Prozessbevollmächtigter im Ausland und Zustellung

  • Sodele, noch eine Frage an die, die sich gut auskennen mit Auslandszustellungen.

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren, Kanada.

    Der Antrag nebst Anlagen wurde förmlich zugestellt, mit Fristsetzung gemäß § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten (eine meiner Lieblingsvorschriften).

    Es legitimiert sich eine Rechtsanwältin in Kanada und trägt auch ein paar unerhebliche Einwendungen vor.

    Es wird Beschluss erlassen (Einwendungen zurückgewiesen).

    Problem: An wen wird er zugestellt? M. E. gibt es hier einen Widerstreit, denn einerseits ist kein Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland benannt, so dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Partei (also des Agg selbst) erfolgen müsste (§ 184 I 2 ZPO). Andererseits wurde ein Prozessbevollmächtigter benannt, allerdings im Ausland, also in Deutschland nicht zugelassen. Im Vereinfachten Unterhaltsverfahren haben wir ja aber auch keinen Anwaltszwang...

    Ich habe mich für ein entschiedenes "sowohl als auch" entschlossen und lasse den Beschluss sowohl an den Agg selbst durch Aufgabe zur Post als auch an die RA'in in Kanada durch Aufgabe zur Post zustellen.

    Wie hättet Ihr die Sache gelöst?:confused:

  • Daß die Rechtsanwältin in Kanada sitzt, heißt nicht, daß sie in Deutschland nicht zugelassen ist. Man kann auch eine deutsche Anwaltszulassung haben und im Ausland die Tätigkeit ausüben. Dann ist man mehr oder weniger pro forma bei einem deutschen AG + LG zugelassen.

  • Das EuRAG findet im vorl. Fall keine Anwendung, da es sich nicht um einen europäischen Rechtsanwalt handelt.

    Während in § 31 EuRAG für einen europ. Rechtsanwalt eine entsprechende Bestimmung besteht, sind für einen kanadischen Rechtsanwalt keine entsprechende Bestimmungen anwendbar.

    Ich würde an die Schuldnerpartei durch Aufgabe zur Post zustellen.

    Eine kostengünstige Alternative (schneller und günstiger) könnte ggfs. eine Zustellung an den kanadischen Rechtsanwalt mit EB oder ggfs. mit Telefax darstellen.

  • EURAG? Was es alles gibt! Nie gehört! Sollte ich mir das für die Zukunft mal reinziehen? Wo steht'n dat? :confused:

  • Was es alles gibt! Vorliegend gehe ich aber nicht davon aus, dass die kanadische Anwältin zufällig eine Zulassung in Deutschland hat. Das hätte ja wohl auf dem Briefkopf gestanden und wäre uns hier ins Auge gesprungen.
    Lieben Dank.
    Giraffenfreundin

  • Ich muss das Thema mal aufgreifen. Vertretungsakte (:mad::( Ich habe eine französische Beklagte, die nunmehr - nach Erlass des Versäumnisurteils - einen in Frankreich niedergelassenen Prozessbevollmächtigten hat. Der von diesem gegen das VU eingelegte Einspruch wurde verworfen und nu steh ich da mit dem Kfb. Den Antrag hatte mein Kollege noch formlos an den französischen Rechtsanwalt gesandt, für die Zustellung des Kfb hat er aber Zustellkosten für eine förmliche Zustellung erfordert. Der Klägervertreter trägt daraufhin vor, dass es doch einen in Deutschland zugelassenen PV der Beklagten gibt, an den per EB oder auch per EgR zugestellt werden kann.
    Soweit so gut. Aber woran sehe ich denn, dass der RA in Deutschland zugelassen ist bzw. ob es sich um einen europäischen Rechtsanwalt handelt (hatte ich vorher auch noch nicht gehört, aber dank des Forums lernt man ja nicht aus:D) ? Im Briefkopf steht dazu nix. Allerdings unterschreibt er mit "Rechtsanwalt & Avocat á la Cour".

  • Und falls er ein europäischer RA ist, dann kann ich doch auch per EB zustellen, oder ?!?



    Meiner Meinung nach kann dann eine wirksame Zustellung per EB an den europäischen Rechtsanwalt erfolgen, da dem Rechtsanwalt im Sinne des § 174 ZPO Erlaubnisinhaber bei Kammermitgliedschaft, § 25 EGZPO, gleichgestellt sind (vgl. Zöller, RdNr. 2 zu § 174 ZPO).

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