Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschluss

  • Guten Morgen!
    Bin gerade absolut verunsichert und hoffe ihr könnt mir ein wenig auf die Sprüng helfen. Ich habe einen Zurückweisungsbeschluss in BEratungshilfesachen gemacht (es war keine rechtliche Problematik erkennbar, der Anst. brauchte Hilfe beim Ausfüllen eines Kindergeldantrages da er sprachliche Schwierigkeiten hatte). Dagegen wandte sich der Anwalt mit der Erinnerung (...na gut, er hats anders genannt, aber egal). Ich habe nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt. Der Richter hat dann ebenfalls zurückgewiesen. Bis hierher alles klar. Nun hat der RA aber Beschwerde eingelegt gegen den richterlichen Beschluss, der Richter wiederum nicht abgeholfen und die Sache zum LG gegeben. Die haben dann auch noch mal einen Zurückweisungsbeschluss gemacht. Nur jetzt frage ich mich: Ich habe § 6 Abs. 2 BerHG bislang immer so verstanden, dass der Richter am AG abschließend über die Zurückweisung entscheidet und ein weiteres Rechtsmittel bzw. eine Vorlage an das LG nicht zulässig ist. Ich entnehme das auch der Kommentierung, allerdings habe ich hier auch nur den Schoreit/Dehn. Liege ich da komplett falsch?
    Übrigens: Das LG hat gleich mal seine Kostenrechnung für den Antragsteller mitgeschickt...50,00 EUR, der wird sich bedanken, denn bedürftig war er sehr wohl.

  • Ich glaube das du da richtig liegst. Im BRAGO Kommentar Gerold/Schmidt usw. vor § 131 Rd.- Nr. 11 steht, das gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die unbefristete Erinnerung zulässig ist. Hilft der Rechtspfleger nicht ab, so legt er sie dem Richter vor. Dieser entscheidet endgültig. Es ist weder eine Vorlage der Erinnerúng nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG an das Rechtsmittelgericht möglich noch eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters.

    Ein anderer Fall liegt nur vor, wenn gleichzeitig der Vergütungsantrag abgelehnt wurde. In einem solchen Fall ist bei uns ein Verfahren sogar bis zum OLG gegangen.

  • Mag sein. Trotzdem hat der Richter wohl korrekt gehandelt, als er die Sache an das LG hoch gegeben hat. Die Feststellung, dass kein (weiteres) RM gegeben ist, ist doch vom nächst höheren Gericht zu treffen, oder liege ich da falsch?!

    Der Richter hätte also m.E. auf die Beschwerde gegen seine Entscheidung nur vermerken müssen, dass nach seiner Auffassung kein RM mehr statthaft ist, und dann ab mit der Akte zum LG.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das haben wir hier schon zweimal durchexerziert. Statthaft gegen die Zurückweisung ist die Erinnerung (§ 6 Abs. 2 BerHG). § 11 Abs. 2 RpflG zieht hier nicht. Die Entscheidung des Richters ist unanfechtbar. Wird trotzdem noch Beschwerde eingelegt, wird diese durch das LG als unzulässig, weil nicht statthaft zurückgewiesen (= 50,- €).

    Möglich wäre noch die Gegenvorstellung, falls der Richter zum Beispiel einen Sachvortrag übersehen hat (z. Bsp. bei Verletzung des rechtlichen Gehörs). Ein RA hatte bei uns mal die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit der Erinnerungsentscheidung eingelegt. Aber auch der musste 50,- € zahlen :wechlach:.

  • Vielen Dank! Dachte schon ich liege voll daneben. Das LG hat aber nicht wegen des nicht statthaften Rechtsbehelfes, sondern tatsächlich in der Sache zurückgewiesen. Allerdings hatte der Richter nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil der Beschwerdewert von 200,00 € nicht erreicht sei. Dürfte ja auch schon etwas neben der Sache gewesen sein, weil es ja nicht um die Vergütung, sondern um die Beratungshilfe ging. Wollte nur auf Nummer sicher gehen, weil ich jetzt einen neuen Abteilungsrichter habe und diesem schon ganz stolz verkündet hatte, gegen seine Entscheidung sei kein Rechtsmittel mehr gegeben und nun das. Da waren wir dann doch etwas überrascht. Danke noch mal!

