doppelt erteilter Erbschein

  • Natürlich war die Frage ernst gemeint.

    Denn wenn das OLG Dresden die Auffassung vertritt, dass nicht mehrere Gerichte (das im Zeitpunkt des Erbfalls und das im Zeitpunkt der Befassung) zuständig sind (§ 4 FGG!), sondern dass nur das Gericht des letzten Erblasserwohnsitzes im Zeitpunkt des Erbfalls alleine zuständig ist, dann fehlt es im Falle der Auflösung dieses Gerichts konsequenterweise an einem zuständigen Gericht i.S. des § 73 Abs.1 FGG. Ich behaupte ja nicht, dass dem so wäre. Wenn dem aber nicht so ist, dann ist auch die Entscheidung des OLG Dresden falsch, weil sich der betreffende Senat schon gefallen lassen muss, dass seine unzutreffende Rechtsauffassung auch konsequent zu Ende gedacht wird, wozu er augenscheinlich nicht willens oder in der Lage war.

    Im übrigen ist es einer Sache immer förderlich, wenn man sich über sie streitet.

  • Sicherlich hast du grundsätzlich recht, dass Streitigkeiten und Meinungsaustausch einer Sache förderlich sind.
    Ich hatte das jetzt aber nur auf unser kleines Problem bezogen (und mich a bisserl blöd ausgedrückt), denn mal unabhängig davon, dass ich weiterhin von der Richtigkeit der Entscheidung des OLG DD überzeugt bin, muss ich die Angelegenheit auch von der praktischen Seite sehen, da es, wie oben schon gesagt, nichts bringt, hier in Sachsen eine andere Meinung zu vertreten, zumal es zu diesem Problem bereits die entsprechende obergerichtliche Rechtssprechung gibt, auch wenn diese u.U. nicht der h.M. entspricht.

  • Dagegen ist nichts einzuwenden.

    Mir ging es um die grundsätzliche rechtliche Sicht der Dinge und nicht um eine sich innerhalb eines gesamten OLG-Bezirks ausbreitende Verfahrensweise in Kenntnis der Rechtsprechung des eigenen OLG.

  • Fast.

    Denn wenn es nicht um Zuständigkeitsfragen, sondern um zu klärende Rechtsfragen in einem konkreten Verfahren geht, sollte die Meinung des eigenen OLG nicht zu einem Dogma werden. Dafür ist man sachlich unabhängig.

  • Bei uns wurde vorige Woche einErbscheinsantrag gestellt und da alle Unterlagen und Beteiligte da waren,dieser dann auch erteilt.

    Bei der Abarbeitung stellt die Geschäftsstelle nun fest,dass bereits 1992 ein Erbschein erteilt worden ist. Warum die vorherige Prüfunghier keinen Treffer gelandet hat, ist mir unklar.
    Jetzt müsste ich den 2. Erbschein ja eigentlich irgendwie wieder ausder Welt schaffen. Einziehen als unrichtig kann ich ja nicht, da er das janicht ist.

    Hat hier jemand eine Idee?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

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