BRH - Zeitpunkt der "Bedürftigkeit"

  • Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung abschaffen und schon wären deutlich weniger Unstimmigkeiten und Probleme in der (Beratungshilfe)Welt.




    :meinung:- ich habe heute einen ganzen Stapel etwas älterer :oops: BerHSachen abgearbeitet und gerade mal 2 (i.W. zwei) Anträge ohne Zwischenverfügung/Nachfragen etc. verbescheiden können ...

  • Von mir soviel

    Maßgeblicher Zeitpunkt:

    Beantragt der Ast. den BerH-Schein beim AG (§ 6 BerHG) ist der Zeitpunkt maßgeblich an dem der Ast. vor dem Rpfl. erscheint und den Antrag stellt.

    Beantragt der Ats. unter zur Hilfnahme des RA nahträglich BerH (§§ 4, 7 BerHG) ist der Zeitpunkt maßgeblich an dem der Ast. den RA im Rahmen der BerH beauftragt vgl. AG Witzenhausen, Beschl. 16.01.1989, Rpfleger 1989, 290; AG Eschweiler, Beschl. 24.05.1991, Rpfleger 1991, 322; Schoreit/Dehn, 8. Aufl. § 1 Rn. 29, § 4 Rn. 11. In keinem Fall ist der Zeitpunkt maßgeblich in dem der Antrag über den Ra bei Gericht eingereicht wird. Folglich ist die Bedürftigkeit auch nicht die ganze Mandatsdauer über nachzuweisen.

    Anders gesagt: Am 01.01. erscheint der Mandant beim RA. Da der Ast. mittellos ist, einigt man sich darauf, dass dass Mandant im Rahmen der BerH zustande kommt. Wenn der Mandant am 02.01. eine Mio. Euro im Lotto gewinnt, ist das für den RA und die Landeskasse zwar ärgerlich, hat auf das BerH-Mandat keinen Einfluß.
    Würde man dies anders sehen, würde das bedeuten, dass man in den BerH-Sachen § 120 IV ZPO anwendet. Dies ist mangels gesetzlicher Verweisung jedoch nicht möglich.

    Kopie des Scheins:
    Hier wird nur das Original des Scheins rausgegeben. Sonst nix. Wozu soll auch eine (begl.) Kopie dies Scheins gut sein ? Ich brauche zur späteren Abrechnung nur das Original zurück. Wenn der RA eine Kopie für seine Unterlagen braucht soll er sich selbst eine machen.

    Ich bin auch für die Abschaffung der §§ 4, 7 BerHG !

    Die Bezeichnung der Angelegenheit:
    Die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat im amtlichen Vordruck zu erfolgen, wobei die Angaben zu belegen sind. Dies bedeutet, dass der Vordruck nicht nur sorgfältig und verständlich ausgefüllt werden, sondern auch aus sich heraus verständlich sein muß. Die beigefügten "Belege" sollen, was sich ohne weiteres aus der Bedeutung dieses Begriffs erschließt, die im Vordruck enthaltenen Angaben nicht ersetzen, sondern "belegen" und ihre Überprüfung ermöglichen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.08.1996, FamRZ 1997, 682).

    Die Beifügung von Bescheinigungen dient nur der Kontrolle der Richtigkeit der geforderten Angaben, entbindet aber nicht von der Verpflichtung, die im Vordruck geforderten Beträge im einzelnen anzugeben (OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.1984, FamRZ 1985, 824) und die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird eindeutig zu bezeichnen.

    Vergleiche (betreffend die (gleichgestellte) Prozesskostenhilfe) auch Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 117 Rn. 20

    Die Einführung von Vordrucken verfolgt den Zweck der Verfahrensbeschleunigung. Diese soll dadurch erreicht werden, dass sich das Gericht durch einen ersten Blick in das Formular einen grundsätzlichen Überblick über die persönlichen und wirtschaftliche Situation d. Rechtsuchenden verschaffen kann. Der Zweck wird jedoch vereitelt, wenn im Vordruck die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wir nicht konkret bezeichnet wird und/oder keine Beträge genannt werden, sondern stattdessen z.B. durch den Hinweis "s. Anlage" o.ä. nur auf die Belege verwiesen wird.

    Um weitere Veranlassung, d.h. "Berichtigung" des Antrags wird daher binnen 3 Wochen gebeten.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ernst P.
    Und was macht du hier?: Antrag auf nachträgliche Bewilligung jetzt eingereicht. Dieser Antrag wurde 2004 unterschrieben. Die Tätigkeit des RA war auch 2004. Für 2004 liegen Einkommensnachweise vor (danach ok).

