Auch ich schlage mich gerade mit dem Vertretungsnachweis für eine Firma aus Luxemburg rum, es handelt sich um eine S.A. (Aktiengesellschaft).
Als Vertretungsnachweis liegt mir eine Vertretungsbescheinigung eines deutschen Notars vor, die dieser aufgrund eines ihm vorliegenden beglaubigten Handelsregisterauszugs des Handels- und Gesellschaftsregisters Luxemburg nebst Apostille erteilt hat.
Muss ich diesen Vertretungsnachweis akzeptieren, oder kann ich auch die Vorlage des Registerauszugs verlangen? Wenn ich HorstK richtig verstanden habe, ist die Notarbescheinigung eines deutschen Notars eigentlich nicht möglich:
Und schließlich soll auch ein deutscher Notar in das ausländische Register Einsicht nehmen (ggfls. im Internet) und die Schlussfolgerungen hieraus bescheinigen können, wenngleich es sich hierbei nicht um eine Bescheinigung mit den Beweiswirkungen des § 21 BnotO handeln soll (K/E/H/E, GBO,6. Aufl., Einl U 70 unter Hinweis auf LG Aachen,MittBayNot 1990, 125).