dinglicher Arrest?

  • Hallo an alle, wir haben an unserem Gericht ein Problem mit einem Antragsteller, welcher nachher in die RAST kommt und wir wissen nicht, was wir aufnehmen sollen:

    zum sachverhalt:
    vermieter hat erst zu spät mitbekommen, dass seine mieter ausziehen. es bestehen mietrückstände. mieter sind gestern ausgewandert. möbel sollen per schiff nachgeliefert werden, befinden sich schon im container im hafen.
    was sollen wir jetzt aufnehmen? vermieterpfandrecht kann er doch nicht mehr geltend machen, weil die möbel nicht mehr in der wohnung sind. einstweilige verfügung? dinglicher arrest?
    und wie ist das mit der zustellung dann im ausland. die kommt ja nicht mehr rechtzeitig an, wenn die möbel am freitag ausgeliefert werden....
    wie genau muss der container bezeichnet werden? in dem hafen steht ja nicht nur einer rum...
    ???

    danke für eure tipps

  • Allenfalls kommt ein dingl. Arrest in Betracht.

    In welches Land möchte denn die Schuldnerpartei auswandern?
    Wo müßte ggfs. der Arrest zugestellt werden?

    M. E. könnte u. U. eine unmittelbare Postzustellung mit EgR in Betracht kommen, sofern und soweit die neue Anschrift bereits bekannt ist.

    Da der dingl. Arrest jedoch im Parteibetrieb zuzustellenden ist, ist die Zustellung grundsätzlich das Problem der Gläubigerpartei.

    Da die Schuldnerpartei sich offensichtlich noch bis Freitag im Inland aufhält, könnte die Gläubigerpartei den dingl. Arrest noch im Inland (an jedem Ort im Inland, also auch am Hafen o. dergl.) zustellen.
    Die Gläubigerpartei benötigt insoweit lediglich den derzeitigen Aufenthaltsort.

  • die schuldner sind bereits gestern ausgewandert über den großen teich. nur die möbel sind noch hier und sollen per schiff nachkommen.

  • Die Beantragung des dingl. Arrestes dürfte für die Gläubigerpartei daher wenig vorteilhaft sein, da der dingl. Arrestbefehl im Parteibetrieb zugestellt werden müßte - und zwar innerhalb einer Woche nach Vollziehung des Arrestes und innerhalb eines Monats nach Erlass des Arrestes.
    Da die Vermögenswerte bereits am Freitag sich nicht mehr im Inland befinden werden und die Zustellung an die Schuldnerpartei offensichtlich nicht zuvor erfolgen kann, macht es aus Gläubigersicht keinen Sinn, den dingl. Arrest zu beantragen.

    Es werden nur Kosten verursacht - der dingl. Arrest dürfte daher nicht zum erhofften Erfolg der Gläubigerpartei führen.

    Falls die Gläubigerpartei dennoch auf die Beantragung des dingl. Arrestes bestehen sollte, müßte der Antrag aufgenommen werden.

  • Vielleicht ist das Vermieterpfandrecht noch nicht erloschen:

    § 562a BGB Erlöschen des Vermieterpfandrechts
    "(1) Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. ..."

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • das mit dem vermieterpfandrecht hab ich mir auch gedacht. aber wir haben uns dann auf den diglichen arrest geeinigt und wollten dem antragsteller klar machen, dass es nur kosten verursacht und nix dabei rauskommt.
    gestern hatte sich der antragsteller nämlich schon mit viel wind angekündigt und ist heute dann doch nicht gekommen. also viel lärm um nix. aber trotzdem danke für eure antworten

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Erfahrungen mit der Beantragung eines dinglichen Arrests habe ich bislang nicht, bin auf der Suche nach weiteren Möglichkeiten hierauf gestoßen.

    Folgender Fall:

    • Gem. Vermögensverzeichnis läßt der Schuldner sein Gehalt auf das Konto der Ehefrau laufen. Dies haben wir mittels Pfüb (§ 667 BGB) bei dieser gepfändet. Zunächst Drittschuldnererklärung der Ehefrau via Anwalt: ab sofort unterläßt er das, es gibt nichts mehr zu pfänden.
    • Dem nächsten hierauf turnusgemäß abgegebenen Vermögensverzeichnis des Schuldners ist wieder zu entnehmen, daß das Gehalt weiterhin auf das Konto der Ehefrau geht.
    • Auf Zahlungsaufforderungen an die Ehefrau wird nicht reagiert.
    • Um unseren Anspruch gegenüber der Ehefrau gerichtlich titulieren zu können, haben wir den Pfüb hinsichtlich der Herausgabevollstreckung ergänzen lassen (Treuhandverhältnis, herauszugeben: Abrechnung des Treuhandverhältnisses, gegebenenfalls Kontoauszüge).
    • Gegenüber dem Gerichtsvollzieher teilt der Schuldner mit, daß es nichts Schriftliches gebe, er kann sich nicht mehr erinnern, Kontoauszüge hat seine Frau. Das Schlaule.
    • Wir wollen nun gegenüber der Ehefrau gerichtlich vorgehen. Das wird derzeit vom Rechtsanwalt geprüft.

    Wäre es möglich und sachlich erfolgsversprechend, bereits jetzt einen dinglichen Arrest gegenüber der Ehefrau zu beantragen und damit ihr Konto, auf das weiterhin die Gehälter des Schuldners gehen, zu pfänden?

    Ich habe nichts über Fristen gelesen, innerhalb derer wir dann tatsächlich Klage erheben müßten. Nur gem. § 926 ZPO könnte auf Antrag des Schuldners eine Frist gesetzt werden.

    Evtl. kommen wir ja auch über diese Schiene zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem Schuldner.

  • Was spricht gegen eine Pfändung des Arbeitslohns direkt beim Arbeitgeber? Lass mich raten: Von dort fließt eh nur Unpfändbares, oder?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!