Vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle

  • Hallo!
    Bei uns hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle beantragt. Der Schuldner hat Antrag auf RSB gestellt und befindet scih gerade in der WVP.
    Wir haben ihm daraufhin mitgteilt, dass derzeit keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann, da noch die WVP läuft.

    Wie handhabt ihr das?? Erteilt ihr in so einem Fall bereits in der WVP eine vollstreckbare Ausfertigung?

  • Wir erteilen den vollstreckbaren Auszug mit dem Hinweis, dass eine Vollstreckung zur Zeit nicht zulässig ist.
    Ich meine, das wäre auch schon mal Thema im Forum gewesen :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wir erteilen den beantragten Auszug auch. Gleichzeitig schicken wir dem Schuldner nachfolgendes Schreiben:
    Ihr Insolvenzverfahren wurde am gem. § 200 InsO aufgehoben.
    Dem Gläubiger (0/lfd Nr. ) ist nunmehr, auf seinen Antrag vom ein vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle erteilt worden.
    Aus diesem Grunde wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen :
    Gem. § 294 Abs. 1 InsO ist die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger währender Laufzeit der Abtretungserklärung ( Wohlverhaltensperiode ) nicht zulässig. Erhalten Sie nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung ist eine Vollstreckung aus diesem neu erteilten Schuldtitel ebenfalls nicht mehr möglich.
    Allerdings sind die Forderungen, die aus einer vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung festgestellt worden, davon nicht betroffen. Diese Forderungen können auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung weiter vollstreckt werden.

    Bitte achten Sie also in Ihrem eigenen Interesse darauf, welche Forderungen künftig gegen Sie geltend gemacht werden. Achten Sie vor allem auch auf Gläubiger, die Forderungen aus abgetretenen Rechten gegen Sie geltend machen. Sind diese Forderungen vor Insolvenzeröffnung entstanden, fallen auch diese unter die Restschuldbefreiung.

    Trotz der Tatsache, dass die Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderungen von Gesetzes wegen unzulässig ist, müssen Sie sich aktiv wehren, sofern gegen Sie vollstreckt wird. Sie müssen beim zuständigen Amts- oder Landgericht Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) einreichen!.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Das ist so eine Sache. Wir Praktiker verneinen ein Rechtsschutzbedürfnis, weil keine Vollstreckung möglich ist. Die InsO lässt einen zu diesem Sachverhalt im Stich, hat also keine konkrete Regelung hierfür getroffen.
    Ich mache die Gläubiger regelmäßig darauf aufmerksam, dass das Rechtsschutzbedürfnis zur Zeit hier fehlt, weil ja keine Vollstreckung möglich ist, § 294 Inso.
    Nur einer blieb bisher hart und ging in die Beschwerde. Die Beschwerdeentscheidung hat mich nicht überzeugt. Bin jedoch daran gebunden. Aber Theorie und Praxis sind zwei Paar Stiefel. Mal sehen wieviele Verfahren nach § 767 ZPO nach Erteilung der RSB anhäng werden, weil eine vollstrb. Ausf. im Umlauf ist und daraus vollstreckt wird, obwohl nach Erteilung der RSB nicht zulässig.


    Rechtsprechung die Erteilung bejaht -unter anderem-: LG Leipzig und LG Tbg. NZI 2006, 603 u. NZI 2006, 647.

  • ist schon mal vom LG Gö entschieden: 10 T 89/05 ZInsO 2005, Heft 20.
    Grund ist die mögliche "Benachteiligung" von Gläubigern, die noch keinen vollstreckbaren Titel haben, falls die RSB versagt ist und so das Windhundrennen aus der zweiten oder dritten Reihe beginnen müssen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Also wir werden jetzt wohl versuchen in die Rechtsmittelinstanz zu kommen und sind gespannt, ob die unsere Meinung teilen.

    Diese mögl. Benachteiligung der Gläubiger will mich noch nicht so ganz überzeugen. Wenn ein Insogl. einen Titel hat, dann wird der Titel doch auch beim Inso-Gericht verwahrt, oder nicht? (:confused:Bin noch Anfänger...)
    Dieser Gläubiger muss sich doch bei Versagung der RSB auch an das Gericht wenden, damit er vollstrecken kann.

    Wir haben die Anträge auf Erteilung einer Vollstreckbaren Ausfertigung immer "vorgemerkt", dass heißt vorne in der Akte nen Vermerk gemacht, dass die Ert. beantragt wurde, so dass im Fall eines Falles bei Versagung der RSB ja auch schon die vollstreckbare Ausfertigung rausgegeben werden kann. - Na ja, das ist wohl eher ne praktische Lösung...

