Führerscheinprobleme

  • Hi...ich muss für eine Kollegin nochmal eine Fragen in den Raum werfen, bei welcher ich anderer Auffassung bin als sie.

    Also:........es gibt einen Strafbefehl samt Geldstafe und Fahrerlaubnisentzug/Sperre. Der FS ist nicht bei der Akte. Es ergeht Einspruch und der Beschluß der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO. Im Urteil wird die Geldstrafe modifiziert, die FE bleibt unberührt. Urteil und SB werden rechtskräftig. Der FS liegt noch immer nicht vor. Ein Kollege hat nun die Sperrfrist berechnet, beginnend mit der Zustellung des § 111a Beschlusses. Zugleich wurde der VU zur Abgabe seines FS aufgefordert, was dieser natürlich nicht tat. Durch den beauftragten Gerichtsvollzieher kam nunmehr heraus, dass dem VU bereits nach dem Erlass des (derzeit noch nicht rk) Strafbefehls aber vor dem § 111a StPO Beschluss der FS durch eine andere Polizei sichergestellt wurde und der VU nunmehr seit diesem Zeitpunkt gar nicht mehr im Besitz eine FE war.

    Problem: Es besteht Uneinigkeit darüber, ob die Sperrfrist neu zu berechnen ist oder nicht. Kann Jemand helfen??

  • Hi Olli .... wie war Dein Urlaub ?!

    Zu Deiner Frage :

    Warum erfolgte in der anderen Sache denn die Sicherstellung des Führerscheins ?! Lag dort auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis vor ?! Oder ging es um ein Fahrverbot ?! :gruebel:

    Wenn die Fahrerlaubnis vor Rechtskraft der Dir vorliegenden Sache und auch vor dem §111a Beschluss bereits in einer anderen Sache rechtskräftig entzogen war, dann geht der §111a Beschluss ins Leere. Der VU ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist läuft also in Deiner Sache ab Rechtskraft der Entscheidung und ist insoweit neu zu berechnen.

    Wenn in der anderen Sache "nur" ein Fahrverbot zu vollstrecken war, der VU also grundsätzlich im Besitz einer Fahrerlaubnis war, dann ist eine Neuberechnung nicht nötig. Dann muss nur darauf hingewirkt werden, dass der Führerschein zwV zu Deiner Akte gelangt.

    Das erscheint zwar ungerecht, da der VU ja nun eine längere Sperre zu ertragen hat. Der Richter hätte dies aber verhindern können, indem er bei der letzten tatrichterlichen Entscheidung die Sperre aus dem Strafbefehl entsprechend dem Zeitraum zwischen vorl. Entziehung und Verkündung des Urteils kürzt. Er hat ja die vorläufige Entziehung zu berücksichtigen. Da jetzt aber Rechtskraft eingetreten ist, muss m.E. wie oben verfahren werden.

    Der Rechtspfleger hat bei der Sperrfrist ja nur die Zeit der vorläufigen Entziehung zwischen Verkündung der letzten tatrichterlichen Entscheidung und der Rechtskraft zu berücksichtigen. Insoweit finde ich die Berechnung Deines Kollegen "ab Zustellung des §111a Beschlusses" etwas bedenklich.

    Wenn das Problem mit dem anderen Verfahren nicht aufgetaucht wäre, hätte ich die Sperrfrist ab Verkündung der letzten tatrichterlichen Entscheidung berechnet. Der Richter hätte ja, wie gesagt, die vorläufige Entziehung zugunsten des Verurteilten im Urteil berücksichtigen können/müssen.

    aber vielleicht liege ich gerade auch etwas neben der Spur :oops: ... es ist schon spät ! Gute Nacht ! :D

  • Hi...Urlaub war klasse. So ganz ohne Arbeit ist für ne gewisse Zeit...echt super. Hm..das war auch meine Lösung. Dann werd ichs mal weitergeben und schauen was bei rauskommt. Ich glaub um die Zeit in der du geantwortet hast war ich schon lange in der Traumwelt....

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