PfüB § 850d; Formulierung

  • Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist im November 2006 erlassen worden. Als ZV-Rpflger habe ich Ende Februar 2007 einen PfüB gem. § 850d ZPO wegen Unterhaltsrückständen für Januar u. Februar 2007 und lfd. Unterhalt ab März erlassen (Unterhaltstitel stammt aus dem Jahr 2004). Es wurde dabei angeordnet, dass dem Schuldner lediglich ein pfandfreier Betrag "in Höhe von 800,00 Euro zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrags" verbleiben darf.

    Nun hat das Insolvenzgericht auf Erinnerung des Treuhänders den PfüB aufgehoben wegen Verstoß gegen § 89 Abs. 2 InsO.
    Auszug aus den Gründen: "Danach gilt eine Einschränkung für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die in den nach §§ 850 d, 850 f Abs. 2 ZPO erweitert pfändbaren Teil der künftigen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners vollstrecken können. Die Gläubigerin hat die Zwangsvollstreckung jedoch nicht auf die Beträge beschränkt, auf die §§ 850 d und 850 f Abs. 2 ZPO die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen und gleichgestellten Forderungen gegenüber den Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO erweitern."

    :confused:

    Vorliegend habe ich doch gerade die Pfändung nach § 850d - also in den erweiterten Teil "gegenüber den Pfändungsgrenzen nach § 850 c" -angeordnet...? Insofern ist doch die Pfändung auf diese Beträge - also den Differenzbetrag zwischen §§ 850d und 850c beschränkt, oder? Oder muss ich ausdrücklich so formulieren, dass die Obergrenze der Pfändung 1 Cent unter dem Pfändungsbetrag nach der Tabelle zu § 850c liegt?
    Ich dachte bisher immer, dass der Arbeitgeber das von sich aus berücksichtigen muss, da ihm doch das Insolvenzverfahren bekannt ist.

  • Ich geh mal davon aus, dass das Insolvenzgericht nicht bei dir im Gebäude ist, oder?
    Ich wäre dann mal vorbeigestiefelt und hätte mal gefragt bevor ich etwas aufhebe! Aber ich hätte wohl auch mal eben zum Telefonhörer gegriffen und versucht das mit ZVGericht und Verwalter zu klären.

    Hätte aber auch gesagt, dass es so ausreicht, bzw. ggf veranlasst dass ein klarstellungsantrag gestellt wird wegen der Obergrenze!
    Wobei ich das eigentlich logisch finde!

  • Wenn das InsO-Gericht den ganzen PfÜB aufgeboben hat, ist die Sache erledigt. Allerdings ist die Pfändung der Differenz zwischen d und c zulässig, es hätte gereicht den Pfüb aufzuheben, insoweit mehr (der pfändbare Teil nach c) gepfändet ist. Sofern keine Beschwerde des Gl kommt, ist Ende. :(

    Formulierungsvorschlag: Der pfändbare Betrag errechnet sich aus dem 800 Euro + 2/3 des Mehrbetrages übersteigenden Betrag abzüglich des pfändbaren Betrages aus der Tabelle zu § 859 c ZPO bei Berücksichtigung von drei Unterhaltspflichten.


  • Vorliegend habe ich doch gerade die Pfändung nach § 850d - also in den erweiterten Teil "gegenüber den Pfändungsgrenzen nach § 850 c" -angeordnet...? Insofern ist doch die Pfändung auf diese Beträge - also den Differenzbetrag zwischen §§ 850d und 850c beschränkt, oder? Oder muss ich ausdrücklich so formulieren, dass die Obergrenze der Pfändung 1 Cent unter dem Pfändungsbetrag nach der Tabelle zu § 850c liegt?
    Ich dachte bisher immer, dass der Arbeitgeber das von sich aus berücksichtigen muss, da ihm doch das Insolvenzverfahren bekannt ist.



    Durch die Festsetzung des unpfändbaren Betrages ist alles was darüber hinausgeht gepfändet, also auch das, was zur Masse gehört.

    Der Arbeitgeber muss die Pfändung so beachten wie Du sie erlassen hast. Das hätte zwar in dem eröffneten Verfahren keine Auswikungen, aber wenn das Verfahren aufgehoben ist würde die Pfändung in vollem Umfang wirken, also auch in den gewöhnlichen Pfandbereich weil die Abtretung erst durch die Annahme des TH wirksam wird (so der Gedanke des Gesetzgebers und ohne Berücksichtigung des BGH-Beschlusses dass die Abtretung eine prozessuale Erklärung ist).

    Der AG ist durch § 836 II ZPO geschützt, auch wenn die Pfändung gegen § 89 II Satz 2 InsO verstößt. § 89 II InsO ist nicht wie § 114 InsO von dem AG direkt zu beachten.

    Das IG hätte die Pfändung aber nicht vollumfänglich aufheben müssen sondern nur soweit wie der gewöhnliche Pfanbereich reicht.

    Zur Formulierung hat RZ ja schon geschrieben, dem ich auch zustimme.

    Die Frage, die sich für mich in dem Zusammenhang stellt ist, ob die Pfändung nach der Laufzeit der Abtretung an den TH ohne Weiteres auch auf den gewöhnlichen Pfandbereich ausgedeht werden kann. Automatisch dürfte das auf keinen Fall sein, weil die Pfändung ja auf den erweiterten Pfandbereich begrenzt ist.

  • Ich geh mal davon aus, dass das Insolvenzgericht nicht bei dir im Gebäude ist, oder?



