Veröffentlichung nach dem 01.01.2007

  • Hallo,
    muss nach der InsO-Änderung vom 13.04.2007 eigentlich noch was in Printmedien veröffentlich werden. Oder wird ab 01.07.07 nur noch im Internet veröffentlicht?

  • Hallo,
    muss nach der InsO-Änderung vom 13.04.2007 eigentlich noch was in Printmedien veröffentlich werden. Oder wird ab 01.07.07 nur noch im Internet veröffentlicht?



    Soweit ich weiß alle laufenden Verfahren noch normal im Bundesanzeiger und Internet/ Staatsanzeiger, Verfahren nach dem 01.07.07 nur noch im Internet.

  • Verfahren Eröffnet bis 30.11.2001: Staatsanzeiger/Banz

    Verfahren Eröffnet 01.12.2001 bis 30.06.2007: EÖ und Aufhebung im Banz, Rest Internet

    Verfahren Eröffnet ab 01.07.2007: nur noch Internet

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also, ich bin jetzt völlig verunsichert. Gem. Art. 3 des Gesetztes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens lautet Art. 103c EGInsO doch: "Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens am 1.07.07 eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme ! der §§ 8 und 9 der InsO und der VO zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden." Nach Abs. 2 kann bis zum 31.12.08 zusätzlich noch in einem periodisch erscheinenden Blatt am Wohnsitz des Schuldner die VÖ erfolgen.

    Im Zusammenhang mit § 9a InsO n.F. lese ich das so, dass ab 01.07.07 alle öffentlichen Bekanntmachungen nur noch im Internet erfolgen und ggfls. in den örtlichen Printmedien.

    Woher nehmt Ihr die Übergangsregelungen für die weitere VÖ im BAnz :gruebel:

  • Ja, danke, kannte ich noch nicht, überzeugt mich aber auch noch nicht.

    Ich habe jetzt nur diese Gesetzesbegündung gefunden: http://dip.bundestag.de/btd/16/041/1604194.pdf,

    und nach S. 33 soll m.E. nur noch die VÖ im Internet und in den örtlichen Printmedien erfolgen, nicht mehr im BAnz bei Altverfahren - und der Wortlaut von Art. 103c EGInsO n.F. ist doch auch recht eindeutig, oder lähmt die Sommerhitze mein Hirn jetzt völlig?:behaemmer

    Ok, war tatsächlich die Hitze. Habe jetzt kapiert, dass § 200 Abs. 2 InsO noch für die vor dem 1.07.07 eröffneten Verfahren weiter gilt.

  • Zu den neuen Regelungen bei der VÖ ab 01.01.2007 haben Kollegen gestern erzählt, dass in den Altverfahren keine VÖ im BAZ erfolgen. Das hätte sich wohl nochmal geändert (eine Änderung, die ich so nicht kenne).

    Da ich jetzt etwas verwirrt bin, bitte ich mal um Mitteilung/Bestätigung, was nun wird. Nach meiner Auffassung:

    a) Neu-Verfahren: nur noch Internet
    b) Altverfahren: Internet und die Aufhebung im BAZ

    :gruebel: :gruebel: :gruebel:



  • Wäre schön, wenn Deine Kollegen die Fundstelle der nochmaligen Änderung beibringen könnten. Ich kenne sie nicht und ich kenne auch niemanden, der eine solche kennt.
    Vielleicht kommt ja aber noch ein Vereinfachungsgesetz zum Vereinfachungsgesetz...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Gut, dann bleibt es also wie bei den bisherigen Regelungen. Und ich dachte schon, ich habe wieder was verpasst. :oops:

    Mir ist besagte Änderung nämlich auch nicht bekannt. Und ich hatte mich schon drauf verlassen, dass das stimmt wie die sagen ....

  • Über das nordrhein-westfälische Email-Informationssystem soll der Bundesanzeiger mitgeteilt haben, dass er ab 1. Juli 2007 keine Veröffentlichungsaufträge in Insolvenzsachen mehr annimmt. Da ich selbst keine Insolvenzsachen bearbeite und deshalb nicht in dem entsprechenden Verteiler bin, kann ich das nicht aus eigener Kenntnis bestätigen, sondern nur so weitergeben.

  • Heute ist unserer Inso-Abt. eine E-Mail der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH zugegangen, mit dem Inhalt: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ... werden Bekanntmachungen in Insolvenzfällen nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht. ... Deshalb haben wir die elektronisch übermittelten Aufträge nicht mehr angenommen.
    MfG Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.

    Wie soll ich das jetzt bitte verstehen?

  • Ich möchte da nochmal nachhaken, auch wenns einige vielleicht schon nervt: Dass in Altverfahren im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden muss, ist wohl klar (wie z.B. § 200 insoweit noch Bestand hat).
    Aber warum muss in Verfahren, die vor dem 01.12.01 eröffnet worden sind, noch im Staatsanzeiger veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung war bisher möglich wegen § 9 inso alte Fassung. Art 103c sagt aber, dass § 9 inso in der neuen Fassung auch für Altverfahren gilt. Er macht keine Einschränkung auf Verfahren, die vor dem 01.07.07, aber nach dem 30.11.01 eröffnet worden sind. Der Art 103a dürfte doch wegen dem neuern Art 103c insoweit nicht mehr anwendbar sein.
    Wäre diese Ansicht denn völlig falsch?

  • Was ist schon völlig falsch?
    Ich persönlich denke, da der Art. § 103a EG-Inso nicht aufgehoben wurde, ist dieser weiter anzuwenden. Da in diesem § auch die Verfahren explizit und eindeutig genannt sind, dürfte es auch keine Möglichkeit der Auslegung geben.
    Aber das ist meine persönliche Meinung.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • @ arno:

    Ich mach weiter, wie unter beschrieben, nur das ich die Verfahren bis 30.11.2001 zusätzlich noch im Internet veröffentliche.


    Verfahren Eröffnet bis 30.11.2001: Staatsanzeiger/Banz

    Verfahren Eröffnet 01.12.2001 bis 30.06.2007: EÖ und Aufhebung im Banz, Rest Internet

    Verfahren Eröffnet ab 01.07.2007: nur noch Internet

  • Was ist schon völlig falsch?
    Ich persönlich denke, da der Art. § 103a EG-Inso nicht aufgehoben wurde, ist dieser weiter anzuwenden. Da in diesem § auch die Verfahren explizit und eindeutig genannt sind, dürfte es auch keine Möglichkeit der Auslegung geben.
    Aber das ist meine persönliche Meinung.



    Aber wie willst du denn weiter im Bundesanzeiger veröffentlichen, wenn sie dort deine Aufträge nicht mehr annehmen?


  • Aber wie willst du denn weiter im Bundesanzeiger veröffentlichen, wenn sie dort deine Aufträge nicht mehr annehmen?



    Hast Du dort schon mal angerufen und denen mitgeteilt, was Sache ist?



    Unsere Gruppenleiterin ist grad dabei. Nur soll dort z.Zt. niemand zu erreichen sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!