Pfändung durch Finanzamt

  • Hallo,
    ich habe einen Pfänder des Finanzamts und blicke leider nicht ganz durch. Nachdem ich im ersten Anlauf 5 Punkte beanstanstet hatte, ist jetzt Einiges behoben, Einiges aber leider nicht und ich weiß auch nicht genau, wie es wirklich richtig sein muss.
    Sachverhalt:
    Eigentümer sind Eheleute zu 1/2, in Abt. III sind unter lfd. Nr. 2 eine GRU v. 300.000,- DM und unter Nr. 3 v. 40.000,- DM für die L eingetragen. Das FA reicht eine Pfändungsverfügung (nur Pfändung, nicht Einziehung) ein gegen beide Eigentümer als Schuldner über 143.453,40 € mit Inhalt:
    Wegen dieser Ansprüche werden ... gepfändet:
    1. Anspruch der Schuldner auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr der ... in Abt. III eingetragenen GRU über 300.000,- DM; 40.000,- DM

    durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht

    2.die Eigentümergrundschulden, die aus den gen. GRU ganz oder teilweise entstanden sind oder entstehen werden.
    .....u.s.w.

    1. Frage: Die "Ausfertigung" der Pfändungsverfügung, die ich erst nach Zwischenverfügung erhalten habe (zuerst wurde mir eine begl. Kopie vom "Entwurf" eingereicht), ist zwar mit Ausfertigung überschrieben, enthält aber weder Ausfertigungsvermerk noch Siegel. Ein Siegel befindet sich zwar auf dem Anschreiben, aber da es ja kein Ersuchen ist, ist das völlig uninteressant. Gilt § 49 BeurkG auch für die Pfändungsverfügungen des FA?

    2.Frage: Die Pfändungsverfügung enthält eine Vollpfändung. In dem Anschreiben steht aber:
    "... ist unter Nr. 2 eine GRU i.H.v. 300.000,- DM eingetragen. Ich habe dieses Grundrecht sowie die damit zusammenhängenden Nebenrechte i.H.v. 143.453,40 € im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens mit Vorrang vor dem Rest gepfändet.
    Ich beantrage, die Pfändung im Grundbuch einzutragen."

    Geht das? Kann man eine durchgeführte Vollpfändung einfach im Antrag in eine Teilpfändung umändern?
    Begründet wurde dies damit, dass die L nur eine Teilverzichtserklärung abgegeben habe... (Hä?)

    Bitte, kann mir jemand auf die Sprünge helfen?:aufgeb:

    Edit: Bitte auch hier keine Klarnamen im fachl. Thread. Ulf, Admin

  • Nachtragsfrage: Ist der Antrag rangwahrend? Nach der "Nachbesserung" des FA habe ich nämlich noch eine normale GRU in dieser Akte bekommen...


    Für die Eintragung der neuen Grundschuld kommt es auf die Frage der Rangwahrung gar nicht an, da nicht das selbe Recht betroffen ist. Die Grundschuld kann also vollzogen werden, ohne dass es einer Erledigung des FA-Antrags bedarf.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Eintragung der Pfändung einer sogenannten verdeckten Eigentümergrundschuld kann nur erfolgen, wenn dem GBA in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird, dass ein Eigentümerrecht entstanden ist (Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, Rn. 766). Insoweit liegt laut Sachverhalt ja eine Verzichtserklärung (formgerecht?) vor. Die Eigentümer müssen zunächst als Inhaber des gepfändeten Rechts voreingetragen sein (aaO Rn 768 mit Eintragungsbeispiel)

    Die Pfändung eines künftigen Eigentümerrechts kann nicht eingetragen werden (a.a.O Rn 783-785 unter Berufung auf Stöber Forderungspfändung Rdn. 1950 und 1952).

    Die Pfändung des Rückgewährsanspruch bei der Sicherungsgrundschuld kann nur eingetragen werden, wenn zur Sicherung des Rückgewährsanspruches eine entsprechende Vormerkung eingetragen ist (LG Karlsruhe, NJW, 1971, 2032).


