Mutwilligkeit durch Verweigerung außergerichtlicher Stellungnahme?

  • Gegen einen MB wurde Widerspruch eingelegt. Nach Aufforderung, sich die Rücknahme durch den Kopf gehen zu lassen, melden sich für den Ag. Anwälte und teilen mit, daß das nicht geschehen werde, die "maßgeblichen Einwendungen" würden im streitigen Verfahren vorgebracht.

    Da der Ag. zweifelsfrei PKH-Kandidat ist, wird offenbar darauf reflektiert, daß er diese dann erhalten wird, da der Ast. anwaltlich vertreten ist.

    Kann Mutwilligkeit - wenn jetzt nochmals aufgefordert würde, sich endlich einmal substantiiert zu den Einwendungen zu äußern, was dem Ast. schon seit Monaten nicht gelingt, und nichts passiert - den Aspekt PKH-Gewährung wegen Waffengleichheit "schlagen"?

  • Bei uns sicher nicht. Unsere Richter gewähren PKH immer erst, wenn eine substantiierte Stellungnahme eingegangen ist. Kenn ich gar nicht anders.

  • Schwierig. Die PKH wäre abzulehnen, wenn die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hätte.

    Und die lieben Kollegen werden es sicherlich schaffen, den Anspruch zumindest halbwegs vernünftig zu bestreiten.

    Das sieht dann für deinen Mandanten mau aus: Mit der Forderung dürfte er ausfallen und deine und die Gerichtskosten auch noch zahlen.

  • Du musst hier die Bewilligung der PKH von der Beiordnung des RA´s trennen. Hat die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg, gibt es auch keine PKH, egal ob die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, oder nicht. Wird PKH bewilligt, dann gibt es im Rahmen der Waffengleichheit immer die Beiordnung.

  • Hatte letztens eine Sache, da hat einer PKH mit monatlichen Raten in Höhe von 535,00 EUR bekommen (Privatperson). Haltet mich für naiv, aber wieso bekommt jemand, der sich das leisten kann, PKH?

  • PKH wird dann nicht gewährt, wenn die Kosten vier Monatsraten (voraussichtlich) nicht übersteigen. Je nach Streitwert kann also auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen PKH gewährt werden.

  • Ich habe mich das auch schon gefragt. Bedeutet "einzusetzendes Einkommen über 750 Euro: Monatsrate 300 Euro zzgl. den 750 Euro übersteigenden Teil des Einkommens" demnach, daß bei der Ratenhöhe theoretisch keine Grenze nach oben gegeben ist (sofern PKH nicht aus anderen Gründen versagt wird, z.B. § 115 III ZPO)? :gruebel: Die Aussage in der Tabelle ist ja eigentlich eindeutig, aber trotzdem irgendwie schwer vorstellbar.

  • PKH wird dann nicht gewährt, wenn die Kosten vier Monatsraten (voraussichtlich) nicht übersteigen. Je nach Streitwert kann also auch bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen PKH gewährt werden.


    Danke, S.H., das war mir gerade auch noch einigermaßen geläufig ;) Meine Frage war eher, mhm..., rhetorisch :D

  • Meine Frage (#8) auch. :D

    Aber - keine rhetorische Frage ;) - wo ist dann die Grenze zu ziehen, bis zu der der Anwalt auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von PKH hinzuweisen hat, weil es für ihn erkennbar ist, daß der Mandant PKH-berechtigt sein könnte? Mit dem Argument könnte dann doch an sich jede Rechnung zumindest versuchsweise sabotiert werden.

  • In der Tat, der Wortlaut des 115 würde echt vielen Leuten PKH bescheren unc die Grenze liegt bei den 4 Raten.

    Meine Erfahrung sagt mir aber, dass aber einer gewissen Einkommensgruppe die Rechtsschmuhversicherung die Regel ist.

    Als Hartz IV braucht man sowas ja nicht, der Staat zahlt ja. :D

  • Ich glaube, ich mache nur noch OWi- und Strafsachen! :D

    Heikles Thema eigentlich, denn es gibt schließlich genug Bereiche, für die in der RSV Leistungsausschlüsse bestehen.

  • In der Tat, der Wortlaut des 115 würde echt vielen Leuten PKH bescheren unc die Grenze liegt bei den 4 Raten.

    Meine Erfahrung sagt mir aber, dass aber einer gewissen Einkommensgruppe die Rechtsschmuhversicherung die Regel ist.

    Als Hartz IV braucht man sowas ja nicht, der Staat zahlt ja. :D



    Der Vorteil der Rechtsschutzversicherung ist, dass sie notfalls auch die Kosten der Gegenseite zahlt.

    Nur zu holen ist ja bei einem Hartz IV Empfänger für die Gegenseite ohnehin nichts.

  • Yep, deshalb auch der Hinweis bei 3 auf totalen Ausfall: Man bleibt auf den Kosten sitzen und kann sich den Titel 30 Jahre ins Klo hängen.

    Da kann ich schon manche verstehen, die da nicht mehr auf die staatlichen Stellen vertrauen. Aber dies ist wieder ein anderes Thema.

  • Ich glaube, ich mache nur noch OWi- und Strafsachen! :D

    Heikles Thema eigentlich, denn es gibt schließlich genug Bereiche, für die in der RSV Leistungsausschlüsse bestehen.


    Angesichts der Gebührensätze für Pflichtverteidiger: D'accord :D

  • Bedeutet "einzusetzendes Einkommen über 750 Euro: Monatsrate 300 Euro zzgl. den 750 Euro übersteigenden Teil des Einkommens" demnach, daß bei der Ratenhöhe theoretisch keine Grenze nach oben gegeben ist (sofern PKH nicht aus anderen Gründen versagt wird, z.B. § 115 III ZPO)?



    Ja.

    Wobei ich bei jemanden, der über entsprechend hohes (einzusetzendes) Einkommen verfügt dreimal hinschauen würde, ob nicht auch Vermögen von mehr als 1.600,00 € / 2.600,00 € vorhanden ist.

    Die Sinnhaftigkeit dieser Vorschrift hat sich mir auch noch nicht erschlossen, jedoch handelt es sich eher um ein theoretisches Problem.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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