Frist Vollziehung e.V Urteil

  • Hallo zusammen. Wünsche alleine einen frohen Wochenstart.

    Ich habe leider eine eilige Frage zur Fristenberechnung bei einer einstweiligen Verfügung, die durch Urteil und Anerkenntnisurteil (in einem Urteil) ergangen ist.

    Bei e.V.´s die per Urteil erlassen werden berechnet sich die Frist ja ab Verkündung.

    Wie ist das wenn aber nur per schriftliches Verfahren entschieden wird?

    Dann müsste doch die Zustellung an Verkündungsstatt für den Fristenlauf zählen oder? Wo steht das noch mal?

    Leibe Grüße

  • hallo Du.

    das beantwortet aber m.E. nicht das problem, wann die Frist läuft, wenn ein e.V. urteil im schriftlichen Verfahren ergeht und es also eine Verkündung nicht gibt. bei Urteilen läuft die Frist ja immer aber Verkündung und nicht ab Zustellung!

  • Sorry, habe dich hiermit

    Wie ist das wenn aber nur per schriftliches Verfahren entschieden wird?

    falsch verstanden. Ich dachte, du meintest damit im Beschlusswege.
    In deinem Fall ersetzt dann natürlich die Zustellung die Verkündung. Die bloße Amtszustellung ist idR jedoch noch nicht Vollzug iSd §§ 928, 929 II ZPO. § 929 II ZPO erfordert für den Vollzug noch eine eigene Tätigkeit (Parteizustellung) des Gläubigers (vgl. Zöller/Vollkommer, Rand-Nr. 16 zu § 922 ZPO und Rand-Nr. 12 zu § 929 ZPO).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!