  • Edit: Bitte auch hier keine Klarnamen im fachl. Thread. Ulf, Admin



    Tut mir leid, wird nicht mehr vorkommen!:oops:

    Vielen Dank erstmal für die geistige Unterstützung in der Rangfrage. Da war ich wohl zu aufgeregt zum klaren Denken. Dann kann ich den Eingang zumindest erledigen.

  • Danke, habe mir jetzt erstmal einen Stöber geliehen und viel gelesen. Da steht doch deutlich mehr drin als im Haegele. Soweit es die Eigentümergrundschuld betrifft, hab ich's jetzt wohl kapiert. Verzichtserkl. des Gl. habe ich nicht, da die, die das FA mit eingereicht hatte, einen völlig anderen Fall betraf, die hatte ich schon zurückgeschickt. Wird aber sicher noch nachgereicht.
    Wegen der Rückgewährsansprüche muss ich aber doch nochmal blöd nachfragen: Hab ich das richtig verstanden, dass deren Pfändung nicht eintragbar ist, da rein schuldrechtlich?
    Danke für eure Geduld.

  • Wie Böttcher (Zwangsvollstreckung in das Grundbuch, 2.A., Rn 684) unter Hinweis auf das LG Karlsruhe (NJW 1971, 2032, abrufbar unter BeckOnline) bereits ausführt, kommt eine Grundbucheintragung der Pfändung des Rückgewährsanspruches nur dann in Betracht, wenn eine Vormerkung eingetragen ist. Anderenfalls liegt nur ein schuldrechtlicher Anspruch, aber keine Grundbuchposition vor.
    Meines Erachtens kann grundsätzlich eine Vollpfändung auch nur als Teilpfändung vollzogen werden (Verhältnis Mehr-Weniger).
    Was die Form der Pfändungsverfügung anbelangt, so sind hier gewöhnlich auf jeder Einzelrückseite Siegel und Unterschrift angebracht.
    Daher wird wohl nur die Pfändung der Eigentümergrundschulden in Betracht kommen. Hierbei ist der Nachweis zu führen, dass Eigentümergrundschulden entstanden sind. Dies geschieht durch eine löschungsfähige Quittung.

  • Danke! Böttcher kannte ich bisher nicht; da er hier jetzt 2mal zitiert wurde, vielleicht doch eine lohnenswerte Anschaffung? Ich glaub, wir dürfen bald wieder Bücherwünsche äußern. Werde mich mal erkundigen.
    Ich bin echt froh, dass es das Forum gibt. Sonst hätte ich diese Sache mit einem sehr mulmigen Gefühl bearbeitet.

  • Hallo zusammen,

    ich häng' hier meinen Fall mal an (hab' zum ersten mal eine Pfändung einer Eigentümergrundschuld und bin sehr unsicher).

    Im Grundbuch war in Abt. III/4 eine Zwangssicherungshypothek über 32.194,63 EUR für eine Bank eingetragen. Die hat auf das Recht verzichtet was auch in der Veränderungsspalte ("Berechtigte hat auf das Recht verzichtet") eingetragen wurde. Die Berechtigte wurde in Sp. 4 gerötet.

    Jetzt hab' ich hier einen Antrag des FA:

    ....ich habe dieses Grundpfandrecht sowie die damit zusammenhängenden Nebenrechte in Höhe von 23.250,94 EUR im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens mit Vorrang vor dem Rest gepfändet. Ich beantrage hiermit, die Pfändung im Grundbuch einzutragen.
    (Unterschrift, Siegel)

    beigefügt ist:

    1. Eine beglaubigte Abschrift einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung in der es heißt:

    Herr A schuldet dem ..... Abgaben in Höhe von 23.250,94 EUR. Wegen dieses Anspruchs werden gem. §§ 309 ff. AO gepfändet:

    Die Grundschuld ohne Brief über 32.194,63 EUR, die für den Vollstreckungsschuldner im GB ........ eingetragen ist, einschließlich Zinsen seit der Eintragung der Grundschuld. Die Eigentümergrundschuld ist durch den am .... eingetragenen Verzicht der Berechtigten aus der Zwangssicherungshypothek entstanden.

    Danach folgt Drittschuldnerbelehrung (?) und Einziehungsverfügung gem. § 314 AO sowie die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (?). Es gibt aber doch gar keinen Drittschuldner????

