Zugänglichmachungsverordnung

  • Die am 01.06.2007 in Kraft tretende Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) vom 26.02.2007 trifft nähere Bestimmungen der in § 191a GVG normierten Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen. Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst alle Verfahren bei den Gerichten der ordentlichen und besonderen Gerichtsbarkeit sowie den Staatsanwaltschaften und Bußgeldbehörden (§ 1 der Verordnung). Für die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Praxis ergeben sich durch die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere durch die nach Wahl der berechtigten Person zu ermöglichende Zugänglichmachung in Blindenschrift (Brailleschrift) sowie in akustischer, mündlicher oder fernmündlicher Form erweiterte Pflichten.
    Nach § 8 der Verordnung soll eine zentrale Stelle errichtet werden, welche eine recht kostenintensive Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Screenrader, Texterkennungssoftware, Braillezeile, -drucker, Software zur Umsetzung in Brailleschrift bedarf.

    Mehr zur Verordnung: BGBl. I S. 215

  • Seit 01.06.2007 ist bereits die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren in Kraft getreten.
    siehe hier: http://bundesrecht.juris.de/zmv/index.html…07BJNE001000000

    Wurde diese Verpflichtung bei allen Gerichten bekannt gemacht und wie wird der Anspruch gegenüber blinden oder sehbehinderten Bürgern garantiert?

    Für meinen Arbeitsbereich sehe ich bisher noch keine Möglichkeit Dokumente, Briefe oder Titel z.Bsp in Braille zur Verfügung zu stellen.

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