    Sollte das Verfahren zum LG gelangen, werde ichvom Ausgang berichten!


  • Diese mögl. Benachteiligung der Gläubiger will mich noch nicht so ganz überzeugen. Wenn ein Insogl. einen Titel hat, dann wird der Titel doch auch beim Inso-Gericht verwahrt, oder nicht?



    Nein, da kommt nur der Feststellungsvermerk drauf, soweit das Original zur Anmeldung beigereicht worden ist, was ja, lt. BGH jetzt nicht mehr notwendig ist.

    Neben denen, die das Original nicht eingereicht haben, gibt es aber auch noch Gläubiger, die mit titulierter Forderung nicht angemeldet haben.
    Diese Gruppe hätte ja jetzt die Nase vorne, wenn die RSB versagt würde, da jeder andere sich ja erst den vollstreckbaren Tabellenblattauszug besorgen müsste.

    Ich stelle mir immer vor, dass hier eine Herde wilder Stiere mit scharrenden Hufen vor dem Gatter schnaubend steht und nur darauf wartet, dass die RSB versagt wird. :wechlach:

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  • Hallo.

    Ich hänge mich mal an dieses Thema dran.

    Ein Gläubiger reicht mir nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die vollstreckbare Ausf. des Auszugs aus der Inso-Tabelle und die vollstreckbare Ausf. des Ursprungs-Titels ein und beabsichtigt, auch wegen der Zinsen aus dem Ursprungs-Titel zu vollstrecken.

    Wenn ich mich recht erinnere, ist doch eine Vollstreckung jetzt nur noch aus dem Tabellenauszug möglich = x,- € per ... (Datum) und dieser führt einen unverzinslichen Fetsbetrag auf - oder bin ich da auf dem falschen Dampfer ?!

  • auf dem Ursprungstitel dürfte der festgestellte Betrag abgeschrieben ein.
    Zinsen nach IE sind jedoch nur nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht anzumelden, ein Exot. Diese laufen jedoch gleichwohl weiter. Nach meiner schwachen Erinnerung ist es tatsächlich so, dass wegen der Zinsen nach IE der Ursprungstitel herhalten muss, für den Rest der Tabellenblattauszug.

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  • Gläubiger, die zwar einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung haben, ihre Forderung jedoch nicht zum Verfahren anmelden, sind auch keine Insolvenzgläubiger im Sinne von § 201 Abs. 1. Die Nachhaftung mit der Möglichkeit der Vollstreckung aus der Insolvenztabelle besteht nicht. Diese Gläubiger können nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ihre ursprüngliche Forderung gegen den Schuldner weiter durchsetzen.
    Dies gilt auch für diejenigen Gläubiger, die zwar ihre Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben, bei denen der Insolvenzverwalter und/oder Schuldner der Anmeldung jedoch widersprochen haben und der Widerspruch während des Insolvenzverfahrens nicht beseitigt wurde. Diesen Gläubigern kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden, § 178 Abs. 3. Diese Gläubiger können ihre ursprüngliche Forderung (eine rechtskräftige Titulierung der gem. §§ 41, 45, 46 umgerechneten Forderung findet nicht statt) in vollem Umfange gegen den Schuldner weiter durchsetzen. Der ursprüngliche Titel gilt weiter. Noch nicht titulierte Ansprüche sind durch Klage oder durch Aufnahme eines durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen Prozesses gegen den Schuldner weiter geltend zu machen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person und wurde die Restschuldbefreiung angekündigt, unterliegen dieser Gläubiger jedoch dem Vollstreckungsverbot nach § 294 Abs. 1. Auch die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen diese Gläubiger. Betroffen sind alle Insolvenzgläubiger, § 301 Abs. 1

  • Zitat von rainer19652003

    Gläubiger, die zwar einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung haben, ihre Forderung jedoch nicht zum Verfahren anmelden, sind auch keine Insolvenzgläubiger im Sinne von § 201 Abs. 1. Die Nachhaftung mit der Möglichkeit der Vollstreckung aus der Insolvenztabelle besteht nicht. Diese Gläubiger können nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ihre ursprüngliche Forderung gegen den Schuldner weiter durchsetzen.

    Ähm - ich habe ja von Insolvenzrecht bekanntermaßen nicht so viel Ahnung - aber das kann doch nicht wahr sein - ich halte mich als Gläubiger raus, spiele das 3-Affen-Prinzip und vollstrecke fröhlich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter ?