    Stimmt, andere Stadt.

    Erstmal vielen Dank für Eure Einschätzungen!

    Je länger ich darüber nachdenke, desto mehr meine ich, dass der Richter meinen PfüB gar nicht verstanden hat... Anders kann ich mir nicht erklären, dass er den PfüB vollständig aufgehoben hat und die Pfändung nicht nur - wie Erzett und Hego schon ausgeführt haben - auf den erweiterten Pfändungsbereich beschränkt hat. In den Gründen (s. #1) hat er schließlich bestätigt, dass eine Pfändung in den erweiterten Bereich möglich wäre. Nun ist der Rang futsch.
    Dummerweise taucht in meinem PfüB der § 850d ZPO nicht explizit auf. Es gibt nur eine "Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens", in dem der Gesetzestext des § 850a i.V.m. § 850d niedergelegt ist (z.B. "die Hälfte der Bezüge nach § 850a Nr. 2 ZPO") und meine Festlegung des unpfändbaren Betrages von 800,00 Euro zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrags. Vielleicht sieht das für einen Volljuristen, der nicht ständig mit Zwangsvollstreckungen zu tun hat, nach einer "normalen" Pfändung nach § 850c aus...?

    Vielleicht ist es zur Klarstellung sinnvoll, im PfüB ausdrücklich zu erwähnen, dass die Pfändung auf den Differenzbetrag zwischen dem pfandfreien Betrag und dem nach der Tabelle zu § 850c pfändbaren Betrag beschränkt ist.
    Obwohl das m.E. überflüssig ist, soweit die Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge an den Treuhänder (also des Teils, der nach § 850c pfändbar wäre) bereits erfolgt ist: Die Abtretung hat den besseren Rang, so dass bei einer Pfändung gem. § 850d der Arbeitgeber ohnehin nur den erweitert pfändbaren Teil an den Unterhaltsgläubiger abführen dürfte.


  • Dummerweise taucht in meinem PfüB der § 850d ZPO nicht explizit auf. Es gibt nur eine "Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens", in dem der Gesetzestext des § 850a i.V.m. § 850d niedergelegt ist (z.B. "die Hälfte der Bezüge nach § 850a Nr. 2 ZPO") und meine Festlegung des unpfändbaren Betrages von 800,00 Euro zzgl. 2/3 des Nettomehrbetrags. Vielleicht sieht das für einen Volljuristen, der nicht ständig mit Zwangsvollstreckungen zu tun hat, nach einer "normalen" Pfändung nach § 850c aus...?

    Vielleicht ist es zur Klarstellung sinnvoll, im PfüB ausdrücklich zu erwähnen, dass die Pfändung auf den Differenzbetrag zwischen dem pfandfreien Betrag und dem nach der Tabelle zu § 850c pfändbaren Betrag beschränkt ist.
    Obwohl das m.E. überflüssig ist, soweit die Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge an den Treuhänder (also des Teils, der nach § 850c pfändbar wäre) bereits erfolgt ist: Die Abtretung hat den besseren Rang, so dass bei einer Pfändung gem. § 850d der Arbeitgeber ohnehin nur den erweitert pfändbaren Teil an den Unterhaltsgläubiger abführen dürfte.



    Du musst unterscheiden zwischen dem eröffneten Verfahren (dafür gilt § 89 II Satz 2 InsO) und der Laufzeit der Abtretung. Während der Laufzeit der Abtretung wäre eine Einschränkung nicht notwendig gewesen weil es das Gesetz nicht vorsieht (Abtretung geht vor).

    Von dem Willen des Gesetzgebers her sollte die Abtretung eine privatrechtliche Vereinbarung sein. Das hat der BGH aber vor einem Jahr anders gesehen und gemeint, dass die Abtretung eine prozessuale Erklärung ist. Welche Auswirkungen das für die Rangstellung hat kann ich nicht beurteilen.

    Wenn die Abtretung von ihrer Rangstellung Wirksamkeit mit der Abgabe oder Eingang bei Gericht erhält wäre der ganze § 89 II InsO überflüssig weil die Abtretung dann schon vorrangig wäre wenn ein Gläubiger während des Verfahrens vollstreckt. Aber der Gesetzgeber hatte das anders gesehen.

    Der Insolvenzrichter hat sich vermutlich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht. Er hat ja nur gesagt, dass der Gl. den Antrag nicht eingeschränkt hat und deswegen aufgehoben wird. Ich sehe es auch so, dass er nur eine Teilaufhebung hätte machen müssen/dürfen.

    Wenn kein Rechtmittel möglich/eingelegt wurde, ist die Pfändung unwiderruflich futsch und damit auch der Rang. Für den Rang dürfte es aber auch egal sein, weil nur ein weiterer Unterhaltsgläubiger hätte pfänden dürften wenn das Verfahren noch nicht aufgehoben ist.

    Es wäre nicht zur Klastellung sinnvoll in dem Beschluss "ausdrücklich zu erwähnen" sondern es darf nur in den sogen. erweiterten Pfandbereich gepfändet werden. Das musst Du so anordnen.

    Hättest Du einen solchen Beschluss erlassen, dann würde ich mich mit einer Klarstellung nicht zufrieden geben. Du müsstest (bzw. das IG) schon die Pfändung teilweise aufheben, nicht klarstellen;)

    Nachtrag: Du musst auch nicht ausdrücklich auf den § 850d ZPO hinweisen. Meiner Meinung nach reicht die Anordnung über die Berechnung des unpfändbaren Betrages.

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