Moin,
ich bin gerade bei einer Diskussion kräftig verwirrt worden und möchte nun wieder Gewissheit erlangen:
Wir sind bislang so vorgegangen, dass ein Erlös aus der kalten Zwangsverwaltung (z.B. 3% der Mieteinnahmen plus des Verkaufserlöses) an die Masse geflossen ist. Die Vergütung für die viele Arbeit haben wir dadurch erhalten, dass einmal die Berechnungsgrundlage angewachsen ist und wir einen mehr oder weniger geringen Zuschlag nach §3 InsVV beantragt haben.
Nun meinten Kollegen, die kalte Zwangsverwaltung habe mit dem Insolvenzverfahren doch überhaupt nichts zu tun. Der Verwalter mache eine Vereinbarung mit der Grundpfandgläubigerin und verwalte die Immobilien gewissermaßen außerhalb des Insolvenzverfahrens. Der Erlös aus der Vereinbarung stehe dem Verwalter alleine zu, die Masse bekäme also keinen einzigen Cent ab. (das sehe ich kritisch auch in Bezug auf §181 BGB, weil die Immobilien doch nicht aus der Masse freigegeben worden sind)
Dann war noch eine kleine dritte Meinung. Dieser meinte, die würden nach §5 Abs. 2 InsVV abrechnen. Es gäbe zwar keine besondere Qualifikation in der Kanzlei, aber die Anträge würden so akzeptiert.
Stehe ich hier im Walde, und haben wir all die Jahre Geld verschenkt???