Europäischer Vollstreckungstitel

  • Vielen Dank erstmal,

    wie sieht es aber mit dem Zustellproblem aus? Muss hier eine zustellfähige Anschrift des Schuldners bekannt sein, damit die Bestätigung an diesen zugestellt werden kann?
    Wie muss zudem an den Schuldner zugestellt werden? Diplomatisch? Oder reicht internationales Einschreiben gegen Rückschein ...

  • Vielen Dank erstmal,

    wie sieht es aber mit dem Zustellproblem aus? Muss hier eine zustellfähige Anschrift des Schuldners bekannt sein, damit die Bestätigung an diesen zugestellt werden kann?
    Wie muss zudem an den Schuldner zugestellt werden? Diplomatisch? Oder reicht internationales Einschreiben gegen Rückschein ...



    Da kann ich jetzt leider keine abschließende Antwort zu geben, da ich bisher immer die Erst-Zustellung mit § 184 ZPO versehen habe und daher nachher alles durch Zustellung zur Post geht.
    Wenn dem nicht so ist würde ich mal behaupten: "normale" Zustellung. Da die Bestätigung ja nur in Europa funktioniert somit per internationalem Rückschein (soweit das von dem betreffenden Land zugelassen wurde) oder ansonsten nach der EU-Zustellungsverordnung. Wie gesagt: meine ich.

  • Eine Ausfertigung der Bestätigung ist der Beklagten von Amts wegen zuzustellen (§ 1080 I S. 2 ZP), damit die Schuldnerpartei letztlich nicht durch einen Europäischen Vollstreckungstitel überrascht wird, er also zuvor keine Möglichkeit hatte, sich gegen die "dann angeblich unbestrittene Forderung" zu wehren;
    die unmittelbare Postzustellung mit EgR - international - reicht insoweit aus.

  • Heißt das also, dass die Bestätigung abzulehnen ist, wenn die Anschrift des Schuldners unbekannt ist?

    Ich kann hier in meinem Fall nach Erteilung der Bestätigung dem Schuldner nicht von Amts wegen zustellen, da ich die Anschrift nicht kenne.

  • Heißt das also, dass die Bestätigung abzulehnen ist, wenn die Anschrift des Schuldners unbekannt ist?

    Ich kann hier in meinem Fall nach Erteilung der Bestätigung dem Schuldner nicht von Amts wegen zustellen, da ich die Anschrift nicht kenne.



    Also ich hätte dann schon Bauchschmerzen .....
    Gerade wo es nicht unbestritten im Sinne von anerkannt sondern im Sinne von "nix gesagt" ist.

  • Wobei sich das Problem anderweitig lösen dürfte.
    Die Gläubigerpartei benötigt die Bescheinigung für die Zwangsvollstreckung in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

    Solange die Anschrift unbekannt ist, kann die Gläubigerpartei auch nicht vollstrecken.
    Die Erteilung der Bescheinigung macht z. Zt. keinen Sinn;
    die Anschrift der Schuldnerpartei ist zunächst von der Gläubigerpartei zu ermitteln.

    Ich würde daher Rücksprache mit der Gläubigerpartei nehmen;
    ggfs. wird der Antrag der Gläubigerpartei bis zur Ermittlung der Anschrift der Schuldnerpartei zurückgenommen.

  • Das habe ich denen schon geschrieben und die teilten darauf mit, dass Vermögenswerte der Person ja auch gepfändet werden können, wenn diese unbekannten Aufenthaltes sei. Ich bin jetzt kein Vollstreckungsrechtler, daher weiß ich nicht ob dass stimmt.

  • Das habe ich denen schon geschrieben und die teilten darauf mit, dass Vermögenswerte der Person ja auch gepfändet werden können, wenn diese unbekannten Aufenthaltes sei. Ich bin jetzt kein Vollstreckungsrechtler, daher weiß ich nicht ob dass stimmt.



    Klar geht das.
    Stell´ Dich doch einfach auf den Standpunkt, dass vorher eine Anhörung des Schuldners erfolgen muss. Diese kann nicht per öffentlicher ZU erfolgen, da diese Vorschriften nur für das Inland, nicht aber im Verhältnis zum Ausland gelten.

  • Hallöchen...

    ich werde dieses Thema mal wieder ein wenig hervor holen, in der Hoffnung man (rolli) kann mir hier weiterhelfen... :confused:

    Hier der Verfahrensablauf in Kurzform:

    Die I. Instanz (Landgericht) wurde mit einem normalen Urteil nach mündlicher Verhandlung abgeschlossen. Die Beklagtenseite trägt die Kosten. Gegen das Urteil des Landgerichts wurde Berufung eingelegt. Das OLG hat zunächst Versäumnisurteil erlassen (Beklagtenseite erschien nicht zum Termin), hiergegen hat die Beklagtenseite wiederum Einspruch eingelegt. Das VU wurde durch Schlussurteil bestätigt.

    Die Klägerseite möchte nunmehr für die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der I. und II. Instanz eine Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel haben. Kann ich diese hier erteilen? Ich bin mir nämlich nicht so sicher, ob es sich in diesem Fall um eine unbestrittene Forderung handelt... :gruebel:

    Ich danke für eine oder viele Antworten :)

  • Inl. Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind aus dem Rechtsgedanken des
    Art. 7 VO (EG) Nr. 805/2004 (EG-VollstreckungstitelVO) bestätigungsfähig, wenn die Hauptsacheentscheidung/der inl. Vergleich als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist oder bestätigungsfähig ist und die Schuldnerpartei sowohl im Erkenntnisverfahren als auch im Kostenfestsetzungsverfahren dem Kostenersatz nicht ausdrücklich widersprochen hat.

    Der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss 1. Instanz kann im vorl. Fall nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden, da der Beklagte bereits im Erkenntnisverfahren dem Kostenersatz widersprochen hat (vergl. Sachanträge des Bekl.).

    Auch der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss 2. Instanz kann nicht als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, da der Beklagte bereits im Erkenntnisverfahren (Berufungsinstanz) dem Kostenersatz ausdrücklich widersprochen hat (vergl. Anträge des Beklagten in der Berufungsschrift und Einspruchsschrift).

  • Ich hol das mal wieder aus der Versenkung:

    Hab nen Antrag auf Bestätigung eines VUs und KFBs als Europäischer Vollstreckungstitel.
    Eine Bestätigung ist bereits unterschriftsreif mit angehängt.

    Fragen:

    a) Muss KV 1513 als Vorschuss angefordert werden?
    b) Es wurde bereits vollstreckbare Ausfertigung des VUs und des KFBs erteilt. Müssen diese zurückgegeben werden?
    c) In der vorbereiteten Bestätigung sind unter 5.3 auch die die Kosten, die im KFB tituliert wurden aufgeführt. Ich würd aber sagen, entweder oder, oder?

    Danke schonmal im Voraus und eine Frohes Neues Jahr! :karnevali

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!