Ersetzung der Einwilligung zur Namensänderung

  • Neues Problem:

    Was mache ich, wenn die Antragsgegnerin unbekannten Aufenthaltes ist?

    Zu Sachverhalt:

    Die Eltern des Kindes waren nie verheiratet. Das Kind lebt beim Vater, die Mutter ist schon vor längerer Zeit abgehaun.
    Nun hat der Vater (keine elterliche Sorge) Probleme wegen Kindergarten etc. bekommen, nach Antrag hat er die elterliche Sorge allein übertragen bekommen. Nun soll das Kind auch seinen Namen bekommen.

    Viel mehr ist nicht vorgetragen, wollte mir noch die Akte mit der Übertragung der elterlichen Sorge holen.

    Aber die eigentliche Frage ist, geht sowas, wenn der Antragsgegner unbekannten Aufenthaltes ist? Wegen Anhörung etc.

  • Bei unbekanntem Aufenthalt geht das mittels öffentlicher Zustellung. Wenn die Mutter absolut kein Interesse an ihrem Kind hat (sie hat sich ja sozusagen aus dem Staub gemacht), würde ich sogar ein schützenswertes Interesse der Mutter verneinen und nur noch auf das Kindeswohl abstellen = Ersetzung der Zustimmung.

  • Zitat von Jenny

    Zu Sachverhalt:

    Die Eltern des Kindes waren nie verheiratet. Das Kind lebt beim Vater, die Mutter ist schon vor längerer Zeit abgehaun.
    Nun hat der Vater (keine elterliche Sorge) Probleme wegen Kindergarten etc. bekommen, nach Antrag hat er die elterliche Sorge allein übertragen bekommen. Nun soll das Kind auch seinen Namen bekommen.



    Warum soll das Kind den Namen des Vaters erhalten? Nur, weil er jetzt auch Sorgerechtsinhaber ist, oder weil er glaubt, daß die Abwicklung bei den Ämtern damit reibungsloser erfolgt?! :gruebel:
    Das Kind hatte doch bestimmt den Namen der Mutter (die damals sorgeberechtigt war) als Geburtsnamen gem. § 1617 a BGB, oder?
    Damit ist eine Änderung des Namens doch nur nach Maßgabe der §§ 1617 b,c BGB möglich (korrigiert mich, wenn ich mich irre)?! :confused:

    Alternativ wäre höchstens eine Einbenennung (früher Namenserteilung) nach § 1618 BGB machbar. Doch dazu scheinen mir nicht alle Vorauss. vorzuliegen. Der Vater müßte nämlich verheiratet sein ("und sein Ehegatte" [...] ihren Ehenamen erteilen"). Ob das so ist, geht aus Deiner SV-Schilderung nicht hervor.

    Oder soll die Namensänderung nach NÄG von statten gehen?

    Zitat von Jenny

    Viel mehr ist nicht vorgetragen, wollte mir noch die Akte mit der Übertragung der elterlichen Sorge holen.


    Würde ich unbedingt manchen! Nach Deinem Vortrag hat ja der Vater nun die elterl. Sorge. Das reicht doch aus, um ihn bei den Ämtern zu legitimieren!

  • Zitat von Manfred

    Bei unbekanntem Aufenthalt geht das mittels öffentlicher Zustellung. Wenn die Mutter absolut kein Interesse an ihrem Kind hat (sie hat sich ja sozusagen aus dem Staub gemacht), würde ich sogar ein schützenswertes Interesse der Mutter verneinen und nur noch auf das Kindeswohl abstellen = Ersetzung der Zustimmung.



    Von der praktischen Handhabung her gesehen, würde ich Dir fast recht geben. Aber wenn das soo einfach wäre, könnte ich ja auch den Namen meines Kindes so mir nix dir nix ändern lassen, ohne vorher (nochmal) heiraten zu müssen. Das wäre doch die Konsequenz, oder?:gruebel:

    Oder schlägst Du das nur vor, weil die Wahrscheinlichkeit, daß die Mutter RM gegen die Entscheidung (nach welcher Vorschrift übrigens?) einlegt, gegen null tendieren dürfte?

