Sache im Erbscheinsverfahren wohl strittig werden.
    Ich werden dann also die Kopie nicht eröffnen, kann ich sie aber den Erben zur Kenntnis geben?

  • Natürlich kann man die Testamentskopie sie den Beteiligten zur Kenntnis geben. Man muss es sogar, weil nicht auszuschließen ist, dass einzelne Beteiligte aus dem lediglich in Kopie vorliegenden Testament erbrechtliche Ansprüche herleiten wollen.


  • Aus den letztgenannten Gründen bin ich -wie schon an anderer Stelle geäußert- der Auffassung, dass durchaus auch einfache Kopien eines Testaments im Rechtssinne eröffnet werden können. Im erbrechtlichen Ergebnis hängt von dieser Frage allerdings nichts ab.



    Mir hat sich noch nicht erschlossen, welche Vorteile die Eröffnung der einfachen Abschrift hat? Aus Sicht der Beteiligten doch nur Kosten!

  • Weshalb sollte ein Erbe, der sein Erbrecht auf ein nicht mehr im Original vorhandenes Testament stützt, gebührenrechtlich besser behandelt werden als ein Erbe, der auf ein im Original vorliegendes Testament verweisen kann? Im übrigen spielt die Frage wegen § 103 Abs.2 KostO gebührenrechtlich nur eine Rolle, wenn außer dem durch (beglaubigte oder unbeglaubigte) Kopie verkörperten Testament keine weiteren Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind oder wenn sie zwar vorhanden sind, aber nicht gleichzeitig mit der (beglaubigten oder unbeglaubigten) Kopie eröffnet werden.

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