§ 765a ZPO durch Insolvenzschuldner

  • Das ist m. E. ein anderer Sachverhalt, da es hier gerade nicht um das Vermögen des Schuldners geht, sondern um Leben und körperliche Unversehrheit.

  • Ich hatte einen § 765 a ZPO Antrag (Leben und Gesundheit) des Schuldners und die sofortige Beschwerde wurde aus den Gründen des genannten Beschlusses vom LG zurückgewiesen.

    Dann verstehen sie die in Beitrag Nr. 80 verlinkte BGH-Entscheidung anders als ich bzw. vertreten diesbezüglich eben eine andere Meinung. Oder sie hatten keine Lust, sich mit der Begründetheit auseinanderzusetzen und haben bereits bei der Zulässigkeit die Kiste zugemacht.

    Mit den Gründen der BGH-Entscheidung kann man durchaus auch meine Auffassung begründen, denn - ich sehe dies genau wie HorstSergio -der BGH argumentiert ja, dass dem Schulder bei Pflichtverletzungen des Verwalters ein Schadensersatzanspruch gegen diesen zusteht.
    Vermögensschäden kann man ausgleichen, Leib und Leben nicht (esteres vielleicht noch bedingt mit Schmerzensgeld).

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Danke für die Entscheidung, Jasmin (das Verlinken hat übrigens Herr dejure für dich erledigt). Ich steige jetzt wirklich aus dem Karussell aus...

  • Um die Diskussion fortzuführen:

    Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.

    BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08 - LG Stuttgart
    AG Stuttgart

    Zitiert nach LFdC, Forum Insolvenz: Neue Rechtssprechung


  • Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.

    BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08 - LG Stuttgart
    AG Stuttgart


    Danke für den Hinweis. Hier der zugehörige Link (solange das dejure nicht macht)

  • Der BGH hat im Sinne des Schutzes der Grundrechte Leben und körperliche Unversehrtheit entschieden.

    Das würden wir alle bejubeln, würde mit dem Vortrag einer Gefahr für Leib und Leben seitens der Schuldner nicht so viel Schindluder getrieben.

    Aber Unzulässigkeit des Vorbringens wegen Wegfalls der Verfügungsbefugnis zufolge Insolvenzeröffnung ist der falsche Ansatz, solchem besonders perfiden Versuch der Versteigerungsverhinderung entgegenzutreten.

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