PKH im Mahnverfahren

  • Beim Mahnverfahren handelt es sich um eine Verfahrensgebühr und nicht um eine Entscheidungsgebühr. Die Verfahrensgebühr ist angefallen, wenn die PKH nicht gewährt werden kann.

  • ... dann würde man ja grundsätzlich jeden Antragsteller, der PKH geantragt, im Mahnverfahren schlechter stellen als im Zivilprozess, weil ihm im Mahnverfahren immer das Risiko zugemutet wird, dass er doch auf den Kosten sitzenbleibt, was er ja gerade vermeiden will. Das ist absurd.
    Daher: es sind keine Kosten entstanden, weglegen.

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