Die Rn 4 zu §7 im Meikel habe ich nachgelesen, danke für die Fundstelle. Aber wie passt das dann mit dem in Rn 31 erwähnten "Ersuchen einer Behörde" zusammen? In dem Fall wird man schwerlich einen Antrag des Eigentümers haben. Dieser muss dann nachgefordert werden?
Abgesehen davon, das die Randnotiz 31 von Belastungen spricht, also nicht nur Belastungen in Abt. III gemeint sind, ersetzt ein Ersuchen nach § 38 GBO die erforderliche Eintragungsbewilligung (§ 19) GBO. Eben dann ist die notwendige Bewilligung des Eigentümers zur Teilung nicht erforderlich wegen § 7(1) GBO (Siehe auch Demharter GBO 26. Auflage RN 60 ff zu § 38 GBO.).