Reisekosten des ausw. RA

  • Zu dem leidigen Thema hat sich das OLG Celle im Anschluss an eine BGH-Entscheidung verdeutlichend eingelassen:

    LS
    Wird ein auswärtiger Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne ausdrückliche Beschränkung im Sinne des § 121 III ZPO beigeordnet, sind dessen Terminsreisekosten aus der Staatskasse zu vergüten, da sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gemäß § 48 I RVG nach dem Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss bestimmt. Daran hat die Entscheidung des 11. Zivilsenats des BGH vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06 = NJW 2006, 3783 f., nichts geändert.

    OLG Celle, Beschl. v. 20.03.2007 – 23 W 31/07 = juris (KORE 228202007)

  • Tja, dabei mache ich grade dass Fass auf, abzusetzen, weil keine notwendigen Kosten im Sinne des 46 RVG.

    Aber ab dem 01.07. ja im Hinblick auf die neuen Zulassungsbestimmungen nicht mehr ganz so wichtig.

  • Ops, dann habe ich mir das falsch gemerkt. Bin mal gespannt, ob unsere IT-Abteilung rechtzeitig neue RMBs auf den Markt wirft.

  • Zu dem leidigen Thema hat sich das OLG Celle im Anschluss an eine BGH-Entscheidung verdeutlichend eingelassen:

    LS
    Wird ein auswärtiger Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne ausdrückliche Beschränkung im Sinne des § 121 III ZPO beigeordnet, sind dessen Terminsreisekosten aus der Staatskasse zu vergüten, da sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gemäß § 48 I RVG nach dem Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss bestimmt. Daran hat die Entscheidung des 11. Zivilsenats des BGH vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06 = NJW 2006, 3783 f., nichts geändert.

    OLG Celle, Beschl. v. 20.03.2007 – 23 W 31/07 = juris (KORE 228202007)



    Tja, damit erspart man sich dan eine Notwendigkeitsprüfung. Da wird doch die Kostenminderungspflicht und die dazu hergebrachten Grundsätze aufs Abstellgleis geschoben.
    Naja, Celle ist weit !

  • Tja, damit erspart man sich dan eine Notwendigkeitsprüfung. Da wird doch die Kostenminderungspflicht und die dazu hergebrachten Grundsätze aufs Abstellgleis geschoben.
    Naja, Celle ist weit !



    Ganz einfach: Was dem BGH recht ist, ist dem OLG Celle billig. Es gibt ja genug Beispiele, wo auch der BGH den Grundsatz der ökonomischen Prozessführung aus den Angeln gehoben hat.

  • Darf ich da mal ganz naiv als Neuling fragen: Wo ist das Problem? Sofern im PKH-Beschluss nicht ausdrücklich was von "ortsüblichen Bedingungen" steht, fange ich gar nicht erst an mir Gedanken über die angemeldeten Reisekosten zu machen. Kann es denn zu Lasten des beigeordneten RA gehen, wenn ein Richter sich hierzu nicht äußert?
    Letzter Tage hatte ich zudem einen Fall, da ist der Partei sowohl ein Prozessbevollmächtigter wie auch ein Verkehrsanwalt bewilligt worden. Da sage ich mir doch: bin ich Bezirksrevisor? Wenn der/ die Richter(in) meint, dass er/ sie das so bewilligen muss/ will, dann bitteschön.

  • Darf ich da mal ganz naiv als Neuling fragen: Wo ist das Problem? Sofern im PKH-Beschluss nicht ausdrücklich was von "ortsüblichen Bedingungen" steht, fange ich gar nicht erst an mir Gedanken über die angemeldeten Reisekosten zu machen. Kann es denn zu Lasten des beigeordneten RA gehen, wenn ein Richter sich hierzu nicht äußert?
    Letzter Tage hatte ich zudem einen Fall, da ist der Partei sowohl ein Prozessbevollmächtigter wie auch ein Verkehrsanwalt bewilligt worden. Da sage ich mir doch: bin ich Bezirksrevisor? Wenn der/ die Richter(in) meint, dass er/ sie das so bewilligen muss/ will, dann bitteschön.


    Das Problem ist, dass der BGH diesen vernünftigen Gedanken außer Kraft setzt. Leitsatzentscheidung: wer als RA in seinem Antrag nicht explizit darauf hinweist, dass er NICHT zu en Bedingungen eines ortsansässigen RAs beigeordnet werden möchte, hat stillschweigend sein Einverständnis dazu erteilt, dass so verfahren wird. Es obliegt also nicht dem Richter, sich zu äußern, sondern uns. Wir erteilen unser stillschweigendes Einverständnis übrigens wegen des Mehrkostenverbotes.
    Off topic: ich möchte beim BGH mal eine ähnliche Konstruktion in einem anderen Rechtsgebiet erleben.Bisher gilt (außer, es geht gegen RAs) immer noch, dass Schweigen keine Willenserklärung ist.

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