Ist eine GmbH i.G. nach luxemburgischen Recht rechtsfähig

  • Hallo!

    Ich brauch mal eure Hilfe. Für eine Gesellschaft nach luxemburgischen Recht soll eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Diese ist jedoch noch nicht in das dortige Register eingetragen, sondern bisher lediglich gegründet. die Eintragung wurde beantragt, was mir der Notar auch bescheinigt hat.

    Kann ich die noch nicht im Register eingetragene Gesellschaft bereits als Berechtigte der Auflassungsvormerkung ins grundbuch eintragen?:gruebel:

  • Grundsätzlich kann für die Vor-GmbH eine AV eingetragen werden (siehe Schöner/Stöber unter dem Stichwort). Wenn die "letzeburgische" GmbH mit unserer vergleichbar ist, hätte ich keine Bedenken.

  • Das Problem kann in zwei Teilfragen zerlegt werden.

    1. Ist nach luxemburgischen Recht eine Vor-GmbH rechtsfähig?
    2. Falls ja, ist eine in Luxemburg rechtsfähige Gesellschaft auch in Deutschland rechtsfähig.

    zu 1) Habe ich keine Ahnung. Frage einfach die Gesellschaft. Ausländisches Recht unterliegt dem Parteivortrag.

    zu 2) Nach Artt. 43 II, 48 EG-Vertrag ist nach der Rechtsordnung des Gründungsstaates vorhandene Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft anzuerkennen, soweit es sich um die Ausübung der selbständigen Tätigkeit handelt und kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

  • Wo soll den die nach luxemburgischen Recht gegründete Gesellschaft ihren Sitz haben?

    Und was für eine Rechtsform soll denn die Gesellschaft haben? Leider wird im K/E/H/E (Einl. U 114) nur festgestellt, dass sich das luxemburgische Gesellschaftsrecht an das französische und belgische anlehnt. Dort würde die Société (privé) à responsabilité limitèe der hiesigen GmbH entsprechen. Leider finden sich auch im Bauer/v.Oefele und in Rethmann Martiny, Internationales Vertragsrecht keine weiteren Angaben.

  • Das Problem der Vor-"GmbH" in den ausländischen Rechtsgebieten ist weder im KEHE noch im Bauer/v. Oefele noch im DNotI Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs noch im BeckOK GBO behandelt.

    Alle diese Kommentierungen (bis auf DNotI, was ja kein Kommentar ist, der fortgeschrieben wird) sind (offenbar) bestrebt, die bestehenden Lücken allmählich zu füllen, was aber ziemlich langatmig wird, weil an die Kenntnis um diese ganzen Rechtsumstände schwer heranzukommen ist.

    Daraus ergeben sich drei Möglichkeiten:

    1. Möglichkeit
    Abwarten, ob doch noch jemand im Forum eine sichere Antwort weiß.

    2. (unsichere) Möglichkeit
    Du gehst - ohne weitere Nachweise - davon aus, dass es sich schon so verhalten wird wie im deutschen Recht. Dafür spräche zumindest die Tatsache, dass es in Belgien und Frankreich Handelsregister gibt. Es könnte also schon so sein, dass es eine Vorgesellschaft gibt, die gewisse Rechte erwerben kann. Allerdings: Wissen tue ich das nicht. Das ist reine Vermutung.

    3. (sichere) Möglichkeit
    Du beauftragst einen Gutachter zum internationalen Recht, der Dir die Fragen beantworten kann, die sich jetzt stellen (BayObLG NJW-RR 1999, 576; Eickmann Rpfleger 1983, 465; Demharter GBO § 13 Rn 5; BeckOK Hügel/Zeiser (GBO) Internationale Bezüge Rn. 18). Die Kosten trägt der Antragsteller (BayObLG aaO; Eickmann aaO; BeckOK aaO, aber Rn. 20).

    Eine Auflistung möglicher Institute zum Internationalen Privatrecht vgl. BeckOK aaO; Mauch, Übersicht zum Güter- und Erbrecht einiger ausgewählter Staaten; Sachverständige vgl. Hetger DNotZ 1994, 88 - oder PN.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • 3. (sichere) Möglichkeit
    Du beauftragst einen Gutachter zum internationalen Recht, der Dir die Fragen beantworten kann, die sich jetzt stellen (BayObLG NJW-RR 1999, 576; Eickmann Rpfleger 1983, 465; Demharter GBO § 13 Rn 5; BeckOK Hügel/Zeiser (GBO) Internationale Bezüge Rn. 18). Die Kosten trägt der Antragsteller (BayObLG aaO; Eickmann aaO; BeckOK aaO, aber Rn. 20).

    Eine Auflistung möglicher Institute zum Internationalen Privatrecht vgl. BeckOK aaO; Mauch, Übersicht zum Güter- und Erbrecht einiger ausgewählter Staaten; Sachverständige vgl. Hetger DNotZ 1994, 88 - oder PN.


    Würde ich bevorzugen.

