JVA=Heim oder Wohnung

  • Hallo liebe Kollegen, mal ne schnelle Frage, das jahrelange Einsitzen des Betroffenen in der JVA (wegen Mordes), vergütungsrechtlich Heim oder Wohnung? Fragt bitte nicht, weshalb der Häftling einen Betreuer hat, ich weiß es nicht. Er hat einen und der Betreuer rechnet nach VBVG "Wohnung" ab. Im Deinert/Lütgens steht es leider nicht konkret drin. Ich würde eher zum Heim als zur Wohnung tendieren, oder was meint ihr?

  • Nach § 5 III S.1 VBVG erfüllt die JVA nicht den Heimbegriff i.S. des VBVG, weil die JVA nicht entgeltlich betrieben wird (... und entgeltlich betrieben werden).

    Also Wohnung! Jedenfalls so lange, wie ein Gericht nicht auf die Idee kommt, im Sinne des Fiskus eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm zu befürworten.

  • Ich kann Dir sicher nicht wirklich weiterhelfen, da ich bei weitem kein Betreuungsprofi bin :oops: , aber vielleicht könnte es eine Rolle spielen, ob der Betreute den Vollzugsstatus eines "Freigängers" hat, und somit evtl. bereits eine Wohnung angemietet hat.:gruebel: Das kommt bei Freiheitsstrafen wegen Mord aber nur in Betracht wenn er kurz vor der Entlassung steht.

    Wie lange ist denn Freiheitsstrafe, seit wann verbüsst er diese ?!

  • Bei langen Freiheitsstrafen begründet er einen Wohnsitz im Knast, weil man davon ausgehen könnte, daß er seine Wohnung aufgegeben hat. Wenn er sie behalten hat, würde ich zur Wohnung tendieren. Ansonsten ist das wohl eher ein Heimplatz, da er ja keine Miete zahlt.

  • JVA ist für mich ein Heim.

    Zwar werden die Kriterien des § 5 VBVG nicht direkt erfüllt, allerdings ist hier auf den Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen.
    Wenn die Versorgung des Betreuten durch Dritte sichergestellt ist, der Betreuer also vergleichsweise wenig Arbeit hat, dann ist die höhere, durch eigene Wohnung begründete Vergütung nicht angemessen.

    Wir haben leider keine JVA im Gerichtsbezirk, deshalb hab ich den Fall noch nicht gehabt, allerdings würde ich hier auf jeden Fall pro Heim und contra Wohnung entscheiden.

  • Der Betroffene befindet sich seit Mai 1986 ununterbrochen in Haft. Eine Wohnung hat er natürlich nicht mehr. Freigänger ist er auch nicht.

  • Habe keine Ahnung von dem Betreuungskrams,
    aber ich würde auch sagen "Heim"
    Er bekommt da doch alles was er braucht ohne dass er sich kümmern muss.

  • Ich würde sagen kein heim. denn es fehlt die in § 5 vbvg notwendige entgeltlichkeit. und auch ist das ziel der jva nicht die tatsächliche betreuung und verpflegung. => kein heim

    ne obergerichtliche entscheidung zu dem thema wäre aber trotzdem interessant.
    ich weiß ja ned wie du mit dem betreuer bist aber könnte er nicht nen nicht heim antrag stellen, du weißt zurück und er geht dann in die beschwerde? dann dürft sich das lg dran die zähne ausbeißen und die sache wäre geklärt. denn kunden die eine grüne akte und noch ne rote (ich mein nicht das u-heft) haben gibts öfter!

  • achja hab noch ganz vergessen:
    - wohnsitz spielt für heim/nicht heim keine rolle
    - man sollte bei der jva bedenken dass der betreuer sich zwar ned um ne wohnung kümmern muss aber da trotzdem noch ne menge arbeit dahinter steckt

  • @ andi82:

    denke nicht, dass das mit der beschwerde so hinhaut.
    wenn der betreuer "heim" beantragt, dann kann man das (betragsmäßig)festsetzen, weil er dann weniger kriegt, als ihm -eurer meinung nach - zusteht. weil aber dann antragsgemäß festgesetzt wird ist er nicht beschwert und hat auch kein beschwerderecht.

    wenn dann müßte er "wohnung" beantragen, was dann in der höhe von differenzbetrag heim - wohnung zurückzuweisen ist.
    dann muß man noch wegen grundsätzlicher bedeutung die beschwerde zulassen (beschwer < 150,- €), und schon kann er vor das LG

  • meinte mit "nicht heim" ja wohnung!:oops:
    laufendes verfahren (schon länger als 12 monate) mittellos heim: 264€
    laufendes verfahren wohnung: 462€

    Differenz: 198€ => Beschwerdewert ohne weiteres erreicht! :)

  • Also ich habe von Betreuervergütung leider auch keine Ahnung aber ich tendiere ich Richtung LuckyStrike und Jenny:

    Es handelt sich doch um eine Regelung aus dem Vergütungsrecht.
    Sinn dürfte doch wohl sein, dem Betreuer eine je nach Umfang und Schwierigkeit der Betreuung angemessene Vergütung zuzubilligen.

