Rechtsmittel gegen Zwangsgeldbeschluss von geschäftsunfähiger Person

  • Aus einer meiner "Lieblingsakten":

    Ehemalige Betreuerin wurde wegen Pflichtverletungen entlassen. Die aktuelle Betreuerin prüft derzeit nicht unerhebliche Schadensersatzansprüche gegen ihre Vorgängering und hat auch Strafanzeige gestellt (akt. Sachstand ist mir nicht bekannt).

    Ich habe gegen die ehemalige Betreuerin ein Zwangsgeld festgesetzt, da die Schlussrechnungslegung nicht eingereicht, die Bestellungsurkunde nicht zurückgegeben wurde, usw.

    Da auch das Zwangsgeld (erwartungsgemäß) nicht gezahlt wurde, habe ich mittlerweile einen (Kombi-)Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt (akt. Sachstand ebenfalls nicht bekannt).

    Jetzt melden sich RAe X und sagen, sie vertreten "bekanntlich" die ehem. Betreuerin (da weiß ich nix von; eine Vollmacht ist dem Schr. nicht beigefügt.).
    Die RAe legen "das erforderliche Rechtsmittel" ein und tragen vor, dass nach deren "Kenntnis und Einschätzung" die Mandantin geschäftsunfähig geworden ist. Der Beschluss sei daher rechtswidrig und aufzuheben.
    Die Ablösung der Betreuerin wäre daher auch richtig und sinnvoll gewesen.
    Ferner wird "angeregt, eine entsprechende ärztliche Begutachtung zu beauftragen um das Problem aktenkundig zu machen." :gruebel:

    Ich beabsichtige:

    a) dem Rechtsmittel nicht abzuhelfen.

    Als Grund wollte ich vortragen, dass meine Amtsermittlungspflicht wohl kaum so weit geht, dass ich ein Gutachten bzgl. der ehem. Betreuerin in Auftrag gebe, da es nicht meine Aufgabe ist die Geschäftsunfähigkeit nachzuweisen, sondern ihre.
    Außerdem: Wenn die tatsächlich geschäftunfähig ist, wie konnte die dann wirksam RAe beaufragen ?

    b) Eine Abschrift des Schreibens der RAe zu senden an
    a) die akt. Betreuerin z.K.
    b) das Vormundschaftsgericht in dessen Bezirk die ehem. Betreuerin
    wohnt z.K. und ggf. w. V.

    Was haltet ihr von diesen Ideen ?
    Gibt es noch weitere Anregungen/Tipps/Ideen ?

    Abschließende Frage: Wenn ich nicht abhelfe entscheidet über das Rechtsmittel gegen den Zwangsgeldbeschluss doch das LG oder ?

    (Da ich nicht wußte, wo das Thema am Besten paßt hab ich`s mal versucht. Mit einer Verschiebung wäre ich einverstanden.)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Handelt es sich um eine Berufsbetreuerin oder um eine Ehrenamtliche, die bei euch nicht weiter bekannt ist? Wir hatten hier kürzlich ein fast gleiches Problem mit einer Berufsbetreuerin. Da war aber bekannt, dass sie Probleme hat. Sie steht inzwischen selber unter Betreuung. Aus dem Grund haben wir dann von allen Zwangsmaßnahmen Abstand genommen.

    In deinem Fall würde ich auf alle Fälle das für die Betreuerin zuständige Vormundschaftsgericht informieren und die Prüfung einer Betreuung anregen - gleich eine Kopie des Anwaltsschreibens mitschicken und den Passus mit der Geschäftsunfähigkeit anstreichen.
    Den Anwälten würde ich mitteilen, dass sie selber mitgeteilt haben, dass ihre Mandantin geschäftsunfähig ist und somit eine wirksame Bevollmächtigung nicht möglich war. Damit konnten sie mangels Vertretungsmacht kein RM einlegen. Eine Entscheidung ist damit nicht möglich und erforderlich.

  • Man könnte z.B. auch die Betreuungsbehörde einschalten. Sollen die mal aufklären, was mit der Betreuerin los ist. Die hätte doch eigentlich beim Betreuerwechsel auch eingeschaltet werden müssen. Steht denn da überhaupt nichts in der Akte dazu?
    Und dann hast du ja auch noch die neue Betreuerin, die vielleicht was rausbekommt. Ich würde hier nicht zu viel Aufwand betreiben, weil es sowieso nichts bringt. Die neue Betreuerin kann ja von der Bank auch noch mal alle Konbtoauszüge abfordern, die nicht vorliegen. Das kosten extra und man muss schauen, ob das sinnvoll ist.

    Und was das Rechtsmittel der Anwälte angeht, habe ich ja schon meine Meinung geschrieben. Für mich gäbe es da keinen Handlungsbedarf, weil sie keine Vollmacht haben können.
    Ansonsten dürfte bei einer Nichtabhilfe das LG zuständig sein, habe aber nicht nachgelesen.

  • Die hätte doch eigentlich beim Betreuerwechsel auch eingeschaltet werden müssen. Steht denn da überhaupt nichts in der Akte dazu?


