Fischereirecht und Widerspruch nach § 53 GBO

  • Hallo ich hab folgende 2 Probleme:

    1) Ich hab zum ersten mal mit einem Fischereirecht zu tun. Ich soll das löschen. Weiss jemand von euch einen Aufsatz oä. über die Grundbuchmässige Behandlung von Fischereirechten (=grundstücksgleiches Recht)????

    2) Bei diesem zu löschenden Fischereirecht ist ein Widerspruch gem. § 53 GBO gegen einen Teils des Rechts (Ausübungsbereich ist teilweise widersprochen) eingetragen. Muss für die Löschung des gesamten Rechts der Widerspruchsberechtigte mitwirken oder kann man löschen??

    Normalerweise muss ja zur Löschung eines Widerspruchs der Widerspruchsberechtigte mitwirken...aber wenn das gesamte widersprochene Recht gelöscht wird.......?

  • Hmm, ich habe keine Ahnung von diesen Fischereidingern!

    Ich würde zunächst mal davon ausgehen, dass die üblichen Grundsätze gelten:
    Antrag, Bewilligung des Betroffenen (=Berechtigter des Fischereirechts) i.d. Form des § 29 GBO sowie Zustimmung der an dem zu löschenden Recht dinglich Berechtigten (auch förmlich).

    Ich denke, auf die Mitwirkung des Widerspruchsberechtigten würde ich verzichten, da er nicht von der Löschung betroffen ist sondern vielmehr begünstigt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mir fallen nur folgende Aufsätze ein:
    a) MittBayNot 1994, 295 ff. ("Das Fischereirecht im Fluß")
    b) MittBayNot 1999, 242 ff. (Ökogewässerbau).

    Im Übrigen ist der gute alte Vorbehalt nach § 136 GBO heranzuziehen, der Vorbehalt für Landesrecht; für Bayern existiert ein Loseblattkommentar von Braun, "Fischereirecht in Bayern", den ich leider noch nicht mein eigen nennen kann.
    Für die Aufhebung des Rechtes dürfte materiell-rechtlich 875 BGB gelten, also Aufhebungserklärung und Eintragung.
    M.A. nach muss der Widerspruchsberechtigte als mittelbar Betroffener mitwirken (schließlich führt die Aufhebung des "Hauptrechts" auch zur mittelbaren Aufhebung seines Widerspruchs).

  • Zitat von Harald


    M.A. nach muss der Widerspruchsberechtigte als mittelbar Betroffener mitwirken (schließlich führt die Aufhebung des "Hauptrechts" auch zur mittelbaren Aufhebung seines Widerspruchs).



    Ja, schon klar aber genau die Aufhebung des Rechts ist doch von dem Widerspruchsberechtigten mal gewollt gewesen! Also ist er letztlich doch nicht (negativ) betroffen.

    Ulf

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  • Einen Amtswiderspruch iSv § 53 Abs. 1 GBO trägt das GBA nur ein, wenn das GBA unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat. Er kann auch als Indiz dafür gewertet werden, dass etwas "faul ist im Staate Dänemark". Daher würde ich mich im "Anschlussverfahren", also bei der mittelbaren Löschung des Widerspruchs, nicht auf dieses ungesicherte Terrain und in die Erklärungsposition begeben, vielmehr würde ich auf das formelle Konsensprinzip verweisen. Weitere Störungen (evtl. Amtswiderspruch gegen die Löschung des Amtswiderspruchs) sind dann ausgeschlossen. § 19 GBO dient schließlich auch der Beschleunigung und Erleichterung des Grundbuchverkehrs.

  • Danke für euere Tipps.

    Ich werde mich wie von Harald vorgeschlagen auf das fromelle Konsensprinzip stützen und eine Bewilligung/Zustimmung des Widerspruchsberechtigten anfordern (keine Kosten da Gemeinde also Siegelführend).

  • Zur Aufhebung eines selbstst. Fischereirechts (hast Du so eins, oder ist es nur in Abt. II eingetr. ?) ist gem. Art. 9 Abs. 1 FiG, 875 BGB die Erklärung des Berechtigten, daß er das Recht aufgibt und Löschung im Grundbuch erforderlich.

    Die Erklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) ist dem GBA oder dem Gewässereigentümer gegenüber anzugeben. Sachenrechtl. formfrei, aber 29 GBO ist zu beachten.

    Wenn es mit Rechten Dritter belastet ist (hier Widerspr.), so müssen diese der Löschung zustimmen.

    Als "Einstiegs - Lektüre" kann ich Dir MittBayNot 1971 S. 4 ff empfehlen. Kanns Dir auch faxen, wenn Du mir Deine Nummer über "private Nachrichten" schickst. Hab auch Kommentar zum Fischereirecht etc.

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