Revisionsbegründung

  • Hi,
    hier will jemand eine Revision zu Protokoll geben ( 299 StPO), der aber anwaltlich vertreten ist. RA will die "weiteren " Erklärungen nicht aufnehmen. ( warum wohl evtl. ? )

    Hat jemand ein Muster oder ähnliches ???

  • Die Revision (lege ich gegen das Urteil xy Revision ein) oder die Revisionsbegründung. An den Formerfordernissen Letzterer scheitern regelmäßig auch gestandene Anwälte. Also wenn es irgend geht, besser die Hände davon lassen.

  • Kann mich auch nur daran erinnern, dass der letzte Satz "Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts" sein sollte. Hatte das nur einmal und da war ich nicht zuständig, denn zuständig ist der Rechtspfleger des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird (Damals Schwein gehabt:strecker ). Guck mal in den Meyer-Goßner (RNr. 19, 20 zu § 345). Da steht auch was von den RiStBV 150 II S.4. Und dass der RPfl die Verantwortung für die Begründung nicht in gleicher Weise zu übernehmen hat wie ein RA.

    Und das Beste in RNr. 21: "Der Rechtspfleger ist aber weder Schreibkraft noch Briefannahmestelle." Hervorragende Kommentarstelle!:daumenrau
    Muss mal unsere Vordruckbeauftragte fragen, ob`s da net was gibt.

  • Aus http://www.burhoff.de

    Ausreichende Revisionsbegründung
    Es ist bereits wiederholt zur ausreichenden Begründung der Revision berichtet worden (vgl. u. a. Burhoff ZAP F. 22 R, S. 46 f., 58, 69 f.). Der Beschluß des OLG Hamm v. 8. 4. 1999 (2 Ss 1425/99 = NStZ-RR 1999, 276 [nur teilweise] = VRS 97, 176) gibt (erneut) Anlaß zu dem Hinweis, daß der Verteidiger, auch wenn er an sich nur Verfahrensmängel geltend machen will, neben der Verfahrensrüge auf jeden Fall wenigstens auch die allgemeine Sachrüge erheben muß. Denn nur dann kann/muß das Revisionsgericht, wenn die Verfahrensrüge nicht durchdringt, aufgrund der Sachrüge das Urteil auch auf materiell-rechtliche Mängel überprüfen. Ist die Sachrüge nicht erhoben, ist ihm diese Prüfung verwehrt (OLG Hamm, a. a. O.).
    Tip/Hinweis:
    Der Verteidiger sollte sich auch nicht darauf beschränken, nur die „Anwendung des materiellen Rechts“ zu rügen. Vielmehr sollte er entweder durch nähere Ausführungen dazu oder durch den grds. gem. § 344 Abs. 1 StPO zu stellenden Revisionsantrag das Ziel seines Rechtsmittels eindeutig bezeichnen. Anderenfalls riskiert er die Verwerfung seiner Revision als unzulässig (vgl. die Fallgestaltung bei OLG Dresden, Beschl. 27. 10. 1998 - 1 Ss 587/98; s. a. BGH, Urt. v. 12. 8. 1998 - 3 StR 196/98).

  • Hab 2 sehr bescheidene Vordrucke aus dem Ordner gekramt. Na ja, besser als nix.;) Wenn Du die haben willst, schick mir mal Deine Fax-Nummer, Diabolo.

  • Und ich habe immer behauptet, die Revisionseinlegung beim Rpfl. hätte keine Praxisrelevanz, ups.

    Vordrucke/Vorstücke oder ein Prüfungsschema habe ich leider nicht (mehr).

    Aber vielleicht hilft dir die hier eingestellte Lösung einer Strafrechtsklausur bei der Frage, was alles zu prüfen und zu beachten ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Und ich habe immer behauptet, die Revisionseinlegung beim Rpfl. hätte keine Praxisrelevanz, ups.



    Das kommt schon ab und zu vor. Ich hatte in zwei Jahren bei einem (großen) Landgericht etwa 10 Revisionen und nochmal so viele Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen (können auch nur durch RA oder beim Rpfl begründet werden).

  • Habe es hinter mir. Wird m.E. eh verworfen. Es wurden hauptsächlich formelle Rügen erhoben. Und das ohne Protokoll. Ist also theoretisch gar nicht möglich, da formelle Mängel streng formalistisch unter genauer Wiederholung und Anführung des Protokolltextes angegeben werden müssen.
    Darauf habe ich hingewiesen und das auch so aufgenommen. Dennoch sollte ( und der Asteller wollte) protokolliert werden.
    M.E. 3-4 Stunden einfach so zum Fenster rausgeworfen !!!!

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