WEG-Verwalter im GB

  • Guten Morgen in die Runde,

    in einem anderen Forum wird behauptet, dass es für die Wirksamkeit der Bestellung eines WEG-Verwalters erforderlich ist, ihm im GB einzutragen. Die Bestellung sei ein hoheitlicher Akt. Der Eigentümerbeschluss sei notariell zu beglaubigen.

    Das ist sicherlich nicht zutreffend. Darüber müssen wir nicht reden.

    Jetzt wird behauptet, in Berlin sein es so, dass der Verwalter im GB "vermerkt" wird. Ist das zutreffend? Wenn ja, wo wird er eingetragen und warum?

    Danke für die Antworten.

    Beste Grüße
    RA Simon


  • Jetzt wird behauptet, in Berlin sein es so, dass der Verwalter im GB "vermerkt" wird. Ist das zutreffend? Wenn ja, wo wird er eingetragen und warum?



    Vielleicht ist gemeint, dass der Verwalter im elekronischen Wohnungsblatt (eine Art Liste der Beteiligten, das nichts mit dem eigentlichen Grundbuchblatt zu tun hat) vermerkt ist? Machen wir in Hamburg jedenfalls so.

  • Der Verwalter wird nicht namentlich im Grundbuch eingetragen. Im Bestandsverzeichnis wird nur eingetragen, wenn zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist.
    Der Bestellungsnachweis ist gemäß § 26 i. V. mit § 24 WEG bestellt, wobei die Unterschriften unter dem Protokoll zu beglaubigen sind.

  • Der WEG-Verwalter wird in Berlin im Grundbuch nicht vermerkt!
    Das dürfte eine "Ente" sein.

    Bei Begründung von WE ist in den meisten Fällen der WEG-Verwalter aus der Teilungserklärung ersichtlich.

    Wird ein neuer WEG-Verwalter bestellt, besteht keine Verpflichtung der Anzeige an das Grundbuchamt.
    Einige machen es jedoch, so dass diese auch nur zu den Grundakten genommen wird.


  • Jetzt wird behauptet, in Berlin sein es so, dass der Verwalter im GB "vermerkt" wird. Ist das zutreffend? Wenn ja, wo wird er eingetragen und warum?



    Wo wird denn so ein Schwachsinn behauptet?



  • Wo wird denn so ein Schwachsinn behauptet?

    Bitte nicht schlagen und sorry für die Belästigung!! Ich kann auch nichts dafür, aber die Meinung war so kurios, dass ich lieber noch mal hier nachfrage, bevor ich dem (angeblichen??) WEG-Verwalter, der so etwas in einem Verwalterforum verbreitet, kräftig auf die Füße trete. Besonders ärgerlich ist es, dass dieser Mensch das als Antwort auf ein ganz anderes Problem gegeben hat, nämlich ob der alte Verwalter, nachdem er sein Amt (ohne Grund) niedergelegt hat, noch durch Beschluss der ETV abberufen werden muss. Der Schreiber hielt das für unbedingt nötig, da die Bestellung ja ein hoheitlicher Akt sei und der Verwalter im GB eingetragen sei. Der neue Verwalter solle so schnell wie möglich die Abberufung beschließen lassen und sich bestellen lassen. Zu dieser ETV soll er am besten gleich einen Notar mitnehmen, der das dann an Ort und Stelle beurkunden kann. Wie schon gesagt, über diese kuriosen Ansichten müssen wir hier wirklich nicht diskutieren. Dafür ist er in dem Forum auch schon abgewatscht worden.

    Jetzt rudert er wohl zurück und behauptet, Berlin sei wohl eine Ausnahme und da würde der Verwalter im GB vermerkt. Das wollte ich nur kurz hier von Fachleute verifiziert oder verworfen bekommen, da das ja reine Praxis ist, von der ich als RA aus HH keine Ahnung habe. Ich kenne die Hamburger Gepflogenheiten.

    Vielen Dank für die super-schnellen Reaktionen.

    Beste Grüße
    RA Simon

  • Bitte nicht schlagen und sorry für die Belästigung!!



    Wir sind hier nicht gewalttätig! :teufel:

    Zitat von RA Simon

    Ich kann auch nichts dafür, aber die Meinung war so kurios, dass ich lieber noch mal hier nachfrage, bevor ich dem (angeblichen??) WEG-Verwalter, der so etwas in einem Verwalterforum verbreitet, kräftig auf die Füße trete. ...



    Damit dürfte der user sich doch gut für die Arbeit als WEG-Verwalter "empfohlen" haben. :wechlach:

    In Berlin erscheint zwar grundsätzlich alles möglich, ich will aber UHU mal glauben, das dem nicht so sei.



    @juris

    Wenn dem aber so wäre, hätten wir in den ZK-Verfahren von WE leichtes Spiel, den aktuellen zuständigen Verwalter herauszubekommen.

