PKH für Vollstreckung im Ausland

  • Hallo,

    ich habe da ein Problem mit den Zuständigkeiten. Bewilligt werden soll PKH für die Zwangsvollstreckung im Ausland.
    Die beiden minderjährigen Gläubiger wohnen im Gerichtsbezirk des AG H., der Schuldner in Schweden. Welches inländische Gericht ist zuständig für die Bewilligung der PKH?

    Vollstreckt werden soll wegen Kindesunterhalt. Findet § 42 des IntFamRVG Anwendung?

  • Ich verschiebe diesen Thread mal ins PKH-Subforum, weil die Zuständigkeit für grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe kein spezifisches Vollstreckungsproblem ist.

    Die Antwort dürfte jedoch § 1077 Abs. 1 S.1 ZPO geben:
    "Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle)."

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich habe PKH Unterlagen nach England übermittelt. Übermittlungsformular, PKH Formular und PKH Unterlagen hab ich übersetzen lassen und beigefügt. Jetzt schicken die alles zurück mit der Bitte, die Unterlagen ins englische zu übersetzen. Muss der Vollstreckungstitel auch von uns übersetzt und beigefügt werden???
    Den habe ich vorab nicht übersetzen lassen.

  • Da häng ich mich mal dran - "für alle Zivil- und Streitsachen einschl. Zwangsvollstreckung" - PKH für die Vollstreckung von Unterhalt kann aber schon gewährt werden, oder?


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    Alles hat einmal ein Ende.

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  • Bezieht sich wohl auf einen anderen Fall.
    Wie ist der Sachverhalt? Liegt bereits ein inländischer Vollstreckungstitel vor? Wo soll die Zwangsvollstreckung stattfinden?

  • Hallo, rolli, ich habe zweimal so was. Es liegt jeweils ein deutscher Titel vor (Urteil wegen Kindesunterhalt).

    Im einen Fall, der betrifft Schweden, kann der deutsche Titel nicht als EU-Titel bestätigt werden. Die Antragstellerseite hat PKH in Schweden beantragt für die Vollstreckbarerklärung des Unterhaltsbeschlusses und für die Zwangsvollstreckung in Schweden. Schweden hat die Unterlagen zurückgeschickt - es sei das Verfahren über das Bundesjustizamt zu betreiben. Kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Ich hätte vermutet, dass die Antragstellerseite die Wahl hat, ob sie über EU-PKH oder über das Verfahren nach dem UN-Übereinkommen geht. Dass man die beiden Verfahrenswege nicht mischen kann, ist mir schon klar (es gibt keine PKH für das Verfahren nach dem UN-Übereinkommen über das Bundesjustizamt).

    Im anderen Fall, der betrifft Frankreich, liegt eine als EU-Titel bestätigte deutsche Urkunde vor betreffend Kindesunterhalt. Es soll PKH für die Zwangsvollstreckung in Frankreich beantragt werden.


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  • Hallo,

    ich habe auch einen Antrag auf Bewilligung von PKH für das Zwangsvollstreckungsverfahren im europ. Ausland (Dänemark). Antragsteller ist eine juristische Person bzw. deren Insolvenzverwalter aus der Stadt, in der ich arbeite;). Bei den §§ 1076 ff ZPO habe ich leider nichts zur Zuständigkeit bei juristischen Personen gefunden und der Link bzw. auf der Seite des AG Warendorf finde ich nichts...

    Kann mir jemand sagen, ob ich örtlich zuständig bin?:gruebel:

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