GVKostG - mehrfache Gebühr nach KV 260

  • Hallo,

    Folgender Sachverhalt:

    Gegen den Schuldner laufen 6 Kombi-Aufträge. Im e.V.-Termin erklärt der Schuldner, Raten zahlen zu wollen. Die e.V.-Verfahren wurden daraufhin eingestellt.
    Es geht ein weiterer Kombi-Auftrag gegen den Schuldner ein. Pfändungsauftrag wird durchgeführt. Hierbei erklärt der Schuldner, dass er nicht zahlen kann und auch die Ratenzahlung für die übrigen Verfahren hinfällig ist. Der Schuldner gibt danach sofort die e.V. ab (kein Widerspruch d. Gl.). Die Abrechnung dieses Verfahrens ist unproblematisch.
    Doch wie sind die übrigen sechs Verfahren mit der hinfälligen Ratenzahlung abzurechnen? Fallen dort jeweils noch weitere 17,50 € (KV 260) an? :gruebel: Oder erhalten die Gl. dort nur noch eine Mitteilung darüber, dass der Schuldner geleistet hat?

  • Der Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung für alle Gläubiger ab, d.h. die Gebühr gem. KV 260 GvKostG in Höhe von 30,00 € fällt in jedem Verfahren an.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wenn die Voraussetzungen in den anderen 6 Verfahren gegeben sind um die E.V. abzunehmen, dann macht der GV des auch und nimmt in allen Verfahren ab.

    Es werden dann ja auch alle Aktenzeichen im Schuldnerberzeichnis vermerkt.
    Sodas die Löschung der E.V. im Schuldnerverzeichnis vorzeitig erst nach Erledigung aller 7 Verfahren möglich ist.

    Also hier 7x Abgabe e.V.! Und halt nur ein Vermögensverzeichnis.

    Also auch 7x KV 260 a 30 EUR!


    P.S: Die E.V. ist ja nicht das Vermögensverzeichnis sondern der Eid des alles der Wahrheit entspricht ;)

  • Ich schließe mich meinen Vorrednern an. Es handelt sich um 7 verschiedene Aufträge im Sinne von § 3 GvKostG. Die zunächst vereinbarten Ratenzahlungen haben diese nicht abschließend erledigt. Nach Widerruf der RZ lebten die eV-Anträge zu allen Verfahren wieder auf und waren fortzusetzen (hier durch Abnahme der eV - siehe Devil). Somit kann entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG die Gebühr nach KV Nr. 260 auch zu jedem einzelnen Verfahren erhoben werden.

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