Fehlendes Arrestatorium, Pfändung?

  • Hallo zusammen,

    folgende Konstellation: Erbengemeinschaft aus A und B auf Ableben E. A hat Titel gegen B. RA der A beantragt PfüB zur Pfändung Erbanteil des B am Nachlass de s E, d.h. Gläubigerin = Miterbin = einzige Drittschuldnerin.
    RA beantragt Zustellungsvermittlung an Drittschuldnerin A.
    Der Beschluss beinhaltet kein Arrestatorium, keinen Ausspruch nach § 829 ZPO. Der Beschluss wurde nun zuerst an A, dann an B zugestellt.

    Mein Problem nun: liegt eine wirksame Pfändung vor?

    Ohne das Arrestatorium keine wirksame Pfändung, laut Stöber, Förderungspfändung RNr. 503, 505.
    Oder liegt hier ein Drittschuldnerloses Recht vor, da Miterbe = Gläubiger?

  • Ich wag mal ´nen Schnellschuss:

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass A gleichzeitig Gläubiger und Drittschuldner sein kann. Das würde nach einer Aufrechnungsmöglichkeit klingen. Nach meiner Erinnerung ist die Pfändung eines Erbteils an alle Miterben als DS zuzustellen. Wenn es nur einen Miterben gibt, und dieser auch der Schuldner ist, gehe ich in diesem speziellen Fall von einem drittschuldnerlosen Anspruch aus.

  • Zitat von Manfred

    Ich wag mal ´nen Schnellschuss:

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass A gleichzeitig Gläubiger und Drittschuldner sein kann.



    Gläubiger = Drittschuldner, das geht. Denk doch nur an die Pfändungen von Versicherungsbeiträgen, wo die bei der eigenen Gesellschaft bestehende Lebensversicherung eines Schuldners gepfändet wird.

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

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