  • Wenn die Voraussetzungen vorliegen, hätte ich mit einer Bewilligung in dieser Konstellation keine Probleme.

    Allenfalls könnte man Prüfen, ob die Antragstellung verwirkt ist. Dazu müsste man jedoch wissen, wann die letzte anwaltliche Tätigkeit war. Eine Verwirkung kommt (wenn überhaupt) nämlich frühestens nur dann in Betracht, wenn der Forderungsanspruch des RA verjährt ist. Selbst wenn die letzte Tätigkeit des RA in 2004 gewesen sein sollte, dürfte der Anspruch aber nicht verjährt, und die Antragstellung auch nicht verwirkt sein.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Kommt drauf van. Manchen Gerichjte haben entschieden, dass eine Einreichung der nachträglichen nach 1 Jahr nach Erledigung der Sache verjährt sein soll. Andere sehen eine Verwirkung oder manche auch eine verwirkung/Verjährung dann,wenn der Kostenanspruch verjährt wäre ( Einrede müßte Revisor machen ) .

    H.M. sieht allerdings keine Verjährung der nachträglichen Antragstellung vor ( auch wenn es in der geplanten Gesetzesänderung vorgesehen ist (( 1 Jahr )) ; da aber evtl die nachträgliche abgescha´fft wird, hat sich die Frage später erledigt )

    Wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen würde ich hier nachträglich bewilligen bzw. auszahlen.

  • Ggf. noch nachweisen lassen, dass er zwischenzeitlich nicht reich geworden ist, aber ich denke, das würde es nur treffen, wenn er während der Tätigkeit des RAs reich geworden wäre.

  • Also wenn diabolo und ich uns beide dafür aussprechen festzusetzen, kannst du fast gar nicht mehr anders...:D

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • :wechlach:Sieht ganz so aus:wechlach:
    Ihr habt mich sowas von überzeugt :)
    Gibt nicht wirklich was, das für "Verjährung" /"Verwirkung" spricht ....

  • Und was macht man hier?:
    -Antragsteller hat nicht alle Belege dabei zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht
    -Es würde aber unabhängig davon keine BrH geben
    -Er kommt später und erklärt nun, dass er ALG bekommt.

    Wenn ich strikt auf den Antragszeitpunkt abstelle, müsste ich versagen.
    Andernfalls nicht.

    ???



  • Wenn es zum Zeitpunkt der Astellung nichts gegeben hätte, gibt es jetzt auch nichts. Ein nachträglicher Vermögenserwerb zählt gleichermaßen nicht wie Vermögensverlust

  • ach, wenn´s so einfach wäre..

    Von mir sovielMaßgeblicher Zeitpunkt:Beantragt der Ats. unter zur Hilfnahme des RA nahträglich BerH (§§ 4, 7 BerHG) ist der Zeitpunkt maßgeblich an dem der Ast. den RA im Rahmen der BerH beauftragt vgl. AG Witzenhausen, Beschl. 16.01.1989, Rpfleger 1989, 290; AG Eschweiler, Beschl. 24.05.1991, Rpfleger 1991, 322; Schoreit/Dehn, 8. Aufl. § 1 Rn. 29, § 4 Rn. 11. In keinem Fall ist der Zeitpunkt maßgeblich in dem der Antrag über den Ra bei Gericht eingereicht wird. Folglich ist die Bedürftigkeit auch nicht die ganze Mandatsdauer über nachzuweisen.
    aA hier im Norden; maßgeblich ist (auch) der Zeitpunkt des Vergütungsantrages

    Kopie des Scheins:
    Hier wird nur das Original des Scheins rausgegeben. Sonst nix. Wozu soll auch eine (begl.) Kopie dies Scheins gut sein ? Ich brauche zur späteren Abrechnung nur das Original zurück. Wenn der RA eine Kopie für seine Unterlagen braucht soll er sich selbst eine machen.
     Steuerrechtlich ist es so, dass alle Belege, die im Zusammenhang mit Einnahmen und Ausgaben stehen, nur im Original "gültig" sind. Strenggenommen - so auch mein StB- ist die Kopie des BerScheins daher nicht ausreichend.

  • aA hier im Norden; maßgeblich ist (auch) der Zeitpunkt des Vergütungsantrages



    Warum das denn? Das ist ja quasi eine "versteckte" § 120 IV ZPO - Prüfung.


    Warum das? Tja, weil´s lustiger ist.



    Seltsam, ich kann gar nicht darüber lachen. :(

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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