    Das würde mich jetzt echt mal interessieren.

    Daß man der Mutter die elterl. Sorge entzieht, weil sie sich nicht um ihr Kind kümmert, ist mir klar, aber daß das auch eine Namensänderung nach sich ziehen soll...:confused:

    Evangeline

  • Ich bin bei dem Sachverhalt automatisch von einem Fall des § 1618 BGB ausgegangen, denn: Sollte es sich um eine reine Namenserteilung handeln, kann der Rechtspfleger sowieso nichts machen (Standesamtssache). Die Fälle des § 1617 ff. BGB betreffen den Rechtspfleger ja nur im Falle des § 1617 Abs. 2 BGB. Auch dürften die § 1617 ff. BGB hier gar keine Anwendung finden. Bleibt noch die Änderung nach dem Namensänderungsgesetz. Aber auch das ist eine Standesamtssache. Vielleicht habe ich zuviel in den Sachverhalt hineininterpretiert.

    Zitat

    Oder schlägst Du das nur vor, weil die Wahrscheinlichkeit, daß die Mutter RM gegen die Entscheidung (nach welcher Vorschrift übrigens?) einlegt, gegen null tendieren dürfte?


    Die endgültig Prüfung der Voraussetzungen findet im Standesamt statt. Eine Ersetzung der Einwilligung der Mutter bringt nichts, wenn nach den Gesetzen keine Namensänderung möglich ist. Wie gesagt, mein Posting bezieht sich nur auf den Fall des § 1618 BGB.

  • Zitat von Manfred

    Ich bin bei dem Sachverhalt automatisch von einem Fall des § 1618 BGB ausgegangen


    Naja, ich bin halt gleich stutzig geworden, weil mir der geschilderte SV nicht nach § 1618 aussah... Deshalb hab ich ja auch den § 1618 nur als "Alternative" bezeichnet.

    Zitat von Manfred

    Die Fälle des § 1617 ff. BGB betreffen den Rechtspfleger ja nur im Falle des § 1617 Abs. 2 BGB. Auch dürften die § 1617 ff. BGB hier gar keine Anwendung finden.


    War auch rein hypothetisch gemeint.

    Zitat von Manfred

    Bleibt noch die Änderung nach dem Namensänderungsgesetz. Aber auch das ist eine Standesamtssache.

    :zustimm:

    Zitat von Manfred

    Vielleicht habe ich zuviel in den Sachverhalt hineininterpretiert.


    Weiß nicht. Jenny hat den SV sehr knapp formuliert. Wäre aufschlußreich, wie die Verhältnisse wirklich liegen, also warum (und nach welchem Gesetz) der Vater den Kindesnamen ändern möchte.

    @ Jenny: Wie sieht´s denn nun aus?

    Zitat von Manfred

    Eine Ersetzung der Einwilligung der Mutter bringt nichts, wenn nach den Gesetzen keine Namensänderung möglich ist. Wie gesagt, mein Posting bezieht sich nur auf den Fall des § 1618 BGB.


    In dem Fall stimme ich Dir zu.

  • OK! Gebe zu der Sachverhalt ist echt dürftig!
    Gebe auch zu, dass ich son'n Verfahren noch nicht hatte und deshalb noch garnicht auf eine andere Möglichkeit gekommen bin.

    Der Vater ist einfach nur der Meinung, dass das Kind doch bitte so heißen soll wie er!
    Ist auch nicht anwaltlich vertreten und nicht wirklich schlau, er weiß nur, dass seine Tochter so heißen soll, wie er.
    Näheres gibt's wenn ich die Akte zum Sorgerechtsverfahren habe, ok? :oops:
    Da muss die Richterin noch Ihre Entscheidung schreiben.

  • Hi Jenny!

    Klingt für mich eher nach einer Namensänderung nach § 1617c BGB. Das ist aber keine Sache fürs FamG. Der Vater muss sich da an das Standesamt wenden.

