Vorschussrechnung, und jetzt Zuschlag....

  • Hallo.


    Ich hab mir jetzt wohl selber in`s Bein geschnitzt:

    Am 27.04. geht ein Antrag der Eigentümerin auf Eintragung eines Nießbrauchsrechts ein. Da die Zwangsversteigerung angeordnet ist, habe ich ausnahmsweise zunächst die Kosten von der Eigentümerin als Vorschuss erfordert, habe aber in der Kostenrechnung nicht ausdrücklich abhängig gemacht, sondern diese ist nur als Vorschusskostenrechnung bezeichnet.
    Natürlich hat die zahlungsunfähige Eigentümerin nicht gezahlt, und am 14.05. geht der Zuschlagsbeschluss ein, aber noch kein Ersuchen des ZV-Gerichts.
    Was mach ich denn jetzt mit dem Antrag der (noch eingetragenen) Eigentümerin?? Es liegt bzw. lag ja kein wirkliches Eintragungshindernis vor.
    Der Termin war übrigens am 25.04., der Antrag auf Eintragung des Nießbrauchs ist am 27.04. hier eingegangen.
    Zudem liegt auch schon ein (später eingegangener) Antrag auf Eintragung einer Grundschuld des Erstehers vor, die aber ja eh noch nicht eingetragen werden kann :confused:

  • Wieso liegt kein Eintragungshindernis vor ? Aufgrund des bereits ergangenen Zuschlagsbeschlusses hast du doch Eigentumswechsel, § 90 ZVG.
    Die vom Ersteher bewilligte GS kann selbstverständlich frühestens zusammen mit seinen Eigentum eingetragen werden.

  • Naja, ich hätte ja eintragen können. Das Ding lag nur auf Frist wegen der Kosten. Von dem Zuschlagsbeschluss habe ich ja erst 3 Wochen später Kenntnis erlangt.

    Angenommen, die Akte hätte hier nur so aus irgendwelchen Gründen länger gelegen, also ohne Kostenvorschussforderung, und die Situation wäre die gleiche von den Eingängen her. Dann hätte ich ja den Nießbrauch auch eingetragen, und dann erst 2 Wochen danach Kenntnis vom Zuschlag bekommen.......

  • Aus dem Sachverhalt ist zwar nicht ersichtlich, wann der Zuschlag erteilt worden ist, aber selbst wenn dies erst nach Eingang des Antrages auf Eintragung des Nießbrauchs in einem Verkündungstermin geschah und du noch vor Zuschlagserteilung eingetragen hättest, wäre der Nießbrauch durch den Zuschlag wieder erloschen. Du hast der Schuldnerin also lediglich unnötige Kosten und Dir unnötige Arbeit erspart. Bei einer Eintragung nach Zuschlagserteilung hätte lediglich der Ersteher jede Menge Ärger gehabt, wenn sich das Versteigerungsgericht geweigert hätte um die Löschung des nach Zuschlag eingetragenen Rechts zu ersuchen.

    Wegen der Finanzieruzngsgrundschuld des Erstehers vergl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl. RN 1002.

  • Es ist letztlich egal.

    Wäre der Nießbrauch vor dem Zuschlag eingetragen worden, wäre er trotzdem aufgrund des eingetragenen Zwangsversteigerungsvermerks gegenüber dem betreibenden Gläubiger und dem Ersteher unwirksam und würde spätestens mit dem Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt gebührenfrei wieder gelöscht werden. Mein Ersuchen enthält immer den Zusatz "Folgende Rechts sind zu löschen: ... sowie sämtliche, nach dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragenen Rechte."

    Wenn der Zuschlag am 14.5. erteilt wurde, dürfte es noch einige Wochen dauern, bis das Eintragungsersuchen kommt. Es steht ja auch erst noch der Verteilungstermin an. Ich lasse keinen Ersteher eintragen, bevor ich nicht den Verteilungstermin durchgeführt habe.

    Da wir als Rechtspfleger auch verpflichtet sind, nicht mehr Kosten für die Beteiligten zu verursachen als notwendig, würde ich die Eigentümerin/Schulderin einfach nochmals anschreiben (mit Zustellung wegen Frist):
    Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den erteilten Zuschlag die Eintragung des Nießbrauchs nach dem Zwangsversteigerungsvermerk aufgrund der Unwirksamkeit gegenüber dem betreibenden Gläubiger und dem Ersteher keinen Sinn mehr macht. Es wird anheim gestellt, den Antrag zurückzunehmen. Die Antragsrücknahme muss notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Sollten Ihrerseits binnen 2 Wochen hier weder der angeforderte Kostenvorschuss für die Eintragung des Nießbrauchs noch die formgerechte Antragsrücknahme eingehen, wird Ihr Antrag zurückgewiesen werden.
    So hat die Antragstellerin die Qual der Wahl. Sie wird sich wahrscheinlich nicht rühren.

    Rechtzeitig vor dem Eintragungsersuchen dürfte dann entweder
    a) der Nießbrauch eingetragen sein (sofort den ZVG-Rechtspfleger informieren !!!) und wird mit dem Eintragungsersuchen wieder gelöscht oder
    b) der Antrag von der Antragstellerin zurückgenommen worden sein oder
    c) der Antrag von Dir zurückgewiesen worden sein.
    Um die Kosten für die Antragsrücknahme/Antragszurückweisung brauchst Du Dich ja nicht kümmern. Dafür haben wir die "Zentrale Vollstreckungsstelle".

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Zu BeaF
    "Da wir als Rechtspfleger auch verpflichtet sind, nicht mehr Kosten für die Beteiligten zu verursachen als notwendig, würde ich die Eigentümerin/Schulderin einfach nochmals anschreiben (mit Zustellung wegen Frist):
    Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den erteilten Zuschlag die Eintragung des Nießbrauchs nach dem Zwangsversteigerungsvermerk aufgrund der Unwirksamkeit gegenüber dem betreibenden Gläubiger und dem Ersteher keinen Sinn mehr macht. Es wird anheim gestellt, den Antrag zurückzunehmen. Die Antragsrücknahme muss notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Sollten Ihrerseits binnen 2 Wochen hier weder der angeforderte Kostenvorschuss für die Eintragung des Nießbrauchs noch die formgerechte Antragsrücknahme eingehen, wird Ihr Antrag zurückgewiesen werden."

    Eine Antragszurückweisung ist für die Antragstellerin eindeutig billiger wie die vorgeschlagene formelle Antragsrücknahme, daher kann man sich auch den Hinweis sparen! Es bleibt schließlich dem GBA überlassen, ob die Kosten für die Zurückweisung angesetzt werden, denn zu holen ist in den meisten Fällen sowieso nichts. Hier würde ich im Interesse des Staates sparen, nichts für Zurückweisung berechnen und damit auch keine Vollstreckungsmaschinerie in Lauf setzen wegen eines Minibetrages mit sicherlich 0 Erfolg.

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