Ermächtigung Notar gem. § 797 III ZPO

  • :gruebel: Hilfe,

    habe hier einen Antrag einer Notarin auf Ermächtigung zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer GS-Urkunde.

    Die Gläubigerin will diese haben, weil sie verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen durchführen will - eine Immobiliarvollstreckung fällt aus, da die Schuldnerin noch nicht Eigentümerin ist.

    Jedenfalls habe ich jetzt der Schuldnerin artig den Antrag teilweise - ohne die Mitteilung dass mehrere Vollstreckungen anstehen - übersandt zur Kenntnis- und evtl. Stellungnahme.

    Jetzt nimmt die Schulnerin auch noch Stellung und bittet um Mitteilung, warum denn eine weitere vollstreckbare A. erforderlich sein sollen, eine evtl. Vernichtung soll vergewissert werden. Hab ich aber doch nicht.

    Ich kann doch der Schuldnerin doch nicht mitteilen, dass demnächst mehrere Vollstreckungen auf sie zu kommen - Gläubigerschutz? oder?

    Was soll ich tun???:gruebel:

  • Handelt es sich um mehrere Schuldner oder mehrere Gläubiger, gegen/für die gleichzeitig vollstreckt werden soll??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hat die Schuldnerin das warum zu interessieren? Eigentlich doch nicht. Es steht ja nicht in Frage, dass eine weitere erteilt werden kann. Das ist ja die Ermessensfrage des Rechtspflegers. Die Schuldnerin kann nur vorbringen: bezahlt o.ä. Ich würde der Schuldnerin nett mitteilen, dass das sie nichts angeht.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Habe hier eine Schuldnerin und eine Gläubigerin - welche gleichzeitig in mehrere Sachen vollstrecken will

    warum höre ich denn die Schuldnerin überhaupt an???

  • Der Schuldner könnte doch Einwendungen grundsätzlicher Natur haben, siehe § 775 ZPO. Der Titel könnte aufgehoben sein, die Forderung könnte bezahlt sein usw. So etwas müsste dann vorgebracht werden.
    Rechtliches Gehör gewährst du doch in Verbindung mit § 733 ZPO. Das ist eine "kann-Vorschrift". Die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilst du ja auch nur in Ausnahmefällen. Der Gläubiger muss seinen Antrag schon gut begründet haben.
    Davon ab, fragt ein Schuldner mal nach was es sich mit § 733 ZPO auf sich hat, kann er selbst zu dem Schluss kommen, dass mehrfach vollstreckt werden soll oder der Titel abhanden gekommen ist.

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    Hrabanus Maurus


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    Maxim Gorki



  • Die Gläubigerin hat Anspruch auf eine weitere Ausfertigung nur, wenn die alte erteilte nicht mehr auffindbar ist, was im übrigen zu versichern wäre. Wenn die alte Ausfertigung noch da ist, besteht kein Anspruch auf eine weitere Ausfertigung. Sollte die Notarin wissen.

  • Ich stimme Jupp03 zu!

    Da hier auf jeder Seite nur eine Person beteiligt ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung.
    Der Gl. hat - wie im übrigen alle anderen Gläubiger auch - eben schrittweise zu vollstrecken.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Kann aber erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. ZPO, Zöller, 24. Aufl., RZ 6 zu § 733).

  • Wenn gleichzeitig an verschiedenen Orten durch verschiedene Vollstreckungsorgane vollstreckt werden soll, ist die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zulässig (OLG Koblenz MDR 1987, 676).

  • Hallo.
    muss das Thema nochmal rausholen...

    Habe auch einen Antrag eines Notars, ihn zu ermächtigen, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, weil die erste nicht mehr aufzufinden ist...

    Ursprünglicher Antrag ist vom Grundschuldgläubiger (GmbH & Co.KG).
    Umfirmierung ist mir notariell beglaubigt nachgewiesen.

    Jetzt meine Fragen:
    1. Antrag wurde vom "einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH & Co.KG" gestellt. D
    Da muss ich mir doch die Vertretungsbefugnis mit nem HR nachweisen lassen oder?
    2. Das Nichtauffinden der Urkunde wurde mir nicht an eides statt versichert. Die brauch ich doch sowieso immer, oder?

    Danke schonmal für die Antworten...

  • Ich denke, bei der Ermächtigung an den Notar prüft man nur, ob die Voraussetzungen für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung überhaupt vorliegen.
    Antragsrecht usw. muss m.E. der Notar prüfen, wenn er dann - aufgrund unserer Ermächtigung - die weitere vollstreckbare erteilt.
    Für den Verlust reicht Glaubhaftmachung.

