Verbindung von Verfahren


  • Die Verbindung der Verfahren hat -kostenrechtlich- keine Auswirkung.



    Gilt das auch, wenn im SW-Beschluss lediglich der Gesamtwert festgesetzt wurde?

    Guck doch mal, ob der folgerichtig nicht im Endeffekt zu wenig geltend macht. Dann kann's Dir ja egal sein.



    Die Idee hat ich auch schon. Ist leider nicht so :(. Wäre auch zu schön gewesen!

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Wie Himmel.
    Die Formulierung "darüber hinaus" lässt schon erkennen, dass es sich neben dem VU um die weitere alleinige Angelegenheit handelt, deren Streitwert dann auch maßgeblich sein muss.
    Anderenfalls wäre die VU-Sache hinsichtlich der TG überhöht honoriert.

  • Hallo! Bei mir liegt der Fall ähnlich aber ein bischen anders: vor der Verbindung findet im 1. Verfahren ein Termin statt, der aber lediglich mit einem Beweisbeschluss endet. An dem dort bestimmten Terminstag wird auch das 2. Verfahren terminiert und in dem 2. Verhandlungstag werden die Verfahren verbunden und ein Vergleich geschlossen. Damit die ganze Geschichte einfacher wird (:(), ist auf Seiten der klagenden Partei in beiden Terminen ein Unterbevollmächtigter am Start.
    Der Klägervertreter rechnet nun wie folgt ab:
    1,3 VerfG (SW A)
    0,5 TermG (SW A)
    Pauschale
    1,3 VerfG (SW B)
    0,5 TermG (SW B)
    Pauschale
    zzgl. Kosten des UV. Dieser rechnet nach dem Gesamtstreitwert wie folgt ab:
    0,65 VerfG (SW A+B)
    1,2 TermG (SW A+B)
    1,0 EingG (SW A+B).

    Nun mein Problem. Es ist hier ja leider nicht so wie in Strafsachen, dass jeder Termin vergütet wird. Darf der Kläger-Vertreter für den 1. Termin eine TermG geltend machen?? Widerstrebt mir irgendwie, weil ja in dem Verfahren noch ein weiterer Termin stattgefunden hat, für den dann eine 1,2 TermG (bzw. für den Kläger-Vertr nur eine 0,5) entstanden ist. Ohne Verbindung hätte ich ja auch nur eine Gebühr angesetzt.
    Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen !!!

  • :oops: :oops: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Nachdem ich mich gestern kurz vor Feierabend und heute morgen gefragt habe, warum der Kl-V. überhaupt Terminsgebühren geltend macht (gibbet nach dem RVG ja gar nicht mehr für den HB), wollte ich ihm heute einen netten Brief schreiben, bis mir dann auffiel, dass er gar keine TermG beantragt hat, sondern eine Gebühr nach Nr. 3308. Die sind natürlich auch entstanden. Da hab ich doch gleich mal festgesetzt... :oops: :oops:

  • Dann klinke ich mich mal in die Problematik ein:

    Der Beklagte hat folgende Rechtsanwälte
    - in Verf. 1 RA X mit dem Streitwert 1.000 EUR (diesen "teil" er sich mit seinem Streitgenossen)

    - in Verf. 2 RA Y und den Unterbevollmächtigten Z mit dem Streitwert 500 EUR

    Die beiden Verfahren werden am Tag vor dem Termin verbunden - der Unterbevollmächtigte ist jetzt natürlich schon beauftragt und hat sich auch schon eingearbeitet und eine VG ausgelöst

    Im Termin erscheint der Bekl. ziff. 1 mit 3(!!) RAen

    Die grandiose Kostengrundentscheidung unterscheidet jetzt zwischen den Erstattungsansprüchen der beiden Streitgenossen ("der Kläger trägt 40% der Kosten des Beklagten Ziff. 1 und 60 % der Kosten des Beklagten Ziff. 2)

    folgende Gebühren werden geltend gemacht:

    RA X
    3100 aus 1000
    1008 aus 1000
    3104 aus 1000
    AP + Ust

    RA Y +Z
    3100 aus 500
    3401 aus 500
    3104 aus 500
    2x AP und Ust

    Ich habe in meinem KFB gesagt, dass ich bei der Festsetzung die Erhöhungsgebühr nicht mehr berücksichtige, weil der Beklagte Ziff. 1 bei Verbindung einem RA das Mandat hätte entziehen müssen, da 3(!!) Anwälte nicht erstattungsfähig seien.
    Zu seinen Gunsten habe ich allerdings angenommen, dass er den RA an seinem Wohnort (RA Y und Z) behalten hätte und der Beklagte Ziff 2 den RA X behalten hätte.

    Jetzt hab ich natürlich ein RM und wollte mal eure fachkundige Meinung dazu hören


    (Bitte beachtet, dass ich die Kostenentscheidung und die Streitwerte der Einfachheit halber bezüglich der Beträge verändert habe)

    DANKE!!!!!

    Einmal editiert, zuletzt von Super-Juli (10. März 2009 um 07:52)

  • Kann mir jemand sagen, wo man im GKG was zur Verfahrensverbindung findet?

    Fällchen:
    Hab hier Akte A und Akte B. Beide jeweils 4500 Euro schwer.

    Dann wurde B zu A verbunden und Streitwert nunmehr auf insgesamt 9000 € festgesetzt.

    KR nun nach 2 x 4500 erstellen oder 1 x nach 9000 €?

    Statt einer Lösung hätte ich gerne einen Literaturhinweis, damit ich mir das Wissen selbst aneignen kann. Hab hier bei Hartmann nix unter Verbund, Verbindung, Verfahrensverbindung, Gerichtsverfahrensverbindung usw. gefunden :(

  • Mit einem Literaturhinweis kann ich jetzt auf die Schnelle nicht dienen.

    Durch die Verbindung liegt aber m. E. nur noch ein Verfahren vor bzw. ist dies so zu betrachten.

  • Bei mir liegt der Fall noch etwas anders:

    Beide Verfahren laufen erst parallel (da ein Verfahren erst vor einem anderen Gericht läuft und dann an uns abgegeben wird) und erst in der mündlichen Verhandlung werden die beiden Verfahren verbunden und es ergeht ein Vergleich.

    Der Rechtsanwalt beantragt nun für jedes Verfahren eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr mit dem jeweiligen Streitwert und eine Auslagenpauschale. Gegen die Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale habe ich nichts. Für mich stellt sich aber nun die Frage, ob er bezüglich der Terminsgebühr nicht nur eine aus dem Gesamtstreitwert hätte beantragen dürfen und keine 2 getrennten. Er stellt im übrigen die KFAs einzeln zum jeweiligen AZ und hätte gern 2 KFBs.

    Vielen Dank für eure Meinungen :)

  • ...und erst in der mündlichen Verhandlung werden die beiden Verfahren verbunden...


    Wurde in beiden Verfahren zur selben Zeit terminiert? Wenn ja, dann ist die TG 2 x aus dem jeweiligen Einzelwert entstanden. Denn sie entsteht grds. mit Aufruf der Sache und vertretungsbereiter Anwesenheit des RA.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Der BGH hat zur VG als Taktgebühr in 2 Entscheidungen aus 2010 festgelegt:

    Zitat

    [FONT=&amp]Sind Gebührentatbestände (hier: die VG nach Vorbem. 3 II VV RVG) jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, steht dem RA ein Wahlrecht zu, ob er die gem. § 15 IV RVG unentziehbar entstandenen Gebühren aus den Einzelwerten der verschiedenen Verfahren oder die Gebühr aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt. [/FONT]

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