doppelt erteilter Erbschein

  • Habe vor 1 Monat einen Erbschein erteilt. Der letzte Wohnsitz des Erblassers war bis vor ca. 10 Jahren im Zuständigkeitsbereich eines anderen Amtsgerichts und ist dann durch Gebietsreformen in unsere Zuständigkeit gewechselt. Da der Erbscheinsantrag an das ehemals zuständige Amtsgericht gerichtet war und dieses den Antrag an uns weitergeleitet hat, bin ich von einer vorherigen Prüfung von Nachlassvorgängen ausgegangen.
    Nun teilt mir das Gericht mit, dass bereits 1983 ein Erbschein erteilt wurde.
    Der Inhalt ist zwar mit meinem identisch, aber ich denke, ich muß meinen ES wieder aus der Welt kriegen. Ich weiß nur nicht wie! Einziehung geht wohl nicht, da der ES inhaltlich ja nicht falsch ist.

  • Auch ein vom örtlich unzuständigen Gericht erteilter Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen (Palandt/Edenhofer § 2361 RdNr.3 m.w.N.). Ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, ist dabei ohne Belang.

  • Da der "neue" Erbschein von dem jetzt zuständigen Gericht erteilt worden ist, kann er m.E. nicht mehr mit der Begründung eingezogen werden, dass das angerufene Gericht unzuständig ist.

    Hier könnte man m.E. die Einziehung damit begründen, dass bereits ein Erbschein am .... von dem damals zuständigen AG ... erteilt worden ist und für die Erteilung eines neues ES kein Rechtschutzbedürfnis mehr gegeben war.

  • Entgegen ##3 und 4:

    Der neue Erbschein wurde von einem örtlich unzuständigen Gericht erteilt, weil das früher zuständige Gericht bereits in gleicher Sache tätig geworden war (§ 4 FGG). Obwohl der neue Erbschein wirksam ist (§ 7 FGG), ist er somit aus den in #2 genannten Gründen wegen örtlicher Unzuständigkeit des erteilenden Gerichts einzuziehen. Die Einziehung obliegt aber natürlich nicht dem an sich zuständigen Gericht, sondern immer dem Gericht, das den Erbschein unzuständigerweise erteilt hat (Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal § 4 RdNr.20 m.w.N.).

  • @juris2112

    M.E. kommt es bei der Prüfung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung an.

    Der "neue" ES-Antrag ist danach bei dem (jetzt) zuständigen AG eingereicht worden, da ja das frühere AG nicht mehr gab.

  • Gericht:OLG Dresden 7. ZivilsenatEntscheidungsdatum:19.03.2001Aktenzeichen:7 AR 79/01, § 73 Abs 1 FGGÖrtlich zuständiges Nachlaßgericht bei Gerichtsbezirksänderung

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]Leitsatz

    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif]1. Bei Zuständigkeitsveränderungen durch Änderung der Gerichtsbezirke bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes nach der Zuständigkeitsregelung im Zeitpunkt des Erbfalles.
    2. Nur diese klare Anknüpfung gewährleistet die erforderliche Rechtssicherheit.


    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_tr.gif][Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/res/shared/icons/icon_doku-info.gifRpfleger 2001, 352-353 (Leitsatz und Gründe)
    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/res/shared/icons/icon_doku-info.gif] OLGR Dresden 2001, 331-332 (Leitsatz und Gründe)
    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/res/shared/icons/icon_doku-info.gifNJ 2001, 549-550 (Leitsatz und Gründe)

  • Das ist natürlich unzutreffend, weil es ja überhaupt keine Frage ist, dass im Zeitpunkt des Erbfalls nur das Wohnsitzgericht des Erblassers zuständig sein kann. Wenn die Zuständigkeit des Gerichtes aber nach dem Erbfall wechselt, ist für sie der Zeitpunkt maßgeblich, zu welchem das Gericht mit der Sache befasst wird (BayObLG Rpfleger 2001, 135; Jansen § 73 RdNr.7; Keidel/Kuntze/Winkler/Winkler § 73 RdNr.51 unter ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des OLG Dresden in Fn.134). Diese Befassungszuständigkeit besteht dann auch für die Zukunft fort (vgl. auch § 4 FGG).

    Im übrigen trägt das OLG Dresden mit seiner Rechtsprechung selbst so viel zur Rechtsunsicherheit bei, dass es sich über die Rechtssicherheit Dritter keine allzu großen Gedanken machen sollte.

  • Wieso "selbstverständlich"?

    Wenn das OLG etwas in meinen Augen falsch entschieden hat, kümmere ich mich darum als Rechtspfleger einen feuchten Kehricht.

  • Aber in meinen Augen hat das OLG DD nicht falsch entschieden.

    Im übrigen wäre sinnlos, mich in Sachsen hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit an die Entscheidung des Bayrischen Obersten zu halten, wenn sich alle anderen Rpfl. an der Entscheidung des OLG DD orientieren. Das würde letztlich zu einem ordentlichen Kuddelmuddel führen und im Ergebnis evtl. wieder gemäß § 5 FGG zu einer Entscheidung durch das OLG DD führen. Wie das Ergebnis dann aussehen wird, ist ja klar.

    Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des OLG Dresden "jünger" ist als die des BayObLG, und dort auch auf selbige verwiesen wird.

    Im Ergebnis ist es mir ja egal, wie in Bayern oder anderswo verfahren wird, aber es ist, wie oben angeführt, totaler Quark, sich hier auf eine Entscheidugn des BayObLG stützen zu wollen, wenn es eine anderslautende Entscheidung des OLG DD gibt.

  • Dieses Problem hatte wir besonders in Berlin nach der Wiedervereinigung tagtäglich - und das war weit vor den Entscheidungen des BayOlG bzg. OLG DD.

    Das BayOLG hat gewissermaßen die Berliner Linie bestätigt.

  • Die Stellungnahme in #15 ist kein Beispiel für die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers, sondern ein Indiz für ihre freiwillige Aufgabe. Ich weigere mich jedenfalls, etwas falsch zu machen, nur weil jemand anderer behauptet, es wäre richtig.

  • Und was macht das OLG Dresden, wenn das im Zeitpunkt der Erbfalls zuständige (und nach der Auffassung des Senats allein zuständige) Gericht im Zeitpunkt der von den Beteiligten -Jahre später- betriebenen Einleitung eines Erbscheinsverfahrens bereits aufgelöst ist? Damit würde es an einem nach § 73 Abs.1 FGG zuständigen Gericht fehlen, sodass man in analoger Anwendung des § 73 Abs.2 S.1 FGG die Zuständigkeit des AG Berlin-Schöneberg annehmen müsste.

    Bereits diese absurde Konsequenz zeigt, dass die Auffassung des OLG Dresden nicht zutreffend sein kann.

  • War die Frage jetzt ernst gemeint?:(

    Dann ist natürlich das Gericht zuständig, welches auch die Altverfahren und Akten des aufgelösten Gerichts übernimmt. Entsprechende Verwaltungsvorschriften wird´s dafür schon geben.

    Aber ich denke, es ist der Sache eh nicht förderlich, uns über die verschiedenen Ansichten zu streiten.

    Ich hab meine Meinung, du hast deine Meinung, das OLG DD hat seine Meinung und das BayObLG hatte seine Meinung (oder gelten letztere nicht mehr, weil es das BayObLG nicht mehr gibt?;))

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