  • Ich denke, bei der Ermächtigung an den Notar prüft man nur, ob die Voraussetzungen für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung überhaupt vorliegen.



    Was sind das denn überhaupt für Voraussetzungen?
    Muss ich dann den Sch anhören, ob nicht die GS schon nicht mehr besteht? Oder Forderung zurückgezahlt ist? Brauch ich nen GB-Auszug?

  • Ins Grundbuch schaue ich immer.
    Den Schuldner höre ich immer an (§ 733 ZPO) - trotz KANN-Bestimmung IST er anzuhören.
    Ansonsten muss der Gläubiger nachweisen, dass er ein Recht an der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung hat (also z.B. bei Verlust, bei Vollstreckung gegen 2 Schuldner an unterschiedlichen Orten usw.).
    Ich orientiere mich da immer an der Kommentierung zum § 733 ZPO.
    Einwendungen des Schuldners z.B. gegen den materiellen Anspruch - also z.B. Zahlung o.ä. - sind im Klauselverfahren unbeachtlich und müssten gem. § 767 ZPO (oder § 732 ZPO) geltend gemacht werden.

  • Die KANN-Bestimmung ist keine IST-Bestimmung, sonst würde in § 733 ZPO MUSS stehen. ;)

    Ich höre grundsätzlich nicht an und schreibe dies so wörtlich in meine Ermächtigung nach § 797 Abs. 3 ZPO rein, dann kann sich der klauselerteilende Notar Gedanken darüber machen, ob er dies noch macht oder nicht.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich höre in solchen Fällen immer an, da Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Und es wurden auch schon Anträge nach Einwendungen zurückgenommen.

  • Ich habe einen solchen Antrag noch nie gehabt, obwohl ich seit 2005 Zivilsachen mache. Irgendwie seltsam ...

    § 797 Abs. 3 scheint mir auch ein seltsames Konstrukt zu sein; nicht Fisch, nicht Fleisch.
    Einerseits haben wir über die Erteilung der weiteren volllstreckbaren Ausfertigung zu entscheiden; andererseits aber auch nicht zu viel zu prüfen.

    vgl. OLG Düsseldorf 3 W 29/77 DNotZ 1977, 571 (da ging es um die Kombination weitere vollstr. Ausf./Rechtsnachfolgeklausel) - aus den Gründen:

    Wird die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so befinden sich auf der Gläubigerseite zwei vollstreckbare Ausfertigungen, so daß für den Schuldner die Gefahr mehrfacher Zwangsvollstreckung aus derselben Schuldurkunde besteht. Daher muß in einem solchen Falle dem Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zur Seite stehen und darf dem Schuldner kein Nachteil drohen. Darüber, ob das der Fall ist, entscheidet gemäß § 797 Abs 3 ZPO das Amtsgericht, und zwar der Rechtspfleger (§ 20 Nr 13 RPflG). Bejaht das Amtsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen, so ist der Notar ermächtigt, die weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

    Über die im Rahmen des § 727 ZPO in Verbindung mit § 795 ZPO zu prüfende Frage, ob die behauptete Rechtsnachfolge nachgewiesen ist, befindet der Notar selbständig. Der Nachweis muß dem Notar gegenüber und nicht vor Gericht geführt werden.

  • Ich habe auch den ersten solchen Fall.

    Ich weiß weder, wie die Ermächtigung auszusehen hat, noch was ich im Rahmen des 795 und 733 zu prüfen hab!

    Und wenn ich den Schuldner anhöre, weiß ich auch nicht, wie ich das schreiben soll. (hier soll aber nicht vollstreckt werden, sondern nur eine Umfirmierung auf dem Titel vermerkt werden.)

  • Bei einem nur klarstellenden Klauselvermerk sehe ich kein Raum für eine Ermächtigung gem. § 797 Abs. 3 ZPO. Das muss der Notar kraft eigenen Amtes und in alleiniger eigener Zuständigkeit machen.

    Eine Ermächtigung erfolgt bei mir in Beschlussform mit dem Text:

    wird
    Herr Notar D. beim Notariat I A. ermächtigt, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 20.04.2007, UR-Nr.: 2222/2007 zu erteilen.
    Der Eigentümer/Schuldner wurde nicht angehört.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • @ Tommy:
    Sorry, hab ich mich wohl falsch ausgedrückt.
    Der Titel (1. Ausfertigung) ist abhanden gekommen. Das wurde mir aber noch nicht versichert.
    Der Titel wird jedoch benötigt, um eine Umfirmierung (Rechtsnachfolgeklausel) auf dem Titel zu vermerken. Dann besteht doch Raum für eine Ermächtigung oder?

    Danke für den Text, werd ich mir so kopieren...

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