    Alerdings würde ich vorher den Notar darüber informieren, dass sowas beabsichtigt ist und evtl. einen Vorschuss erfordern.
    Vielleicht wird ja der Eintragungsantrag denn erst mal zurück genommen und die Eintragung der GmbH abgewartet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Du kannst natürlich auch den ganz einfachen Weg gehen und den Vorgang gem. § 5 II RpflG dem/der Richter(in) vorlegen und diese/diesen fragen, ob er Bedenken gegen die Rechtsfähigkeit der Berechtigten hat.

    Da es im Moment nur um die Vormerkung geht kannst Du dich natürlich auch darauf zurückziehen, dassim Rahmen des formellen Konsensprinzips (Bewilligungsprinzip) nach § 19 GBO keine besondere Nahforschungspflicht des Grundbuchamtes hinsichtlich der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft besteht , die als Berechtigte eines Rechts eingetragen werden soll. Es genügt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechtsfähigkeit besteht, damit das Grundbuchamt die Eintragung vornimmt (K/E/H/E, GBO,6. Aufl., Einl U 69). Schließlich wird auch bei Berechtigten aus dem Inland nicht geprüft, ob der Berechtigte existiert oder rechtsfähig ist (Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., § 19 RN 68).

  • Das sehe ich ein wenig anders. Auch im Rahmen des formellen Konsensprinzips wird das Grundbuchamt zu prüfen haben, ob das einzutragende Rechtssubjekt von seinem Wesen her Rechtsträger sein kann, also ob es überhaupt eintragbar ist. Nicht prüfen ist lediglich - wie HorstK schon sagt - ob es tatsächlich existiert.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hatte vor kurzem eine Frage zum norwegischen Handelsrecht( norwegische AS) ins Forum gestellt, auf die bislang leider auch noch keine Antwort wußte.
    In diesem Fall habe ich mich jetzt ( aufgrund Amtsermittlungsgrundsatz und persönlichem Interesse) an die hiesige IHK gewandt, die sich sehr kooperativ zeigten, allerdings noch nicht geantwortet haben.

  • Hallo Sonnenschein2006

    Ich habe wohl genau den gleichen Antag auf dem Tisch liegen (ist ja auch nicht so schwer bei den ganzen Grundstücken in ganz Deutschland).

    Ich habe in dieser Sache zunächst zwischenverfügt, da mir die Notarbescheinigung in der Form nicht ausreicht. Es ist von dem Notar R. eine Apostille für Notar W. vorzulegen. Ansonsten habe ich keine Bedenken die AV einzutragen, wenn mir evtl. der Notar R. noch was dazu schreibt, dass es in Luxemburg auch so etwas wie § 21 Bundesnotarordnung gibt.

  • Ich habe jetzt auch so eine luxemb. S.à. r.l. in Gründung als Erwerberin. Wie habt Ihr Euch damals entschieden? Meine Erwerberin hat "leider" schon eine Genehmigung für die für sie abgegebenen Erklärungen erteilt. Wie war es bei Euch und wie habt Ihr Euch ggf. die Vertretungsmacht nachweisen lassen?

    Danke im voraus.

  • Nach dem mich alle im Stich gelassen haben, :schmoll:,
    musste ich die Lösung selbst suchen ;)

    In Luxemburg erlangt die Gesellschaft bereits mit der Unterzeichnung der Gründungsurkunde durch den Notar Rechtsfähigkeit und kann somit sofort ihre Tätigkeit aufnehmen. Eintragung im Handelsregister ist rein deklaratorisch. Die Gesellschaft ist aber verpflichtet, ihre Eintragung zu beantragen. Der Nachweis der Existenz der Gesellschaft kann nach luxemburgischen Recht im Rechtsverkehr sofort durch Bescheinigung des den Gesellschaftsvertrag beurkundenden Notars (Notarbescheinigung) zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Handelsregisterauszug bestätigt dagegen nur noch diese vom beurkundenden Notar gemachten Angaben.

  • Hat schon mal jemand Erfahrungen mit einer luxemburgischen S.A. (= Aktiengesellschaft) in Gründung gemacht?
    Die Bescheinigung des luxemburgischen Notars darüber, dass die S.A. vor ihm durch notarielle Urkunde gegründet wurde und wie sie vertreten wird liegt mir in deutscher Sprache mit Apostille vor. Wenn das gleiche gilt wie bei der S.à.r.l. könnte ich die Eigentumsumschreibung vornehmen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Also ich denke die Bescheinigung des luxemb. Notars ist ausreichend. Wurde die Gesellschaft denn schon zum Register angemeldet?

  • Denke schon, dass die Eintragung auch hier rein deklaratorisch ist, weil es sind ja beides Kapitalgesellschaften. Aber die glaube die Eintraung muss trotzdem betrieben werden und das würde ich mir auch nachweisen lassen, durch Notarbescheinigung oder dergleichen.

  • Also die Vormerkung für die S.a.r.l kann man eintragen, schlicht nach dem Bewilligungsgrundsatz nach § 19 GBO. Aber für Finanzierungsgrundschulden und Eigentumswechsel solltest Du Dir die Rechtsfähigkeit durch einen Luxemburger Notar bescheinigen lassen, und das ganze mit Apostille

  • Die Notarbescheinigung hat sie doch.... Es geht ja jetzt ehr darum, dass die Gesellschaft sich noch in Gründung befindet....

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