    @ die Inso-Profis : Sagt bitte, das das nicht wahr ist...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person und wurde die Restschuldbefreiung angekündigt, unterliegen dieser Gläubiger jedoch dem Vollstreckungsverbot nach § 294 Abs. 1. Auch die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen diese Gläubiger. Betroffen sind alle Insolvenzgläubiger, § 301 Abs. 1

    Als ebenfalls Inso-Laie sehe ich die Lösung hierin?? :gruebel:

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ähm - ich habe ja von Insolvenzrecht bekanntermaßen nicht so viel Ahnung - aber das kann doch nicht wahr sein - ich halte mich als Gläubiger raus, spiele das 3-Affen-Prinzip und vollstrecke fröhlich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weiter ?

    @ die Inso-Profis : Sagt bitte, das das nicht wahr ist...



    Doch, das ist so. Das war doch das Problem mit der Konkursordnung, weswegen man die Restschuldbefreiung eingeführt hat.
    Schliesst sich das RSB-Verfahren an das Insoverfahren und wird die RSB erteilt, geht das natürlich nicht. Aber grundsätzlich ist es so: Inso-Verfahren ohne Antrag auf RSB, dann kann nach Verteilung und Aufhebung die "normale" Vollstreckung weitergehen. Und Du wirst lachen. Wir haben sogar ein paar wenige Verfahren, wo der Schuldner als natürliche Person kein RSB-Antrag gestellt hat. Da geht das muntere Scheibenschiessen nach Aufhebung weiter. Und zwar bei den meisten dann mit 2 Titeln (Urteil und vstr. Auszug).

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Als ebenfalls Inso-Laie sehe ich die Lösung hierin?? :gruebel:



    Hoffentlich habe ich die Frage verstanden: also, grundsätzlich fallen mit Erteilung der RSB alle Forderungen weg, die zum Zeitpunkt der Insoeröffnung begründet waren. Aber wie eben dargestellt. Wenn gar keine RSB beantragt ist, dann fallen die Forderungen auch nicht weg.

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  • Aber wieso sollte ein Schuldner die RSB nicht beantragen, wenn er sich jetzt all die Jahre krumm gelegt hat?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
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  • Aber wieso sollte ein Schuldner die RSB nicht beantragen, wenn er sich jetzt all die Jahre krumm gelegt hat?



    Meist passiert das bei Gläubigeranträgen. Ich denke in 99% der Fälle machen die Schuldner das weiter, was sie bereits vorher getan haben: den Kopf in Sand stecken, keine Anfragen beantworten und keinen auch noch so einfachen Aufforderungen nachkommen. Meist wachen sie dann zum Ende des Verfahrens auf und fragen an, was sie jetzt machen können. In den Fällen, an die ich jetzt denke, werden dann meist am Ende sofort Eigenanträge mit RSB gestellt.

    Ich habe aber auch einen, den wollte eine Bank ärgern und hat Gläubigerantrag gestellt. Der fährt schön mit 'nem dicken Auto durch die Gegend und alles gehört der Frau. Außerdem ist er natürlich Angestellter seiner Frau bei einem Einkommen in Höhe von 950.- €. Warum sollte der RSB-Antrag stellen? Den könnte doch nur eine Scheidung schocken ;)

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  • Aber wieso sollte ein Schuldner die RSB nicht beantragen, wenn er sich jetzt all die Jahre krumm gelegt hat?



    aus Trotzhaltung und Ignoranz, ist bei mir schon öfter vorgekommen, dass der S. den Gläubigerantrag als "ungerecht und unbegründet empfindet" und auf die Aufforderung nach § 20, II InsO nicht reagiert und dann die Fristen verpaddelt.

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  • auf dem Ursprungstitel dürfte der festgestellte Betrag abgeschrieben ein.
    Zinsen nach IE sind jedoch nur nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht anzumelden, ein Exot. Diese laufen jedoch gleichwohl weiter. Nach meiner schwachen Erinnerung ist es tatsächlich so, dass wegen der Zinsen nach IE der Ursprungstitel herhalten muss, für den Rest der Tabellenblattauszug.




    Gelten dann die Zinsen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als "Neuforderung" (wie bei Neugläubigern) ?

    Mein Gläubiger war offenbar Insolvenzgläubiger, sonst hätte er ja keine vollstreckbare Ausf. des Tabellenauszugs.

    Zitat von Mosser


    Und zwar bei den meisten dann mit 2 Titeln (Urteil und vstr. Auszug).


    Ich meine doch mal, zu Zeiten der Konkursordnung gelernt zu haben, dass der vollstreckbare Tabellenauszug den Ursprungstitel vollständig ersetzt ?

    Somit sähe ich dann keine Vollstreckungsgrundlage für die Zinsen, die nicht in dem Tabellenauszug kapitalisiert angegeben wurden ?

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