Welcher Wert ist anzusetzen ?

  • Hallo,eine kleine Kostenfrage :Im Kaufvertrag wird für das Grundstück eine Kaufpreis von 2 Mio. vereinbart. Weiterhin wird vereinbart, dass bei Erteilung einer Baugenehmigung weitere 1,5 Mio als Kaufpreis gezahlt werden sollen.Welchen Wert soll ich nun für die Eigentumsumschreibung nehmen ? 2 oder lieber 3,5 Mio ?GrußJens

  • Ich würde 2 Mio nehmen, da der andere Wert derzeit offenbar nicht besteht. Es kommt aber für die jetzige Eintragung auf den derzeitigen Wert an.

    Bei uns prüft der Bezirksrevisor ab einer gewissen Größenordnung eh alles. Von daher auch dies - es geht ihm eh nicht durch die Lappen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Andreas

    Ich würde 2 Mio nehmen, da der andere Wert derzeit offenbar nicht besteht. Es kommt aber für die jetzige Eintragung auf den derzeitigen Wert an.

    Bei uns prüft der Bezirksrevisor ab einer gewissen Größenordnung eh alles. Von daher auch dies - es geht ihm eh nicht durch die Lappen.



    Dito.

  • Eine sog. Aufzahlungsverpflichtung liegt vor, wenn sich der Käufer dazu verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachzahlung zu leisten. Diese Klausel läuft in der Literatur unter der Überschrift "Nachbesserungsklausel". Diese bedingte Verpflichtung ist dem Kaufpreis hinzuzurechnen (vgl. hierzu Würzburger Notarhandbuch, Bearbeiter Tiedtke, Teil F, RdNr. 864 ff.; vgl. auch Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16.A., § 20 RdNr. 8).
    Problematisch ist nur, mit welchem Wert diese bedingte Verpflichtung zu berücksichtigen ist, denn der Wert richtet sich nach § 30 Abs. 1 KostO. Abzustellen ist auf die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts (Würzburger Notarhandbuch, a.a.O., RdNr. 865). Ist die Wahrscheinlichkeit eher gering, sind 10 bis 30 Prozent des Nachzahlungsbetrages anzusetzen; ist die Wahrscheinlich eher größer, muss ein höherer Prozentsatz berücksichtigt werden, evtl. sogar der ganze Betrag. In dubio pro fisco.

  • Würde mal pauschal einfach 1/3 des bedingten Kaufpreises hinzu rechnen, so dass ein Gesamtwert von 2,5 Mio heraus käme.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Solche Sachen habe ich geliebt.

    Als Wert ist der anzusetzen, der zum Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich war (vgl. Kostengesetze, Hartmann, 34. Auflage, RZ 11 zu § 60 KostO).

    War also zu diesem Zeitpunkt die Baugenehmigung erteilt, dann 3,5 Mio.

  • Auch im Zeitpunkt der Eintragung steht schon fest, dass eine bedingte weitere Kaufpreiszahlungsverpflichtung vorliegt, deren Wert wie von Harald und anderen früheren Beiträgen geschildert gem. § 30 Abs. 1 KostO nach der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts zu schätzen ist, zB mit 20 - 50 % der bedingten Mehrzahlungsverpflichtung.
    Vgl. auch OLG Hamm ZNotP 2004, 167 mit Anm. von Tiedtke und ich im Online-Kommentar zur KostO von RA-MICRO-Verlag (erscheint diese Woche für nur 4,90 Euro + MWSt. als PDF-Datei und kurzfristig für ca. 15 Euro als Buch), dort bei § 20 Anm. 9.

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