Geldwäschegesetz

  • Immer mal wieder wird man gefragt, ob man etwas zur Verhinderung der Geldwäsche tut. Einige Gerichte geben bei größeren bar eingezahlten Summen wohl Mitteilung an die Kripo oder die StA.

    Bei einem Blick ins GeldwäscheG habe ich jedoch keinerlei Mitteilungspflichten für das Gericht gefunden.


    Rechtsgrundlage könnte das Justizmitteilungsgesetz, dort die Änderungen der §§ 12 und 17 EGGVG, sein.

    § 17: "Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
    1. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    2. ..."

    Ob das BMJ eine Verordnung zur näheren Ausgestaltung der Mitteilungen gemäß § 12 V EGGVG erlassen hat, ist mir (noch) nicht bekannt.

    Von daher sehe ich irgendwie keine keine Veranlassung für irgendwelche Mitteilungen.


    Die grundlegenden Mitteilungsverpflichteten ergeben sich aus § 3 GWG. Darin sind wir nicht aufgeführt und unter § 16 kann ich uns auch nicht wiederfinden. Ich gebe allerdings zu, dass ich noch in keine Kommentierung zum GWG geguckt habe.

    Ich notiere lediglich von Bietern die Personalausweisnummern.


    Ein Kollege hat Kontakt mit einem LKA-Mitarbeiter eines anderen Bundeslandes aufgenommen. Nach dessen Auffassung fallen die Versteigerungsgereichte nicht unter das Geldwäschegesetz. Bei den im Gesetz genannten "Versteigerern" handele es sich jedoch um die privatrechtlichen Versteigerer.

    Dennoch gäbe es im betroffenen Bundesland Gerichte, die Mitteilungen nach dem Geldwäschegesetz machten. Diesen Mitteilungen wird dann auch offensichtlich durch das LKA nachgegangen.

    Ohne Anweisung durch die Verwaltung sehe ich als auch weiterhin keine Verpflichtung zu einer Mitteilung.
    Wie verfahren andere Gerichte?

  • Mir stellt sich gerade die Frage, ob ich als Grundbuch-RPfl einen Verdacht der Geldwäsche melden kann.
    Hab leider auch nichts gefunden, was mir das erlaubt.

    Hat jemand zufällig inzwischen neue Erkenntnisse gewinnen können?

  • Vielleicht wäre ein Ansatz, sich mit dem beurkundenden Notar in Verbindung zu setzen. Dieser wäre zur Meldung von Verdachtsfällen verpflichtet.

  • wenn ich einen Verdacht habe, melde ich diesen immer an die zuständige Stelle mit der Bitte um Prüfung. Dann bin ich den schwarzen Peter los. Ich werte meinen Verdacht nicht.

  • Worauf begründet sich denn ein Verdacht auf Geldwäsche? Reicht es schon, wenn ein hoher (?) Geldbetrag bzw. der Kaufpreis bar bezahlt wird?

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Die Bundesnotarkammer hat für die Notare Anwendungsempfehlungen zum Geldwäschegesetz herausgegeben, die auch auf der Homepage der Bundesnotarkammer herunter geladen werden können. Da wird auch beschrieben, welche Umstände auf Geldwäsche hindeuten können. Da ich nicht in Zwangsversteigerungssachen bzw. in Grundbuchsachen eingesetzt bin, habe ich mir allerdings noch keine Gedanken darüber gemacht, inwieweit die Hinweise auf diese Bereiche übertragbar sind.

  • In der Gesetzesbegründung (dort (Druck)Seite 77) heißt es:

    "Bei Gerichten gelten die Pflichten nur im Rahmen von Zwangsversteigerungen von Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Erfasst werden dabei Barzahlungen an das Gericht bzw. an die Gerichts- oder Justizkasse durch Ersteher (Bareinzahlungen auf ein Konto der Gerichtskasse); mithin sind nicht etwa sämtliche Bieter im Rahmen der Sicherheitsleistung von diesen Pflichten betroffen. Erst mit Erteilung des Zuschlages trifft das Gericht bzw. die Gerichts- oder Justizkasse eine geldwäscherechtliche Prüfungspflicht, soweit Bareinzahlungen erfolgen. Öffentliche Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher und die Verwertung von gepfändeten Gegenständen sind von der Regelung generell nicht betroffen. (…)"

  • Schön, dass Gerichte samt ihren Geldwäscherelevanten Stellen auch zu den ausdrücklich Verpflichteten des deutschen Geldwäscherechts gehören.

    Aber: Es besteht seit Jahren die Pflicht gem. § 69 ZVG zumindest die Sicherheitsleistung per Überweisung zu tätigen, da Barzahlungen ausgeschlossen sind.

    Frage: Was ist der Hintergrund der separaten Aufführung von Versteigerungsgerichten, die in der Regel
    1.) Bareinzahlungen sowieso Ablehnen
    2.) Bei Überweisung durch ein deutsches Kreditinstitut an die Gerichtskasse, die Verpflichtung der Geldwäscheprüfung auf die Bank schieben?

  • Schön, dass Gerichte samt ihren Geldwäscherelevanten Stellen auch zu den ausdrücklich Verpflichteten des deutschen Geldwäscherechts gehören. Aber: Es besteht seit Jahren die Pflicht gem. § 69 ZVG zumindest die Sicherheitsleistung per Überweisung zu tätigen, da Barzahlungen ausgeschlossen sind. Frage: Was ist der Hintergrund der separaten Aufführung von Versteigerungsgerichten, die in der Regel 1.) Bareinzahlungen sowieso Ablehnen 2.) Bei Überweisung durch ein deutsches Kreditinstitut an die Gerichtskasse, die Verpflichtung der Geldwäscheprüfung auf die Bank schieben?

    Hintergrund ist, dass das so in der Geldwäscherichtlinie steht (und dass man § 69 ZVG ja auch jederzeit wieder ändern kann).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zur Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse siehe BGH, V ZB 164/12, wobei die (Un-)Möglichkeit einer Bareinzahlung durch die Landesjustizverwaltungen geregelt werden kann (siehe BeckOK ZVG/Steffen, Rn. 25 zu § 69 ZVG).

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