  • Im Erinnerungswege wird durch den Amtsrichter abschließend entschieden. Ein weiteres Rechtsmittel ist gegen die abschließende Entscheidung des Richters nicht gegeben ( LG Mainz, Beschluß vom 20.01.1994, 8 T 335/93, Rpfleger 1994, 290; LG Krefeld, 1.ZK, Beschluss vom 25.02.1983, 1 T 40/83, Rpfleger 1983, 285, BayObLG, 1.ZS, Beschluss vom 14.06.1985, 1 Z 41/85, Rpfleger 1985, 406; OLG Hamm Rpfleger 1984, 271, OLG Schleswig SchlHA 1983, 168/169 m.w. Nachw.; OLG Stuttgart, MDR 1984, 153= JurBüro 1984, 124/125 mit Anm. Mümmler; Schoreit/Dehn, BerHG/PKHG, 2.Auflage, § 6 BerHG Anm.3 m.w. Nachw.; aao, 7.Auflage zu § & Rn 3; LG Lübeck schlHA 1982, 30; LG Gießen Rpfleger 1982,230; LG Bamberg JurBüro 1982, 572, LG Berlin, rpfleger 1996,464, Klinge AnwBl 1982,291, Nagel Rpfleger 1982, 212; Lindemann/Trenk-Hinterberger, § 6 Rn 20; u.v.a. sowie sämtliche Kommentierung und Fachliteratur).
    Das Bundesverfassungsgericht hat über den verkürzten Rechtszug bereits entschieden und diesen als rechtlich unbedenklich eingestuft, da richterliche Nachprüfung garantiert ist. Ein Anspruch auf ( weiteren) Instanzenzug lässt sich aus dem Rechtstaatsprinzip nicht herleiten ( BverfGE 6, 12; 9, 230; 19,327; Leibholz/Rinck Art. 20, Rz.1202; Greißinger Rn 15).

  • Nur als Hinweis . In Kindergeldsachen kann keine Beratungshilfe bewilligt werden, da gem § 6 Nr. 4Abgabenordnung in Verbindung mit § 33 Abs 1 Nr. 1 Finzgerichtsordnung der Finanzrechtsweg eroöffnet ist und § 2 BerHG die Finanzgerichtsbarkeit nicht erwähnt.( gilt auch für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes)

    Gruss

    wiulfgerd

  • Zitat von Manfred

    Das haben wir hier schon zweimal durchexerziert. Statthaft gegen die Zurückweisung ist die Erinnerung (§ 6 Abs. 2 BerHG). § 11 Abs. 2 RpflG zieht hier nicht. Die Entscheidung des Richters ist unanfechtbar. Wird trotzdem noch Beschwerde eingelegt, wird diese durch das LG als unzulässig, weil nicht statthaft zurückgewiesen (= 50,- €).
    .



    Bevor ich lange suche: Kann mir einer kurz sagen, aus welcher Vorschrift sich die Beschwerdegebühr ergibt?

  • Zitat von wulfgerd

    Nur als Hinweis . In Kindergeldsachen kann keine Beratungshilfe bewilligt werden, da gem § 6 Nr. 4Abgabenordnung in Verbindung mit § 33 Abs 1 Nr. 1 Finzgerichtsordnung der Finanzrechtsweg eroöffnet ist und § 2 BerHG die Finanzgerichtsbarkeit nicht erwähnt.( gilt auch für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes)




    Dies gilt aber dann nicht, wenn Du RPfl. in Bayern bist. Hier gibts eine Sondervorschrift, die ich grad mangels Gesetz nicht mitteilen kann. Demnach kann BerH in allen Rechtsgebieten gewährt werden. Auch in denen, die nicht im BerHG genannt sind.
    Wie`s in den anderen Bundesländern ausschaut weiß ich nicht...

  • M.W. gab es nur bei der Finanzgerichtsbarkeit in Bayern einen Sonderstatus. Sonst nicht. Das heißt, dass ansonsten alles wie im Bundesrecht gilt. Aber genau weiß ich es auch nicht mehr mit dem Sonderstatus. Hatte das mal vor zig Wochen gelesen.
    Aber für das Bundesland mit der besten Fußballmannschaft der Welt ( und ich meine nicht die Löwen) kann ruhig mal ein Sonderstatus gelten.

    .... am schönsten ist es halt auf der Bank........


    OK. Jetzt erhalte ich bestimmt die volle Dröhnung. Steinigungen gibt's übrigens nur in Teheran!

  • Zitat von Diabolo

    M.W. gab es nur bei der Finanzgerichtsbarkeit in Bayern einen Sonderstatus. Sonst nicht. Das heißt, dass ansonsten alles wie im Bundesrecht gilt.



    Es gilt Art. 51 BayAGGVG: Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auch in Rechtsangelegenheiten gewährt, die in § 2 II 1 und 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen nicht aufgeführt sind. Die Vorschriften des Beratungshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden.

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