    Bei der Frage, ob JVA eher als Wohnung oder eher als Heim zu werten ist, kommt es m.E. nur darauf an, mit welcher der beiden Alternativen es vom Aufwand für den Betreuer her eher vergleichbar ist.
    Da kommt die Inhaftierung nach meiner Auffassung eher einer Heimunterbringung als dem Leben in einer Wohnung gleich (keine Selbstversorgung, weniger Aufwand im Finanzbereich, eine Art Rund-um-die-Uhr-Betreuung usw.).

    Daher würde ich die Vergütung so festsetzen, wie sie bei Heim-Betreuungen festzusetzen wären.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber das Gesetz definiert in § 5 III S.1 VBVG den vergütungsrechtlichen Heimbegriff und unter diese Legaldefinition lässt sich die JVA eindeutig nicht subsumieren, weil sie nicht entgeltlich betrieben wird (wäre vielleicht mal was Neues). Der eindeutige Inhalt einer gesetzlichen Norm lässt sich nicht dadurch ändern, indem der Gesetzgeber hinterher behauptet, er hätte sich bei ihr überhaupt etwas oder zumindest etwas anderes als im Gesetzeswortlaut vorgesehen gedacht!

  • mag sein, aber wenn man das neue vergütungsrecht in allen fällen wörtlich anwendet kommt man vielfach zu keinem oder zu einem unbefriedigenden ergebnis.

  • § 5 VBVG unterscheidet nur zwischen heim und nicht heim.

    heim ist in 5 III legaldefiniert und ist, während auf § 1 II HeimG ausdrücklich verwiesen wird, dem § 1 I HeimG fast wortgenau nachgebildet. danach (und auch in jedem anderen mir bekannten sinne) ist JVA kein heim.

    durch die detaillierte legaldefinition ist beim gesetzeswortlaut schon schluss. auf den normtelos kann gegen den eindeutigen wortlaut nicht zurückgegriffen werden. dies könnte nur im wege der analogie erfolgen. hierfür müsste aber einen planwidrige gesetzeslücke feststellbar sein. die ist aber nicht ersichtlich, denn auch ein inhaftierter kann oder könnte jedenfalls grundsätzlich weiter eine wohnung haben.

  • Vielleicht sollte man die Sache pragmatischer angehen. Bei einem Heimaufenthalt hat der Betreuer doch keine Probleme mit Miete, Versorgung etc. Dieses ist doch beim Knast auch der Fall. Also: Knast ist Heim.

  • Ausserdem der Knast ist nicht entgeltlich!
    Der Steuerzahler zahlt da ne ganze Menge für!
    Wetten, dass.....
    ein Tag in der JVA teurer ist als ein Tag im Heim!!!

  • Die Gesetzesbegründung hilft auch nicht wirklich weiter (damals war § 5 III VBVG noch als § 1908l II, 2 BGB geplant):

    § 1908l Abs.1 und 2 bildet daher Fallgruppen ausschließlich in Abhängigkeit von der Dauer der Betreuung (1. bis 3. Monat, 4. bis 6. Monat, 7. bis 12. Monat, ab 2. Jahr) und dem Aufenthaltsort des Betroffenen (zu Hause oder in einer Einrichtung). Absatz 1 enthält die Stundenpauschalen bei Betreuten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim haben; Absatz 2 für alle übrigen unter Betreuung stehenden Menschen. Die Definition eines Heimes im Sinne dieser Vorschrift enthält Absatz 2 Satz 2. Sie ist im Wesentlichen § 1 Abs.1 des Heimgesetzes nachgebildet, löst den Anwendungsbereich jedoch von bestimmten Krankheitsbildern. § 1 Abs.2 des Heimgesetzes gilt entsprechend.



    Die starke Anlehnung an das HeimG kann aber mE nur den Schluss zulassen, dass JVA ungleich Heim ist.

  • hmm, schön langsam lass ich mich überzeugen, dass man in arge begründungsnot kommt, wenn man bei JVA von heim ausgehen will.

    trotzdem passt mir das ergebnis des ganzen nicht.

    aber mal ne andere frage im gleichen zusammenhang:
    wie bewertet ihr andere einrichtungen ?
    z.B.:
    behindertenwerkstätten mit wohnunterbringung (wohl heim)
    bezirkskrankenhaus (evtl. heim, aber eher kein gewöhnlicher aufenthalt ?)

    ich denke, die aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen, und jeder hat wohl schon verschiedenste varianten gehabt, wo er sich nicht sicher ist, ob ein heim und gewöhnlicher aufenthalt darin vorliegt.
    wie handhabt ihr das, wenn ihr euch nicht sicher seid ? ist der betreuer in der pflicht nachzuweisen, dass hier nicht von den verminderten sätzen auszugehen ist ?

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