  • Der Verwalter wird (wenn bekannt) im Liegenschaftskataster nachrichtlich vermerkt. (NRW)
    Er wird dann im 1. Bestand mit aufgeführt.
    Allerdings halten sich die Anstrengungen, dies nachzuhalten, in Grenzen...


  • Jetzt wird behauptet, in Berlin sein es so, dass der Verwalter im GB "vermerkt" wird. Ist das zutreffend? Wenn ja, wo wird er eingetragen und warum?



    Vielleicht ist gemeint, dass der Verwalter im elekronischen Wohnungsblatt (eine Art Liste der Beteiligten, das nichts mit dem eigentlichen Grundbuchblatt zu tun hat) vermerkt ist? Machen wir in Hamburg jedenfalls so.


    Wenn ihr den Verwalter im elektronischen Wohnungsblatt eintragt, wer ist dafür bei euch zuständig? Die Serviceeinheit oder der Rechtspfleger?
    Mir ist klar, dass der Rechtspfleger die wirksame Bestellung prüft, aber führt er auch das Wohnungsblatt ?

    Die Frage ist gerade bei uns Thema und die Serviceeinheiten stehen auf dem Standpunkt, dass der Rechtspfleger zuständig ist.

  • Die Eintragung im Wohnungsblatt der Grundakte ist keine Eintragung im GRUNDBUCH und daher durch den Grundbuchführer durchzuführen,
    nicht durch den Rechtspfleger.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Es würde mich wundern, wenn es hierzu eine allgemeine verbindliche Regelung geben würde. Denkbar ist beides.

    Hier erledigt der Rechtspfleger die Erfassung im elektronischen Wohnungsblatt gleich mit (womit ich auch kein Problem habe).

    Grundbuchführer gibt es hier nicht.

  • Bei uns ist die Zuständigkeit der Geschäftsstelle unstreitig, da das Führen des Wohnungsblattes unter Aktenführung gesehen wird (§ 21 Abs. 8 AktO). Bei Demharter findet sich unter Rz. 10 bei § 44 GBO z. B. der Hinweis, bei der Eintragungsverfügung auf die Berichtigung des Wohnungsblattes hinzuweisen. Und Verfügungen sind laut Geschäftsordnung unverzüglich durch die Geschäftsstelle auszuführen (bei uns z. B. Abschnitt VIII Ziffer 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg). Auf die Begründung der Zuständigkeit des Rechtspflegers wäre ich da sehr gespannt. Daß er das mitmachen könnte, wenn er wollte, ist natürlich unstreitig.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • § 21 Abs. 8 AktO:
    Über die Beteiligten, bestellten Vertreterinnen bzw. Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten wird bei Bedarf eine automatisierte Datei (Beteiligtendatenbank - Wohnungsblatt) gemäß Liste 11 geführt.

    Braucht man z. B. schon für das Fertigen der Eintragungsnachrichten. Demharter gibt in Rz. 26 zu § 55 GBO noch eine Literaturempfehlung: RG 157, 94.

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  • Im Übrigen verlangt das Versteigerungsgericht regelmäßig eine Liste der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger und Berechtigten,
    wenn ein Versteigerungs-Vermerk eingetragen wird, da diese Beteiligte im K-Verfahren sind.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten: 1. das Teil heißt in Ba-Wü nur einfach wieder anders oder 2. es wird erst noch in der nächsten oder übernächsten Stufe der Grundbuchamts-/Notariatsreform eingeführt:D

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  • Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten: 1. das Teil heißt in Ba-Wü nur einfach wieder anders oder 2. es wird erst noch in der nächsten oder übernächsten Stufe der Grundbuchamts-/Notariatsreform eingeführt:D

    3. Es gab das Teil auch in Ba-Wü schon immer, nur wurde es nicht in Papierform oder elektronisch, sondern im Kopf des jeweiligen Grundbuchführers bei der (früher zuständigen) Gemeinde - "ich kenn' hier ja eh' alle" - geführt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im Übrigen verlangt das Versteigerungsgericht regelmäßig eine Liste der im Grundbuch eingetragenen Gläubiger und Berechtigten, wenn ein Versteigerungs-Vermerk eingetragen wird, da diese Beteiligte im K-Verfahren sind.

    Naja, insofern die Beteiligtendaten auch bei der Erfassung im EGB (und nicht nur bei der Neueintragung von Rechten) ordentlich angelegt wurden, dann bekommt man das über die EDV raus, dass da Listen geführt wurden, hab ich noch nie gesehen. Aber macht ihr das auch bei Grunddienstbarkeiten? Stell ich mir schwierig vor, wenn sich da der Berechtigte ändert, weil zB das herrschende Grundstück geteilt wird... im Zweifel weiß man doch garnicht, ob dafür ein Recht eingetragen ist?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Wenn die herrschenden Grundstücke (so) nicht mehr im Grundbuch eingetragen sind,
    muss der Grundbuchführer entweder selbst in den alten GB-Blättern nachforschen und die Fortschreibungen ermitteln
    oder einen Identitäts-Nachweis des Katasteramtes anfordern.

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