Voreintragung erforderlich ?

  • Eine Erbengemeinschaft veräußert ein Grundstück an eine Dritte Person. Vor Beurkundung des Vertrages überträgt einer der Miterben seinen Anteil an einen anderen Miterben im Wege der Erbteilsübertragung. Der übertragende Miterbe wirkt im Kaufvertrag nicht mit und eine Eintragung der Erbteilsübertragung soll auch nicht erfolgen. Nunmehr soll eine AV eingetragen werden. Ich bin der Meinung dass § 40 GBO hier nicht greift. Wie seht ihr das ?? :gruebel:

  • Ist die Erbengemeinschaft als solche bereits eingetragen und nur der Erbteilserwerber nicht oder ist beides nicht eingetragen?

  • Ich habe gerade einen absolut identischen Fall. Voreintragung der Erbengemeinschaft unter Berücksichtigung der erfolgten Erbteilsübertragung ist nicht erforderlich (s. RdNr. 142 Schöner/Stöber).

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • § 40 GBO spricht ja auch von "Erben" und ich meine mal gelesen zu haben, dass darunter hier auch Erbteilserwerber zu zählen sind.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe gerade einen absolut identischen Fall. Voreintragung der Erbengemeinschaft unter Berücksichtigung der erfolgten Erbteilsübertragung ist nicht erforderlich (s. RdNr. 142 Schöner/Stöber).



    darauf verweist die Notarin auch, aber es kommt mir irgendwie komisch vor :gruebel:

  • Also ich hätte auch keine Bedenken.
    Hat wahrscheinlich seinen Grund:
    vielleicht verzichtet der Käufer auf den Gutglaubensschutz und wenn keine Finanzierung des Kaufpreises erforderlich ist, können so Kosten gespart werden.

  • Befindet sich im Kaufvertrag eine Finanzierungsvollmacht für die Käufer? In diesem Falle würde ich mit der Notarin Rücksprache halten und auf die Eigentümerstellung verweisen.

  • Dann würde ich ohne Voreintragung eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich klinke mich hier mal mit einer Abwandlung ein.

    Eingetragen ist noch der Erblasser. Erbschein liegt vor und nun wird ein Erbteilsübertragungsvertrag eingereicht, als deren Folge einer der früheren Miterben Alleinerbe=Alleineigentümer wird.

    Beantragt wird im Notaranschreiben "die Umschreibung im Wege der Berichtigung".

    IMO ist zunächst die Berichtigung auf die Erbengemeinschaft einzutragen und erst danach kann ich die Erbteilsübertragung eintragen.
    Seht Ihr das auch so??

    Würde Euch der obige Notarantrag ausreichen oder würdet Ihr einen ausdrücklichen Antrag für die Berichtigung auf die Erbengemeinschaft haben wollen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Laut Demharter (23. Aufl.) Rn. 3 zu § 40 GBO ist in diesem Fall die Eintragung der Erben erforderlich.

    Ich würde den Antrag auf Berichtigung einfach so auslegen, dass alle Berichtigungen gemeint sind. Kostet ja nicht mal was extra ;) (auch wenn das natürlich eigentlich kein Argument ist). Passieren kann jedenfalls nichts, wenn Du einfach beide Berichtigungen machst.

    Life is short... eat dessert first!

  • Laut Demharter (23. Aufl.) Rn. 3 zu § 40 GBO ist in diesem Fall die Eintragung der Erben erforderlich.



    So auch Schöner/Stöber in Rn. 142.

    Zitat von Mola

    Ich würde den Antrag auf Berichtigung einfach so auslegen, dass alle Berichtigungen gemeint sind. Kostet ja nicht mal was extra ;) (auch wenn das natürlich eigentlich kein Argument ist). Passieren kann jedenfalls nichts, wenn Du einfach beide Berichtigungen machst.



    :zustimm: , einen gesonderten Antrag würde ich hier auch für entbehrlich halten.

  • Voreintragung der Erbengemeinschaft ist erforderlich (OLG Hamm DNotZ 1966, 744; BayObLGZ 1994, 159 = Rpfleger 1995, 103; Demharter § 40 RdNr.3; Schöner/Stöber RdNr.142).

    Da es sich auch bei der Erbteilsübertragung als solche um eine Grundbuchberichtigung handelt, würde ich den Antrag im Hinblick auf die Voreintragung der Erbengemeinschaft entsprechend ergänzen lassen. Hier würde mir ein diesbezügliches Telefonat nebst Aktenvermerk genügen.

  • Ich klinke mich hier mal mit einer Abwandlung ein.

    Eingetragen ist noch der Erblasser. Erbschein liegt vor und nun wird ein Erbteilsübertragungsvertrag eingereicht, als deren Folge einer der früheren Miterben Alleinerbe=Alleineigentümer wird.



    Ich hol diesen Thread nochmal hoch, weil ich gerade auf der Leitung stehe, glaub ich.

    Wenn einer der Miterben als Alleinerbe aufgrund Erbanteilsübertragung eingetragen wird, ist die Voreintragung der Erbengemeinschaft erforderlich.

    Wenn sich die Erbengemeinschaft aber dahingehend auseinandersetzt, dass einer von ihnen Alleineigentümer wird, ist die Voreintragung nicht erforderlich.

    Oder hab ich da was falsch verstanden???

    Es kommt also drauf an, wie der Notarvertrag gestaltet ist, Grundbuchberichtigung oder Auflassung???

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