    Das Gericht kann nur in den Fällen des § 1618 S. 3 BGB tätig werden.
    Voraussetzung dafür wäre aber m.E. immer, dass der betreffende Elternteil (hier der Vater) neu geheiratet hat und den Namen des nicht mit dem Kind verwandten Partners angenommen hat. Mangelt es an diesen Voraussetzungen, so kann das FamG meines Wissens nicht tätig werden.

    Also: Schick den Vater zum Standesamt!
    :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach seiner Aussage war er beim Standesamt und die haben ihn zu mir geschickt!
    Ich werde mich da heute mal hinter klemmen und auch mit dem Standesamt telefonieren!

    Aber :2danke für den Hinweis mit dem Standesamt! Sollte vielleicht doch nicht die neuen Sachen so hinnehmen sondern noch mehr überprüfen, vorallem wenn die Leute von anderen Ämtern zu uns geschickt werden!

  • Falls es Dich tröstet:

    In meiner ersten Einbennenungssache hatte ich auch die Einwilligung ersetzt, obwohl es gar kein Fall des § 1618 BGB war. Hatte die Akte von einer Kollegin übernommen und die hatte schon angehört und die Erteilung in Aussicht gestellt und ich hatte mich mit der ganzen Problematik noch nicht wirklich befasst und nur schnell mal einen Beschluss gemacht.
    Hat aber wohl beim Standesamt auch keiner gemerkt.
    :eek:

    Ulf

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  • Zitat von Jenny

    OK! Gebe zu der Sachverhalt ist echt dürftig!
    Gebe auch zu, dass ich son'n Verfahren noch nicht hatte und deshalb noch garnicht auf eine andere Möglichkeit gekommen bin.



    Ist ja nicht schlimm! Nur konnte ich mir das:

    Zitat von Jenny

    Der Vater ist einfach nur der Meinung, dass das Kind doch bitte so heißen soll wie er!
    Ist auch nicht anwaltlich vertreten und nicht wirklich schlau, er weiß nur, dass seine Tochter so heißen soll, wie er.



    bei Deinen Angaben schon denken und das hat der Gesetzgeber eben nicht vorgesehen. Und ne Namensänderung nach NÄG geht auch nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (und ist nicht grad billig). Dieser muß positiv festgestellt werden! Und ich glaubne nicht, daß das bloße "im-Stich-lassen" des Kindes dazu ausreicht, die Erforderlichkeit der namensänderung zu begründen.

    Wenn das wirklich so einfach wäre, könnte ich den Namen meiner Tochter ja auch ohne weiteres ändern lassen (und bräuchte beim Standesamt nur 1022 € zu bezahlen)...
    Soo einfach ist das nämlich nicht! (Leider)

    Wenn ihr das anders seht: ich komm vorbei! *smile*
    (dann heißt meine Tochter endlich auch so wie ich)

  • Zitat von Ulf

    Klingt für mich eher nach einer Namensänderung nach § 1617c BGB.


    Wieso § 1617 c??? Da geht´s doch nur um eine Namensänderung der Eltern, die sich auf das Kind erstrecken soll! :confused:
    Da § 1618 hier auch nicht greift, kommt wirklich nur NÄG in Betracht, weil das subsidiär zu den zivilrechtl. Vorschriften steht, d.h. nur wenn eine Namensänderung nach BGB nicht zulässig ist, kommt NÄG überhaupt in Betracht. Nachdem die Erforderlichkeit der Namensänderung vom Amt bestätigt worden ist + man die Kohle gezahlt hat + das Jugendamt seinen Bericht geschrieben hat und beide Eltern inkl. Kind angehört wurden (ich hab gestern mal gegoogelt)

    Zitat von Ulf

    Das Gericht kann nur in den Fällen des § 1618 S. 3 BGB tätig werden.
    Voraussetzung dafür wäre aber m.E. immer, dass der betreffende Elternteil (hier der Vater) neu geheiratet hat und den Namen des nicht mit dem Kind verwandten Partners angenommen hat. Mangelt es an diesen Voraussetzungen, so kann das FamG meines Wissens nicht tätig werden.


    So ist es.