    Und dann hast du ja auch noch die neue Betreuerin, die vielleicht was rausbekommt. Ich würde hier nicht zu viel Aufwand betreiben, weil es sowieso nichts bringt. Die neue Betreuerin kann ja von der Bank auch noch mal alle Konbtoauszüge abfordern, die nicht vorliegen. Das kosten extra und man muss schauen, ob das sinnvoll ist.



    Die Betreuungsstelle hat den Betreuerwechsel damals zwar befürwortet, aber keinen Kontakt mit der ehem. Betreuerin aufgenommen, was daran gelegen haben mag, dass die ehem. Betreuerin nicht in unserem AG Bezirk wohnt(e).


    Die akt. Betreuerin (=RAin) ist schon eifrig am wurschteln. Sie hat wie gesagt schon Strafanzeige wegen Veruntreuung gestellt und beabsichtigt derzeit voraussichtlich ein Mahnverfahren wegen der Schadensersatzansprüche. Allein deswegen (wirksame ZU usw.) werden ich ihr eine Kopie des hier eingeganenen Schreibens z.K. zukommen lassen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ja, die neue Betreuerin würde ich auch von dem RA-Schreiben in Kenntnis setzen.
    Trotzdem läuft das bei euch komisch. Bei uns wird auf alle Fälle vor einem Betreuerwechsel Kontakt zum alten Betreuer aufgenommen und der Sachverhalt aufgeklärt. Da stehst du als Rpfl. ja jetzt ganzschön im Regen.
    Frage doch mal bei der Betreuungsstelle am Sitz der alten Betreuerin an. Wenn sie wirklich krank und geschäftsunfähig ist, kannst du dir alle weiteren Maßnahmen sparen und die neue Betreuerin vermutlich auch.

  • Gerade erst wieder Zeit um ins Netz zu gehen :D
    Ich sehe es aber im Prinzip auch so. Es bringt wahrscheinlich im Moment wenig dem Zwangsgeld weiter nachzugehen. Ich würde erst mal klären, was es mit der Geschäftsunfähigkeit tatsächlich auf sich hat und ggf. dem Gerichtsvollzieher mitteilen, dass die Vollstreckung des Zwangsgeldes ruhen soll. Stellt sich heraus, dass ein Betreuungsverfahren bzgl. der ehemaligen Betreuerin existiert oder zumindest in Arbeit ist, würde ich die Zwangsmaßnahmen einstellen, wenn nicht, weiter vollstrecken.
    In Sachen Anwalt und Mandatierung stimme ich euch voll zu.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So, ich habe die RAe angeschrieben und um Vorlage einer Vollmacht gebeten und bereits jetzt meine Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bekundet.
    Ferner habe ich nach der aktl. Anschrift der ehem. BTin gefragt, mich erkundigt, seit wann die Geschäftsunfähigkeit bestehen soll und ob ggf. ein Betreuungsverf. für die ehem. Betreuerin läuft oder benatragt ist.
    Ferner habe ich nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass ich weder die Absicht noch die Verpflichtung habe, ein Gutachten bzgl. der ehem. Betreuerin in Anuftrag zu geben.

    Die aktl. BTin erhält eine Abschrift meines Schreibens und das der RAe z.K.

    Wenn ich über die akt. Anschr. der ehem. Betreuerin Gewissheit habe, werde ich das zust. Vormundschaftsgericht durch Abschriften des Briefverkerhrs informieren und die Einleitung einer Betreuung anheim stellen.

    Den Gerichtsvollzieher habe ich absichtlich nicht informiert. Sofern er die ehem. Betreuerin antrifft, und diese für nicht geschäftfähig hält, kann er mir dies ja mitteilen. Nach den bisherigen Erkenntnissen halte ich den Vortrag bzgl. der Geschäftsunfähigkeit ohnehin nur für eine reine Schutzbehauptung, damit die ehem. Betreuerin ggf. den Schadensersatzanspruch nicht gegen sich titulieren lassen muss und schon die Verteidigungstrategie gegen die Strafsache angelaufen ist.

    Wenn der Gerichtsvollzieher mir Unpfändbarkeit bescheinigt (und ggf. die eV abnimmt), bin ich als Gericht eh raus aus der Nummer und nur noch ausschließlich die akt. Betreuerin am Zug.

    Vielen Dank für die Rückmeldungen.

    Wenn es sich anbietet, werde ich vom Fortgang berichten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Is`schon verrückt: Gestern hatte ich einen Thread nur mit juris2112 und heute nur mit dir. Wo sind nur all die Anderen? :gruebel:


    a) Halten den erforderlichen Büroschlaf.
    b) Sind (in Anbetracht der Uhrzeit Deines Posts) bereits im Feierabend und erholen sich vom Büroschlaf.

    :D :D :D

  • Neuer Sachstand:

    Der GVZ hat der ehem. Betreuerin die EV abgenommen. Zu holen ist lt. Verzeichnis nix.

    Damit hat sich die Sache für mich erledigt, da ich die ehem. Betreuerin nur durch das Zwangsgeldverfahren zur Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflichten anhalten könnte. Wenn da aber nix zu holen ist, gehen Drohungen ins Leere. Jetzt ist die aktuelle Betreuerin am Zug. Daher erhält sie auch von der Abgabe der eV Kenntnis.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!