Abtretung einer Grundschuld ohne einmalige Nebenleistung

  • Abgetreten werden soll eine Grundschuld mit Zinsen, jedoch ohne die einmalige Nebenleistung. Klingt einfach, wurde jedoch immer komplizierter, je länger ich mich damit beschäftigt habe: Unbestreitbar ist der Antrag zulässig, mir ist jedoch unklar, ob ich in diesem Fall auch den alten Gläubiger röten kann.
    Außerdem stellt sich die Frage, wer später die Löschung bewilligen muss. Soweit ich das herausgefunden habe, reicht wohl nach h. M. die Bewilligung des Stammrechtsgläubigers aus. Böttcher (Rpfleger 84, S. 85 ff) sieht das (m.E. mit überzeugenden Gründen) jedoch anders. Das würde aber bedeuten, dass bei jeder Löschung von abgetretenden Rechten überprüft werden müsste, ob rückständige NLen vorhanden sind und wem die zustehen. Kann das richtig sein?
    :confused:

  • kurze Rückfrage:
    Sind die Nebenleistungen bei der Abtretung vergessen worden oder konkret gesagt worden, dass die Nebenleistungen ausdrücklich nicht mitabgetreten werden?

  • Wie sich aus § 1115 BGB ergibt, handelt es sich bei Zinsen nur um eine Unterart von Nebenleistungen. Demzufolge werden rückständige Zinsen und Nebenleistungen in § 1159 BGB auch gleichbehandelt. Was für rückständige Zinsen gilt, gilt demnach auch für rückständige Nebenleistungen.

    Nach hM kann das gesamte Grundpfandrecht auf Bewilligung des Kapitalgläubigers gelöscht werden, auch wenn rückständige Zinsen oder Nebenleistungen einer anderen Person als dem Kapitalgläubiger zustehen (KG JFG 18, 35 = JW 1938, 2407; KGJ 42 A, 268; OLG Braunschweig OLGE 15, 336; LG Regensburg MittBayNot 1987, 102; Palandt/Bassenge § 1159 RdNr.1; Bauer/v.Oefele/Kohler § 27 RdNr.21; Demharter § 27 RdNr.20; Schöner/Stöber RdNr.2751; a.A. MünchKomm/Eickmann § 1159 RdNr.11; Meikel/Böttcher § 27 RdNr.23; Böttcher Rpfleger 1984, 85, 87). Denn die Frage ist -entgegen Böttcher- nicht, ob der Rückstandsgläubiger die Aufhebung des Rechts i.S. des § 875 BGB zu erklären hat, sondern ob die Rückstandshypothek in ihrem Bestand vom Hauptrecht abhängig ist und demzufolge kraft Gesetzes mit diesem erlischt. Unabhängig von dieser dinglichen Rechtslage tut dies den schuldrechtlichen Ansprüchen des Rückstandsgläubigers keinen Abbruch.

  • Der Eintragungstext kann ja wohl nur lauten: " Abgetreten mit den Zinsen seit dem ... an die X-Bank. Eingetragen am ..."
    Also ein ganz normaler Abtretungsvermerk, nur eben ohne den Zusatz "und der Nebenleistung".

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • wenn ich Gläubiger des Eigentümers bin, pfände die Geschäftsverbindung des Eigentümers mit der abtretenden Bank, die Bank bestätigt in der Form des 29 GBO, nicht mehr in Geschäftsverbindung mit dem Eigentümer zu stehen, also keine Ansprüche mehr aus dem Grundpfandrecht geltend macht, kann ich dann die Nebenforderung pfänden mit Eintragung in das Grundbuch, was dann wohl zur Folge hätte, dass auch zur Löschung des Grundpfandrechts die Zustimmung des Pfändungsgläubigers erforderlich wäre.
    Genau so einen Mast habe ich auf dem Schreibtisch liegen, der Schuldner/Eigentümer ist absolut platt. Das wäre aber für unseren Mandanten ggf. eine Möglichkeit, die die erstrangige Gläubigerin -abgetretenes Recht- bislang wohl nicht erkannt hat.

  • bin zu Hause, frage aus dem Bauch. Schau morgen in den Gesetzestext im Büro.
    schon jetzt vielen dank für die Hinweise.

  • Der Eintragungstext kann ja wohl nur lauten: " Abgetreten mit den Zinsen seit dem ... an die X-Bank. Eingetragen am ..."
    Also ein ganz normaler Abtretungsvermerk, nur eben ohne den Zusatz "und der Nebenleistung".


    Einige Tage vor diesem Fall hatte ich das gleiche Problem, ich habe eingetragen: "...mit den Zinsen seit xx, jedoch ohne die Nebenleistung..."

  • Der Eintragungstext kann ja wohl nur lauten: " Abgetreten mit den Zinsen seit dem ... an die X-Bank. Eingetragen am ..."
    Also ein ganz normaler Abtretungsvermerk, nur eben ohne den Zusatz "und der Nebenleistung".


    Einige Tage vor diesem Fall hatte ich das gleiche Problem, ich habe eingetragen: "...mit den Zinsen seit xx, jedoch ohne die Nebenleistung..."



    Genauso ist es vorbereitet (... und wird es eingetragen sobald der Brief da ist).

  • Neuer Fall:

    Im Grundbuch eingetragen war eine Grundschuld Abt. III Nr. 1 über 150.000 Euro zzgl. 15 % Jahreszinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung für die Bank A.
    Die Grundschuld lastet auf dem Grundstück Nr. 1 des BV.

    Dann hat die Bank A einen erstrangigen Teilbetrag von 100.000 Euro nebst Zinsen seit Zinsbeginn aber ausdrücklich ohne die einmalige Nebenleistung an die Bank B abgetreten.
    Einen Monat später hat die Bank A die Löschung des Rechts in Höhe eines letztrangigen Teilbetrags von 50.000 Euro bewilligt.
    Beides wurde zusammen zur Eintragung beantragt. Die Eintragung ist so erfolgt, dass in der Löschungsspalte die Löschung des einen Teilbetrags über 50.000 Euro und in der Veränderungsspalte die Abtretung des anderen Teilbetrags mit Zinsen aber ohne weitere NL eingetragen worden ist.

    Jetzt soll das Grundstück Nr. 2 des BV mit dem Recht III / 1 nachverpfändet werden und zwar ausdrücklich mit einem Kapitalbetrag in Höhe von 100.000 Euro, 15 % Zinsen seit Zinsbeginn und der einmaligen Nebenleistung von 5% für die Bank B.

    Ich gehe davon aus, dass die einmalige Nebenleistung mit Löschung des Teilbetrages von 50.000 Euro ebenfalls erloschen ist. Lediglich die Rötung dieser Nebenleistung ist damals vergessen worden.
    Kann jetzt das Grundstück Nr. 2 mit der Maßgabe nachverpfändet werden, dass insoweit auch eine weitere einmalige Nebenleistung besteht? Sollte man die Rötung der einmaligen Nebenleistung in der Hauptspalte noch nachholen, wenn jetzt doch wieder eine Nebenleistung zu Lasten des Grundstücks 2 geschaffen werden soll?

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