Zwangssicherungshypothek möglich?

  • Hallo,

    Es wird unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs beantragt, zu Gunsten der Antragstellerin eine Zwangssicherungshypothek über 10.000,-- Euro einzutragen.

    Der Titel lautet in etwa wie folgt:

    " Der Antragsgegner ist verpflichtet, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA zur Begründung von Rentenanwartschaften einen Betrag in Höhe von 10.000,-- Euro zu zahlen."


    Meines Erachtens kann das so nicht funktionieren, da ja an einen Dritten, nämlich die BfA ( bzw. jetzt: Rentenversicherung Bund ) zu leisten ist.

    Eure Meinungen dazu würden mich interessieren.


    Gruß HansD

  • Ich halte hier nur eine Vollstreckung nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung) für möglich, da dem Antragsgegner eine Verpflichtung auferlegt wurde. Im Rahmen der Zwangsgeldvollstreckung kann dem AGegn dann aufgegeben werden, einen Vorschuss in Höhe von 10.000,- € zu zahlen, damit ein Dritter für ihn die Verpflichtung erfüllt. Dieser Beschluss wäre dann als Geldforderung vollstreckbar.

  • Ich würde hier den Rekurs auf das Zwangsgeld nach § 888 ZPO empfehlen. Hier ist als Gläubiger der Kläger einzutragen und gleichzeitig als Zahlungsempfänger die Gerichtskasse zu vermerken.
    Gleiches gilt wohl für die Forderung auf Zahlung an einen Dritten ohne eigenes Forderungsrecht; hier ist ebenfalls der Titelgläubiger als Berechtigter einzutragen unter Bezeichnung des Dritten als Zahlungsempfänger (s. hierzu auch OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 158).
    Ebenso wohl im Falle des § 2039 BGB.
    Lesenswert- wie immer im Falle des Hr. Deimann-, das Skript Deimanns. Zwangshypothek und Arresthypothek im Grundbuch, Rn. 66.

  • Ergänze meinen heutigen Beitrag dahingehend, dass ich sehr wohl die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für möglich halte. Auch im Falle der Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO kann es sein, dass Gläubiger und Empfangsberechtigter in der Grundbucheintragung "auseinanderfallen" bzw. nebeneinander zu stellen sind. Als Gläubiger ist der Kläger einzutragen, und zwar mit dem Vermerk, dass Zahlungsempfänger die Gerichtskasse ist.
    Eingetragen wird ein Gläubiger und ein Zahlungsempfänger.
    Ein auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteter Vollstreckungstitel liegt vor, weshalb auch eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden kann, § 866 Abs. 1 ZPO ("...für die Forderung..."). Fraglich ist m.E. hier lediglich, wie in der Eintragung vermerkt werden soll, dass neben dem Gläubiger noch ein Zahlungsempfänger vorhanden ist.

  • Sehr interessant, was Du schreibst!
    Hab ich ja noch nie gehört! Geht das wirklich??

    Ich kann mir nicht ganz vorstellen, wie das mit der Akzessorietät einer Hypothek zu vereinbaren ist, wenn Gläubiger und Zahlungsempfänger auseinander fallen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Verweise hierzu auf OLG Karlsruhe, Rpfleger 1998, 158; auch dort konnte der Gläubiger die Eintragung einer Zwangshypothek verlangen, jedoch nur mit der Maßgabe, dass er als Gläubiger und neben ihm die Bank als Versprechensempfängerin eingetragen wurde.
    Laut meiner Fundstelle (Deimann, Eintragung einer Zwangshypothek/Arresthypothek im Grundbuch, RdNr. 68) soll dies auch die Meinung des Zöller/Stöber sein (§ 867 RdNr. 8) und die Meinung des AG Hamburg (Rpfleger 1982, 31) - beides konnte ich jedoch noch nicht überprüfen.

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