Forderungsanmeldung

  • Hallo zusammen, folgende Frage:

    Wenn man außergerichtlich tätig war und dann anschließend klage einreicht und schon kurz nach Verfahrensbeginn die beklagte Partei insolvent wird und das verfahren wegen dieser insolvenz unterbrochen wird,

    kann man dann zur forderungsanmeldung beim Insovlenzverwalter neben der Klageforderung gem. Klageschrift auch die vom kläger verauslagten Gerichtskosten (3 Gebühren) zur Forderungstabelle anmelden?

    Auch die Anwaltskosten (Verfahrensgebühr und Reisekosten)? auch eine 0,65 Geschäftsgebühr? die außergerichtlich entstanden war versehntlich aber nicht eingeklagt wurde?

    Ein Kostenerstattungsanspruch wurde aufgrund der frühen Verfahrensunterbrechung nicht festgestellt, sprich: es gibt keinen Kostenfestsetzungsbeschluss.

    M.E. ist ein Anspruch des Klägers gegen die insolvenzschuldnerin materiell bereits mit Verauslagung der Kosten (Gerichtskosten + Ra Gebühr)entstanden, auch wenn dieser aufgrund der Unterbrechung des Prozess nicht festgestellt worden konnte. M.E. ändert dies jedoch nichts daran , dass die Beklagte eine Erstattung schuldet.

    Was meint ihr?

  • Anmelden kann (und sollte) man zunächst mal alles, was einem realistischweise in den Sinn kommt - dann ist zumindest mal die Anmeldefrist gewahrt und man spart sich durch großzügige Erstanmeldung die 15,00 € Gebühr für eine Nachmeldung und besondere Prüfung, § 177 InsO. Eine spätere Teilrücknahme, wenn man zu großzügig angemeldet hat, ist einfacher als eine Nachmeldung, wenn man zu bescheiden war.

    Ob die Forderungen schon rechtshängig gemacht wurden, ob dabei was vergessen wurde, etc. ist völlig wurscht: Wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auch nur im Raum steht, erst mal anmelden.

    Wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass der Anwalt bei bekannter Insolvenz des Schuldners noch unnötig Kosten der Rechtsverfolgung verursacht hat (und dafür seinem Mandanten auf Schadensersatz haftet, vgl. BGH ZVI 2004, 83) - in solchen Fällen bestreite ich als IV auch mal die diesbezüglichen Kostenforderungen :teufel: - sind alle Kosten anmeld- und grundsätzlich auch feststellbar, die auch i.R. eines KFB festgestellt würden. In Betracht kommt allenfalls eine Reduzierung der Forderung, wenn bei Klagerücknahme Gerichtskosten erstattet werden/würden. Mit einer Klagerücknahme sollte allerdings noch bis nach dem Prüfungstermin gewartet werden, weil die Klage bei Bestreiten der Forderung ja noch aufgenommen werden kann (unter Umstellung auf eine Feststellungsklage und einen dann vermutlich traurigen Streitwert, § 182 InsO).

  • danke dir.

    ich frage mich halt nur, ob die kostenerstattungsansprüche angemeldet wurde, ob wohl garnicht gerichtlich feststeht, dass die ansprüche (Klage und somit kostenerstattungsansprüche) dem kläger überhaupt zustehen!

  • Wenn die Klage erhoben bzw. dem Mandanten die Klageerhebung empfohlen wurde, dann erscheinen mir Zweifel, ob der Klageanspruch und, daraus folgend, der Kostenerstattungsanspruch (als Verzugsschaden) überhaupt bestehen - mit Verlaub - etwas befremdlich.

  • hmm grundsätzlich stimm ich dir zu, aber es gibt doch auch mal fälle wo es unsicher ist, ob die klage bzw. der dort geltend zu machende Anspruch erfolgreich durchzusetzten ist oder nicht. Es gibt doch noch genug rechtsunsicherheiten.

  • Anmelden kann (und sollte) man zunächst mal alles, was einem realistischweise in den Sinn kommt - dann ist zumindest mal die Anmeldefrist gewahrt und man spart sich durch großzügige Erstanmeldung die 15,00 € Gebühr für eine Nachmeldung und besondere Prüfung, § 177 InsO. Eine spätere Teilrücknahme, wenn man zu großzügig angemeldet hat, ist einfacher als eine Nachmeldung, wenn man zu bescheiden war.

    Ob die Forderungen schon rechtshängig gemacht wurden, ob dabei was vergessen wurde, etc. ist völlig wurscht: Wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auch nur im Raum steht, erst mal anmelden.

    Wenn nicht der Ausnahmefall vorliegt, dass der Anwalt bei bekannter Insolvenz des Schuldners noch unnötig Kosten der Rechtsverfolgung verursacht hat (und dafür seinem Mandanten auf Schadensersatz haftet, vgl. BGH ZVI 2004, 83) - in solchen Fällen bestreite ich als IV auch mal die diesbezüglichen Kostenforderungen :teufel: - sind alle Kosten anmeld- und grundsätzlich auch feststellbar, die auch i.R. eines KFB festgestellt würden. In Betracht kommt allenfalls eine Reduzierung der Forderung, wenn bei Klagerücknahme Gerichtskosten erstattet werden/würden. Mit einer Klagerücknahme sollte allerdings noch bis nach dem Prüfungstermin gewartet werden, weil die Klage bei Bestreiten der Forderung ja noch aufgenommen werden kann (unter Umstellung auf eine Feststellungsklage und einen dann vermutlich traurigen Streitwert, § 182 InsO).


    :zustimm: in vollem Umfang

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