Hallo zusammen, folgende Frage:
Wenn man außergerichtlich tätig war und dann anschließend klage einreicht und schon kurz nach Verfahrensbeginn die beklagte Partei insolvent wird und das verfahren wegen dieser insolvenz unterbrochen wird,
kann man dann zur forderungsanmeldung beim Insovlenzverwalter neben der Klageforderung gem. Klageschrift auch die vom kläger verauslagten Gerichtskosten (3 Gebühren) zur Forderungstabelle anmelden?
Auch die Anwaltskosten (Verfahrensgebühr und Reisekosten)? auch eine 0,65 Geschäftsgebühr? die außergerichtlich entstanden war versehntlich aber nicht eingeklagt wurde?
Ein Kostenerstattungsanspruch wurde aufgrund der frühen Verfahrensunterbrechung nicht festgestellt, sprich: es gibt keinen Kostenfestsetzungsbeschluss.
M.E. ist ein Anspruch des Klägers gegen die insolvenzschuldnerin materiell bereits mit Verauslagung der Kosten (Gerichtskosten + Ra Gebühr)entstanden, auch wenn dieser aufgrund der Unterbrechung des Prozess nicht festgestellt worden konnte. M.E. ändert dies jedoch nichts daran , dass die Beklagte eine Erstattung schuldet.
Was meint ihr?