    2. eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde an den Eigentümer

    Jetzt meine Fragen:

    1. Voreintragung des Schuldners ist erforderlich; kann ich in dem Ersuchen gleichzeitig den Antrag nach § 14 GBO auf Grundbuchberichtigung sehen?

    2. Der Schuldner schuldet Abgaben in Höhe von 23.250,94 EUR. Wegen dieses Anspruchs wurde die Grundschuld in Höhe von 32.194,63 EUR gepfändet. Wie wird das eingetragen?

    3. Vorgelegt wird die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sowie die ZU nur in beglaubigter Form. Reicht das?

    Sorry, dass ich so viel frage, aber bei solchen Sachen werd' ich immer etwas nervös.

  • Durch den eingetragenen Verzicht ist eine Eigentümergrundschuld entstanden, die auch pfändbar ist.
    Zu Frage 1: Die Voreintragung des Eigentümers/Schuldners als Gläubiger der Eigentümergrundschuld ist nicht notwendig. Es reicht wenn der Schuldner als Eigentümer des grundstücks voreingetragen ist. (s. Schöner/Stöber Rz: 2468)
    In der Eintragung muss man dann aber auf den Übergang hinweisen: " Das Recht III/x ist infolge Verzicht auf den Eigentümer als Grundschuld übergegangen..."

    Zu Frage 2: s. Schöner/Stöber Rz. 2470
    "Die Eigentümergrundschuld ist wegen einer Forderung in Höhe von ... für ....gepfändet. Gemäß Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom...eingetragen am ..."

    Zu Frage 3: Form halte ich für ausreichend

  • Muss ich wegen der Zinsen was beachten? Ich kann mich dunkel erinnern, dass da zwischen laufenden und rückständigen unterschieden wird.

  • Es kommt auf den Inhalt des Pfändungsbeschlusses an, ob die Zinsen generell und ab wann mitgepfändet wurden. Selbst wenn die Angabe fehlt, erstreckt sich die Pfändung auch auf die Zinsen. (§ 1289 S.1 BGB) Der Zinsbeginn wäre dann ab Wirksamwerden der Pfändung - sprich Grundbucheintragung der Pfändung.

  • Gepfändet wurde die Grundschuld...., einschließlich Zinsen seit Eintragung des Rechts (13.11.2007)

    Einmal editiert, zuletzt von Zora (28. August 2009 um 07:40)

  • nojuris
    Es ist strittig, ob die Zinsbeschränkung des § 1197 Abs. 2 BGB auch für den Pfändungsgläubiger gilt (dafür: Musielak/Becker ZPO § 857 Rn 17; dagegen jedoch die hM: Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, 2006, Rn 9.206), s. BeckOK GBO



    Das war im Hügel nicht leicht zu finden, ;).
    Auch nach Staudinger/Wolfsteiner § 1197 RdNr.12 ist das jetzt all.M.; also keine Zinsbeschränkung für den Pfändungsgläubiger.

  • Dann sieht meine Eintragung so aus (Sp. 5,6,7):

    Sp. 5: 4
    Sp. 6: 32.194,63 EUR
    Sp. 7
    Eigentümergrundschuld gepfändet mit Zinsen
    seit 13.11.2007 für ........ wegen einer
    Forderung von 23.250,94 EUR; gemäß Pfändungs-
    und Einziehungsverfügung des FA..... vom .....;
    eingetragen am........


    Fehlt noch was?

    Einmal editiert, zuletzt von Zora (28. August 2009 um 07:40)

  • Nochmal eine Frage zu den Zinsen.

    Gepfändet wurde ja einschließlich Zinsen seit der Eintragung der Grundschuld.

    Ist damit die ursprüngliche Eintragung der Zwangssicherungshypothek gemeint, also der 13.11.2007 oder das Entstehen der Eigentümergrundschuld mit Eintragung des Verzichts (der wurde am 06.03.2009 eingetragen).

  • Tja oder doch erst der Tag der jetzigen Eintragung ??? Eine Auslegung fällt schwer und so würde ich wohl eine entsprechende Zwischenverfügung machen. Ich denke insoweit müsste die Pfändungs- und Einziehungsverfügung berichtigt werden.

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