Abgabe der Vollstreckung nach § 85 JGG - Rechtsmittel?

  • hallo zusammen!

    nach § 85 abs. 6 jgg kann die strafvollstreckung in jugendsachen unter den dort genannten voraussetzungen an die sta abgegeben werden.

    ist die abgabe mit rechtsmitteln angreifbar? wenn ja: welches rechtsmittel ist zulässig?

    besten dank und beste grüße
    torsten werner

  • Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen ist ein Rechtsmittel nicht möglich und die Abgabe bindend. Somit wie meine Vorposter. :daumenrau

  • ok - bis hierhin: bedankt.

    und was ist, wenn streitig ist, ob die gesetzlichen voraussetzungen vorlagen? ich sage nur: "... wenn ... die besonderen grundgedanken des jugendstrafrechts unter berücksichtigung der persönlichkeit des verurteilten für die weiteren entscheidungen nicht mehr maßgebend sind ...". dann muss es ja wohl doch ein rechtsmittel geben, mit dem die entscheidung überprüft werden kann.

  • Gibt es ein richtiges Rechtsmittel trotzdem nicht. Vgl. Eisenberg JGG, 11. Auflage Rd. Nr. 16ff zu § 85 JGG mit Rechtsprechungshinweisen.

    Die ausführliche Prüfung der Voraussetzungen obliegt dem Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. Diese Voraussetzungen hat er im Übrigen auch schon geprüft als er den Jugendlichen in den Erwachsenenvollzug (92 JGG) gesteckt hat. Die Entscheidung wurde dann sicher auch von der Jugendanstalt (Stellungnahme erforderlich) und dem VU (Anhörung erfolgt) selbst getragen. Hiergegen war im Übrigen auch ein Rechtsmittel - nämlich nach 83 JGG - möglich.

    Wenn es ein konkreter Fall ist trag doch bitte auch die konkreten Fakten vor, so dass man prüfen kann.

    Hätte wäre könnte im Nachhinein finde ich nicht so glücklich. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen Deiner Meinung nach nicht vorlagen gib das bitte an und sag auch welche Voraussetzung (en) das war(en).

  • es handelt sich nicht um einen konkreten fall. daher können auch keine konkreten angaben gemacht werden.

    hintergrund für meine frage ist der, dass hier regelmäßig unklarheit hinsichtlich der in rede stehenden beschlüsse herrscht. ich bin also an einer universellen klärung interessiert. der genannte kommentar liegt mir unglücklicher weise nicht vor. hier steht nur "brunner, jgg, 9. aufl." zur verfügung, der sich an dieser stelle freilich vornehm zurück hält.

  • Dann schau mal da: NStZ-RR 98, 60 oder NStZ-RR 00, 221 oder RPfleger 91, 406 -408.

    Grundsätzlich würde ich die Entscheidung des Jugendrichters aber nicht anzweifeln.

    Die Abgabe ist bindend und nicht anzuzweifeln, sonst hätte der Gesetzgeber nicht so eindeutig formuliert, deshalb verstehe ich nicht weshalb da bei euch regelmäßig Unklarheit herrscht.

    Wenn der VU über 24 ist, kann er kaum noch mit dem Erziehungscharakter der Jugend(straf)anstalten erreicht werden. Wird schon nach den Vorschriften für Erwachsene vollstreckt, kannst Du die Vollstreckung m.E. erst recht beruhigt übernehmen.

    Nur wenn ganz eklatante Verstöße offensichtlich sind, z. B. der VU ist 18 würde ich mal drüber sehen, vielleicht ist da ja etwas untergegangen aber sonst nicht. Meist erfolgt die Abgabe (soweit meine Erfahrungen) ja auch vor Allem dann, wenn neben der Jugendstrafe auch noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Dann haben auch "Erwachsenenrichter" schon festgestellt, dass der ehemals Jugendliche nun als Erwachsener zu behandeln und zu bestrafen ist.

  • gegen die vom vollstreckungsleiter verfügte abgabe des vollstreckungsverfahrens an die staatsanwaltschaft (§ 85 VI JGG) ist die vorschaltbeschwerde gem. § 21 StVollstrO an die GStA und danach der rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. bei der entscheidung nach § 85 VI JGG handelt es sich i.ü. nicht um eine jugendrichterliche entscheidung i.s. von § 83 I JGG sondern um einen verwaltungsakt! -> daher auch die GStA also organ der justizverwaltung als "rechtsmittelbehörde".

  • Bitte richtig lesen, ich hab nicht gesagt 83 JGG gegen die Abgabe sondern gegen die Herausnahme aus dem Jugendvollzug!!!!!

    Ich würde es auch nicht als Beschwerde, sondern als Einwendung bezeichnen. Es ist halt ein Notnagel, weil nichts anderes - Richtiges - da ist.

  • @ nicky: aber ich habe doch die ganze zeit von der ABGABE nach § 85 VI jgg gesprochen (vgl. ausgangsfrage). und genau diese abgabe ist offensichtlich im (verwaltungs[!])rechtsweg angreif- und überprüfbar.

    @ dirk: das sieht das LG Koblenz in seinem Beschluß vom 27.08.1996 - 2 Qs 57/96 aber ganz anders... :confused:

  • Auch nach meinem Kenntnisstand - und ich mach das nun etliche Jahre - gibt es kein RM. Möglich ist seitens der STA die höfliche Rückgabe der Akten an das AG m.d.B. die Voraussetzungen der Abgabe nochmals zu prüfen.

  • ...und in den gründen u.a. ausgeführt:

    "Die sofortige Beschwerde der StA richtet sich vielmehr gegen die Entscheidung des Jugendrichters, das Vollstreckungsverfahren nach § 85 VI JGG an die StA Koblenz abzugeben. Hierbei handelt es sich nicht um eine jugendrichterliche Entscheidung i.S. von § 83 I JGG, sondern um einen Justizverwaltungsakt.
    Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Vollstreckungsleiters, die er als Organ der Justizverwaltung trifft, entscheidet nach § 21http://rsw.beck.de/bib/bin/refere…StVollstrO&P=21 StVollstrO der GenStA beim OLG. "

  • das ist mir nicht bekannt. da die in rede stehende entscheidung des lg koblenz aber häufig zitiert wird, düfte anzunehmen sein, dass die dort aufgezeigten rechtswege zutreffend sind.

  • @ nicky: aber ich habe doch die ganze zeit von der ABGABE nach § 85 VI jgg gesprochen (vgl. ausgangsfrage). und genau diese abgabe ist offensichtlich im (verwaltungs[!])rechtsweg angreif- und überprüfbar.



    Sieh doch bitte mal genau in meinen Beitrag #8!

    Ich hatte geschrieben, dass vor Abgabe die Herausnahme aus dem Jugendvollzug erfolgen muss. Diese Herausnahme ist angreifbar gemäß § 83 JGG. Das sollte Dir eigentlich helfen den Ablauf zu verstehen, indem feststeht, dass schon im Vorfeld genau abgeklärt wird, dass und ob der VU nicht mehr wie ein Jugendlicher zu behandeln ist.

    Die Abgabe der Voollstreckung nach § 85 VI JGG ist nur der letzte Schritt auf einem vorher eingeschlagenen Weg.

    Den zitierten Beschluss halte ich um ehrlich zu sein für, hmmmhmmm, sagen wir mal fraglich.....

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