Bestimmtheit des Berechtigten

  • Im Jahre des Herrn 1998 wurde im Zuge einer Überlassung u. a. folgender Passus vereinbart:
    "Nach dem Ableben des Veräußerers steht das Wohnungsrecht mit demselben Inhalt dessen Ehefrau mit der er im Zeitpunkt seines Todes verheiratet ist, auf deren Lebensdauer zu.
    Die Eintragung dieses aufschiebend bedingten Rechts im Grundbuch wird ebenfalls bewilligt und beantragt (...)"
    Der Veräußerer war damals nach Angabe im Vertrag rechtskräftig geschieden.
    Der Antrag ist damals vom Notar zurückgenommen worden.

    Nunmehr flattert unter der Rubrik "Eilt sehr" herein:
    Antrag des Notars nach § 15 GBO - unter Bezugnahme auf die damalige Urkunde seines Amtsvorgängers - auf Eintragung dieses Wohnungsrecht zugunsten der F.
    Heiratsnachweis ist formgerecht beigefügt.
    Der Veräußerer lebt offenbar noch, zumindest ist von seinem Ableben hier nichts bekannt.

    Ich habe schon eine Meinung dazu, würde aber gerne mal Eure Ansichten lesen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Wohnungsrecht hätte im Zuge der seinerzeitigen Überlassung ohne weiteres „für die im Zeitpunkt des Ablebens des A mit diesem verheiratete Ehefrau“ im GB eingetragen werden können. Bei aufschiebend bedingten oder befristeten Rechten genügt die Bezeichnung des Berechtigten nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

    Eine Eintragung des Wohnungsrechts zugunsten der F zu Lebzeiten des Veräußerers A scheidet aus, weil sie nach dem Inhalt der Eintragungsunterlagen nicht Berechtigte des Wohnungsrechts ist. Sie kann es allenfalls mit dem Ableben des A (ex nunc!) werden, wenn sie A überlebt.

    Die Rechtslage ist somit im Ergebnis keine andere, als wenn für die Bestimmung der Persönlichkeit eines Nacherben auf den Zeitpunkt des Nacherbfalls abgestellt wird. Hier ist der „Derzeitige“ nicht Nacherbe und dort ist die „Derzeitige“ nicht Berechtigte.

  • M.A. nach kann die Bestimmung des Berechtigten erst mit Tod des Veräußerers erfolgen, nicht aber bereits zu seinen Lebzeiten. Schließlich ist auch Bedingung: "...Ehefrau, mit der er im Zeitpunkt seines Todes (sic!) verheiratet ist."

  • @juris2112
    Wenn das damals so zulässig gewesen wäre, wie du sagst (das wollen wir jetzt mal so annehmen), dann müsste es doch auch jetzt in dieser Version immer noch eintragbar sein. Nur halt nicht für die konkrete Berechtigte F. Man müsste den Notar also darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, den Antrag zu ändern.
    Ich frag mich gerade, wie es dann beim Ableben des Veräußerers weiterginge. Könnte etwa dann unter Vorlage der Heirats- und Sterbeurkunde das GB auf F durch Unrichtigkeitsnachweis in Bezug auf den Berechtigten berichtigt werden?

  • Bei Vormerkungen ist es anerkannt, dass Übereignungsansprüche im Wege des Vertrags zugunsten Dritter auch für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch überhaupt nicht existente Personen begründet werden können (z.B. für die Abkömmlinge A1 und A2 und alle weiteren Abkömmlinge, die aus der Ehe des A noch hervorgehen). Voraussetzung ist in diesen Fällen lediglich, dass der Berechtigte aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes anhand objektiver Kriterien bestimmbar ist (MünchKomm/Wacke, 4. Aufl., § 883 RdNr. 20 und Meikel/Ebeling, 9. Aufl., Vorbem. zur GBV RdNr.142 -jeweils m.w.N.-).

    Es liegt auf der Hand, dass diese Grundsätze erst recht bei aufschiebend befristeten oder bedingten Rechten zu gelten haben, weil es ja im Wesen der aufschiebenden Bedingung und Befristung liegen kann, dass der Berechtigte erst mit dem Eintritt der Bedingung bzw. Befristung feststeht. Wichtig ist also nur, den Berechtigten in Übereinstimmung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz auch für jeden Dritten anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien im GB zu bezeichnen.

    Wäre eine solche Eintragung unzulässig, könnte man auch den erst durch ein künftiges Ereignis zu bestimmenden Nacherben nicht als Berechtigten des Nacherbenvermerks im GB eintragen. Außerdem gilt der allgemeine Grundsatz, dass alles, was materiellrechtlich zulässig ist, auch im GB verlautbart werden kann.

    blue:
    Genau richtig. Wenn die alte Bewilligung wirksam geblieben ist, kann sie ggf. auch noch nach Jahrzehnten als Eintragungsgrundlage für die bewilligte Eintragung verwendet werden (Demharter, 25. Aufl., § 19 RdNr.112 unter Hinweis auf BayObLG DNotZ 1994, 182).

    Wenn Veräußerer A verstirbt und Ehefrau F hinterlässt, so kann der nunmehr endgültig bestimmbare Berechtigte aufgrund der Heiratsurkunde und der Sterbeurkunde des Erblassers im GB eingetragen werden (aus der Sterbeurkunde ergibt sich auch, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens noch verheiratet war!). Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Grundbuchberichtigung, sondern um die in Sp.4-5 der Abt.II einzutragende Feststellung des im GB von vorneherein wirksam bezeichneten richtigen Berechtigten.

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