Guten Morgen in die Runde,
in einem anderen Forum wird behauptet, dass es für die Wirksamkeit der Bestellung eines WEG-Verwalters erforderlich ist, ihm im GB einzutragen. Die Bestellung sei ein hoheitlicher Akt. Der Eigentümerbeschluss sei notariell zu beglaubigen.
Das ist sicherlich nicht zutreffend. Darüber müssen wir nicht reden.
Jetzt wird behauptet, in Berlin sein es so, dass der Verwalter im GB "vermerkt" wird. Ist das zutreffend? Wenn ja, wo wird er eingetragen und warum?
Danke für die Antworten.
Beste Grüße
RA Simon