Alles anzeigenHallo, irgendwie klappt es heute nicht so richtig mit direkter Antwort, also, wenn der Beitrag jetzt zum dritten Mal auftaucht, seht es mir bitte nach...
Ich möchte mich gern mit deiner Frage anhängen, die hier gut passt und für die ich noch nicht so richtig eine Lösung habe.
Ich habe in mehrenen Todeserklärungssachen (teilweise aus 1953) Sterbeurkunden erhalten, wonach die Verschollenen im Krieg oder kurz danach in Gefangenschaft verstorben sind.
Leider gibt es kaum Kommentare zu VerschG. In einem alten(Staudinger) fand ich jedoch, dass eine Aufhebung.A.w. nicht erfolgt sondern nur
a) auf Antrag des Verschollenen bei Überleben
b) auf Antrag des StA bei Überlebend des V.
c) auf Antrag anderer Personen bei rechtlichem Interesse nur im Rahmen § 33a VerschG
..."Im übrigen hat jedermann die Möglichkeit, im Einzelfall, wenn es im Prozeß auf Leben oder Tod des Verschollenen ankommt, die Vermutung, welche durch die Todeserklärung begründet ist, zu widerlegen.".
In einem Verfahren habe ich tatsächlich die damalige Antragstellerin ermittelt. Mir bleibt wohl nur, sie über die Beurkundung zu unterrichten oder sehe ich das falsch?
Obwohl es durchaus sein könnte, dass aufgrund der Todeserklärung ein Erbschein erteilt wurde, der unrichtig ist. Die mir hier gegebenen Möglichkeiten zur Prüfung nach dem Verschollenen habe ich ausgenutzt.
Zu diesen Thema hatten wir schon mal etwas. Unter dem Stichwort "Förmliche Änderung der Todeserklärung" oder so ähnlich.
Hier meine Verfügung in diesen Fällen:
Az.: __________________
VERFÜGUNG
1. Vermerk:
Es ist nicht zu veranlassen, denn durch die nachträgliche Beurkundung des Sterbefalls wird der Todeserklärungsbeschluss gegenstandslos, da die Beurkundung des Sterbefalls nach § 60 PStG den Tod und den Todeszeitpunkt voll beweist. Eine Notwendigkeit für die Änderung des gegenstandslos gewordenen Todeserklärungsbeschlusses vom ______________ besteht nicht (vgl. Palandt, 25. Auflage, Rz. 6 zu § 33a VerschG).
2. weglegen