So sehe ich das auch, Stöber, Rdn. 1186.
Er könnte ja auch einen Teil verzichten wenn er nicht mehr so viel haben will wenn er sich traut:D
§ 850f Abs. 1 ZPO
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fricla -
14. Mai 2007 um 10:56
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Antragsrecht liegt ganz klar beim Schuldner. Gibt ja lustige Treuhänder
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für einen Antrag nach § 850 f ZPO (Erhöhung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages) in der RSB-Phase sehe ich auch kein Antragsrecht des TH (außerdem: Wo ist denn sein Rechtschutzbedürfnis)...
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Vielleicht sieht sich der IV/TH als "Vertreter" des Schuldners, wer weiß das schon
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Argument des Verwalters:
§ 36 Abs. 4 S. 2 InsO.
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Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt.
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Fraglich nun, ob der Gläubiger ein Antragsrecht hätte.
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In Rdn. 1186 bei Stöber ist er jedenfalls nicht genannt. Ich würde fehlendes Rechtsschutzinteresse annehmen.
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In Rdn. 1186 bei Stöber ist er jedenfalls nicht genannt. Ich würde fehlendes Rechtsschutzinteresse annehmen.
Ich würde den Treuhänderantrag auch mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen. § 36 Abs. 4 begründet für den Treuhänder kein Antragsrechtsrecht für alle Antragsarten, wenn gar kein Rechtsschutzbedürfnis für die Gläubiger vorliegt. Und der Weltfriede alleine reicht als Grund nicht aus. -
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