Ich meine, mittlerweile sogar der mD der Verwaltung.
Ermächtigung Notar gem. § 797 III ZPO
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Bei uns (Amtsgericht) werden die Sachen ( § 797 II Satz 2 ZPO/ § 797 III 2. Alternative ZPO) in der Verwaltung unter 3830 E - Bd. ... eingetragen. Nach der Generalaktenverfügung " Notariat im allgemeinen/ Bundesnotarordnung). Und dann bekomm ich sie .
Da gibt es ganz komische Sachen. Hatte letzte Woche z.B. das Problem, welches Gericht für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung (§ 186 ZPO) einer notariellen Urkunde zuständig ist. Wurde an uns geschickt, da die letzte bekannte Anschrift des Schuldners in unserem Gerichtsbezirk war. Nach einigem Suchen: Nach BayObLG NJW - RR 90, 64 das nach § 797 III ZPO analog zuständige Amtsgericht (Amtsgericht in dessen Bezirk der Urkundsnotar seinen Amtssitz hat/ bzw. Amtsgericht, welches die Urkunde des Notars verwahrt). Funktionell zuständig ist dann der Richter. Das Gericht waren wir dann nicht :D. -
Ich muss mich hier auch mal anschließen.
Bei mir ist der Fall so, dass das die Gläubigerin mitteilt, dass die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde nicht mehr auffindbar ist.
Das belastete Grundstück wurde geteilt, so dass nun 3 Eigentümer als Schuldner angegeben werden (denke das ist kein Problem).
Ein Eigentümer stellt nun einen Antrag nach § 30 ZVG und beantragt das Verfahren einzustellen, da beabsichtigt ist, dass das Grundstück verkauft werden soll.
Habe ich über diesen Antrag zu entscheiden oder der Notar? -
@ mingale
Du bist der Rpfl, der die weitere vollstreckbare genehmigen soll ?
Offensichtlich läuft bereits ein Versteigerungsverfahren ?
Über diesen Antrag gem. § 30 ZVG entscheidet der zuständige Rpfl dieses Verfahrens. -
Ja ich bin der Rechtspfleger der Zivilabteilung, der den Notar ermächtigen soll die zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Ein Zwangsversteigerungsverfahren ist noch nicht anhängig, sondern soll mit der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung beantragt werden. Der Antrag nach § 30 a ZVG wurde in meiner Zivilakte gestellt. -
Dann kurz und schmerzlos: Der Antrag gem. § 30 a ZVG ist nur IM Versteigerungsverfahren zulässig.
Ich bezweifle auch, dass der vorgetragene Einwand die beantragte Genehmigung/Erteilung der weiteren vollstreckbaren hindert.
Daher ganz normal weitermachen. -
Welche Einwendungen könnte der Schuldner den erheben, die ich beachten müsste?
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Ich denke, die üblichen, die gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung sprechen: Keine oder nur noch eine geminderte zugrunde liegende Forderung, entgegenstehende gerichtliche Entscheidung, wonach die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wurde u. dgl.
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Hallo!
Hab hab dazu mal eine Frage. Ich habe jetzt den Beschluss gemacht, dass der Notar ermächtigt wird, die 2. voll. zu erteilen.
Jetzt ist mein Problem die Verfügung.
Also logisch ein Ausfertigung des Beschlusses an den Notar, aber gegen EB?
An die Eigentümer und den Antragssteller?? Formlos oder Zustellen? -
ich höre den Antragsgegner vorher an und wenn keine Einwendungen dann formlos übersenden und an Notar ebenfalls formlos.
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