  • Okay, ich muss zugeben, dass ich den Sachverhalt aus den Augen verloren hatte, als ich § 1617c BGB nannte.
    :daemlich
    Der passt hier natürlich nicht! :peinlich:

    :2sorry:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zitat von Ulf

    Okay, ich muss zugeben, dass ich den Sachverhalt aus den Augen verloren hatte, als ich § 1617c BGB nannte.
    :daemlich
    Der passt hier natürlich nicht! :peinlich:

    :2sorry:



    Aber warum dann :daumenrun an mich?:heul: :schock:
    Ich wollte doch nur selbst Klarheit (erstens weil´s mich betrifft und zweitens [siehe Vorstellungsrunde] ich hab doch nie als RPfl gearbeitet:schock:)...

    :bigbye: Evangeline

  • Hallo,

    die Namensänderung erfolgt nach dem NamÄndG.
    Der gesetzliche Vertreter stellt für das minderjährige Kind den Antrag, und zwar entweder schriftlich oder zu Protokoll bei der unteren Verwaltungsbehrde (die nicht das Standesamt ist),, §§ 2,5.
    Bei der Stadtverwaltung/Kreisverwaltung sind entsprechende Dezernate eingerichtet .
    Am besten der Antragsteller setzt sich mit dem zuständigen Jugendamt in Verbindung, das von der Verwaltungsbehörde meist im Rahmen seiner Entscheidungsfindung angehört wird (Kindeswohl usw.)
    In vorliegendem Fall brauchen wir keine Genehmigung o.ä. zu erteilen.
    Ein Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts in Form der Genehmigung zur Antragstellung käme allenfalls dann in Frage, wenn ein Vormund, Pfleger oder Betreuer den Antrag stellt, § 2 NamÄndG.

  • Zitat von evangeline



    Aber warum dann :daumenrun an mich?:heul: :schock:
    Ich wollte doch nur selbst Klarheit (erstens weil´s mich betrifft und zweitens [siehe Vorstellungsrunde] ich hab doch nie als RPfl gearbeitet:schock:)...

    :bigbye: Evangeline



    :aufgeb:
    Ähh, NEIN!!! So war das doch nicht gemeint! oh man, man muss ja höllisch aufpassen, damit nicht was missverstanden wird!
    :bigoops:

    Der :daumenrun bezog sich auf meinen eigenen Thread, also auf meine Falschantwort zuvor. Nicht auf Dich!!
    Da sich meine Antwort jedoch auf Deinen Beitrag bezog, hab ich im Betreff "@Evangeline" geschrieben. Okay, wenn man sich das Ergebnis so anschaut, sieht's dumm aus und führt zu dem Missverständnis. Aber so war das nicht gemeint!
    :tschuldig
    Tut mir leid!
    :blumen:

    Ulf

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  • Angenommen. :)
    Schade, daß man die Smileys nicht in die Bescheide einbauen kann (würde dem Inhalt manchmal seine Brisanz nehmen).
    Mußte lachen, als ich Deinen Beitrag gelesen habe. Hätte ja auch sein können, daß meine Antwort als Besserwisserei aufgefaßt wird (gerade weil ich ja nur auf dem Papier RPfl bin).

    Gruß Evangeline

  • Erstmal :2danke :dankescho

    Habe mich nun intensiv damit beschäftigt und eigentlich ist es ganz einfach:
    :rechtsf
    Der Vater ist zwar alleinsorge berechtigt, aber er ist nicht verheiratet und führt keinen Ehenamen, das Kind wird nicht in einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen. Also keine Einbenennung nach § 1618 BGB und von mir keine Ersetzung der Einwilligung

    Habe versucht dem Vater in möglichst einfachen Worten zu schreiben. Und war nett! Habe ihn darauf hingewiesen, dass wohl noch eine Möglichkeit nach dem Namensänderungsgesetz besteht, er sich aber bitte bei weiteren Fragen an das Jugendamt oder das Standesamt direkt wenden soll! Und das habe ich extra Fett gemacht und unterstrichen!

    Wetten der steht eh wieder bei mir und sagt: "Was soll ich jetzt machen?"

    :heul:

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