§ 79 a Nr. 3 StGB

  • gem. Ziff. 3 des § 79 a StGB ruht die Verjährung wenn der VU auf behördliche Anordnung ein einer Anstalt verwarhrt wird. Bei mir sitzt der Vu in der NL in Haft für ein NL-Urteil. Ruht hier ebenfalls die Verjährung?

  • :rechtsf



    § 79a Nr. 3 StGB: ... solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

    Dies gilt lt. OLG Köln sowohl für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in anderer, als auch für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in derselben Sache. Ob es sich diesbezüglich um ein inländisches oder ein ausländisches Urteil handelt, dürfte keinen Unterschied machen.

  • In den mir vorliegenden Kommentaren habe ich keine entsprechende Stelle gefunden, die sich ausdrücklich auf ausländische Urteile bezieht.
    Da es sich aber auch bei dem Urteil der NL um eine "behördliche Anordnung" im Sinne der Nr. 3 handelt, denke ich schon, dass auch in diesem Fall die Verjährung ruht.

  • Die Verjährung ruht bei jeglicher Verwahrung aufgrund behördlicher Anordnung. Egal ist, ob es sich um eine ausländische Behörde handelt oder um eine sonstige Behörde. Die verjährung ruht z.B. auch, wenn jemand aufgrund entsprechender Landesunterbringungsgesetze in einer Anstalt untergebracht ist.
    Also wenn den ein niederländisches Gericht (= Behörde) verurteilt hat und der deswegen in Haft ist, ruht auch in Deutschland die Verjährung.
    Ich hatte mal den Fall, dass fahndung zurückgenommen war aufgrund von Verjährung, VU reiste ein und war so dusselig anzugeben, dass er 4 Jahre in der Türkei im Knast war. Damit war die Sache bei uns auch noch nicht verjährt und er wanderte hier auch in den Bau.

  • Die Verjährung ruht bei jeglicher Verwahrung aufgrund behördlicher Anordnung. Egal ist, ob es sich um eine ausländische Behörde handelt oder um eine sonstige Behörde. Die verjährung ruht z.B. auch, wenn jemand aufgrund entsprechender Landesunterbringungsgesetze in einer Anstalt untergebracht ist.


    :zustimm:


    Ich hatte mal den Fall, dass fahndung zurückgenommen war aufgrund von Verjährung, VU reiste ein und war so dusselig anzugeben, dass er 4 Jahre in der Türkei im Knast war. Damit war die Sache bei uns auch noch nicht verjährt und er wanderte hier auch in den Bau.




    :keinkom: :wechlach:

  • es ist halt nur schwierig mitzubekommen, daß ein VU im Ausland inhaftiert ist, es sei denn er gibt es s.o. an ;)

  • Aus reinem Eigennutz niemals fragen und wenn die komischen grünen Zettel vom BZR kommen ab in den Rundordner :ironie:
    Außer der Typ ist so rotzfrech wie damals bei mir. Der grinste mich nämlich an und meinte, er habe genau die Verjährungszeit, die ihm sein Anwalt ausgerechnet hat, abgewartet. Er sähe ja nicht ein, dass er in der Türkei brumme und dann auch noch in Deutschland.
    Also die übliche Klientel der Strafvollstreckung und RASt frech, aber dämlich

  • Der grinste mich nämlich an und meinte, er habe genau die Verjährungszeit, die ihm sein Anwalt ausgerechnet hat, abgewartet. Er sähe ja nicht ein, dass er in der Türkei brumme und dann auch noch in Deutschland.

    Es kommt eigentlich noch besser, denn sowas kann für den Anwalt zum Haftungsfall werden. Für die Inhaftierung aufgrund Anwaltsverschuldens gibt es Schmerzensgeld (KG, Urteil vom 17.01.2005, 12 U 302/03 - 7.000 € für 76 Tage :eek:). Wenn der gute Mann (oder ein neuer RA) auf den Trichter gekommen wären und man hätte feststellen können, daß er nicht inhaftiert worden wäre, wenn er die Haft in der Türkei nicht angegeben hätte... - Zahltag!

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