Pfändung durch Finanzamt

  • Nochmal eine Frage zu den Zinsen.

    Gepfändet wurde ja einschließlich Zinsen seit der Eintragung der Grundschuld.

    Ist damit die ursprüngliche Eintragung der Zwangssicherungshypothek gemeint, also der 13.11.2007 oder das Entstehen der Eigentümergrundschuld mit Eintragung des Verzichts (der wurde am 06.03.2009 eingetragen).



    Nach #9 wurden die Zinsen ab Eintragung der GS im GB gepfändet.

    Habe ich das jetzt richtig gelesen, dass nur ein erstrangiger Teil gepfändet wurde? (....ich habe dieses Grundpfandrecht sowie die damit zusammenhängenden Nebenrechte in Höhe von 23.250,94 EUR im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens mit Vorrang vor dem Rest gepfändet...). Dann müßte der Vermerk umformuliert werden, dass nicht die ganze GS gepfändet wurde.

  • Im Antrag heißt es so, dass das Grundpfandrecht in Höhe von 23..... EUR im Vorrang vor dem Rest gepfändet wurde.

    In der Pfändungsverfügung heißt es allerding:
    .... wird gepfändet:
    wegen des Anspruch in Höhe von 23...... EUR wird die Grundschuld ohne Brief über 32..... EUR (also im gesamten Umfang) gepfändet.

    Gepfändet hat er wohl das gesamte Grundpfandrecht. Beantragt ist es aber anders. Eigentlich ist dann der Antrag maßgebend (was ja aber wohl nicht so gewollt gewesen sein soll, oder). Was mach' ich denn jetzt:confused::confused::confused:

    Ich denke, das Finanzamt weiß nicht wirklich was es das gamacht hat. Da pfändet man halt mal auf die schnelle was (bringt wahrscheinlich eh nichts, da einige Grundpfandrechte vorgehen....aber jammern hilft ja nichts!!!)

  • ...
    Gepfändet hat er wohl das gesamte Grundpfandrecht. Beantragt ist es aber anders. Eigentlich ist dann der Antrag maßgebend (was ja aber wohl nicht so gewollt gewesen sein soll, oder). Was mach' ich denn jetzt:confused::confused::confused:

    Ich denke, das Finanzamt weiß nicht wirklich was es das gamacht hat. Da pfändet man halt mal auf die schnelle was (bringt wahrscheinlich eh nichts, da einige Grundpfandrechte vorgehen....aber jammern hilft ja nichts!!!)



    Wahrscheinlich läßt sich das mit einem Anruf am einfachsten regeln; ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Bearbeiter beim FA :confused: froh über Hinweise waren.

  • Gepfändet hat er wohl das gesamte Grundpfandrecht. Beantragt ist es aber anders. Eigentlich ist dann der Antrag maßgebend (was ja aber wohl nicht so gewollt gewesen sein soll, oder). Was mach' ich denn jetzt:confused::confused::confused:



    Zunächst mal sorry !! Ich hab das mit dem Teilbetrag auch überlesen, aber es ändert eigentlich nicht viel. Grundsätzlich ist hier eine Vollpfändung erfolgt. Dies ist zulässig auch wenn die Forderung niedriger ist. Nach h.M. wird darin kein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung gesehen. Daraus im Antrag eine Teilpfändung zu machen ist möglich und -wie erfolgt- ausdrücklich zu beantragen. Durch die Teilpfändung kommt es dann zur Teilung der GS und es entsteht ein gepfändeter und ein nicht gepfändeter Teil. Die Teile sind an sich gleichrangig es sei denn im Pfändungsbeschluss ist ein anderes Rangverhältnis festgelegt. (siehe auch Böttcher, Zwangsvollstreckung im GB-Recht)

    Mit dem Zinsbeginn hätte ich aber nachwievor Schwierigkeiten. Ab Eintragung der GS ist mir zu ungenau. Früher war es eine Zwangshyp dann eine -noch nicht im GB vermerkte- Eigentümergrundschuld. Ich würde auf Änderung/Klartsellung des Zinsbeginns bestehen.

  • Hi,

    also nachdem ich das mit den Zinsen geklärt habe würde meine Eintragung in Sp. 5,6 und 7 folgendermaßen aussehen:

    4
    32194,63 EUR
    Das Recht ist infolge Verzicht auf den Eigentümer als Grundschuld ohne Brief übergegangen; eingetragen am ......

    4a
    23250,94 EUR
    Eigentümergrundschuld gepfändet mit Zinsen seit 13.11.2007 für ..... wegen einer Forderung in Höhe von 23.250,94 EUR; gemäß .......; Rang vor Rest; eingetragen am .......

  • Moin,
    ich habe einen ähnlichen Fall, aber ein anderes Problem.

    Eingetragen ist eine Zwangshypothek über 30.000 EUR. Diese ist auf Grund Zahlung (nachgewiesen durch löschungsf. Quittung) zu 20.000 EUR Eigentümergrundschuld geworden. Diese wird nun laut Antrag "in Höhe von 6.000 EUR im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens mit Vorrang vor dem Rest" gepfändet.

    Beantragt ist die Umschreibung des Rechts auf den Eigentümer und gleichzeitige Pfändung.

    Da hier nur ein Teilbetrag EGS geworden ist, brauch ich doch ein Rangverhältnis zu dem noch Fremdrecht, oder? Was mach ich, wenn ich keine Angaben zum Rang habe? Müsste das nicht in die löschungsf. Quittung mit rein?

    Bei mir widersprechen sich auch Antrag und Pfändungs-und Einziehungsverfügung:
    Im Antrag steht (wie oben): "in Höhe von 6.000 EUR gepfändet" und in der Einziehungsverfügung: "gepfändet wird die Eigentümergrundschuld, die ganz oder teilweise entstanden ist." Daher gehe ich hier auch von einer Vollpfändung aus. Und nun???
    Danke für eure Meinungen.

  • ... Da hier nur ein Teilbetrag EGS geworden ist, brauch ich doch ein Rangverhältnis zu dem noch Fremdrecht, oder? ...



    Die 20.000 EUR haben Rang nach 10.000 EUR, § 1176 BGB.



    Oh nein, wie blöd!!!
    Danke dir.

    Was würdest du zu meinem zweiten Problem (Voll- oder Teilpfändung der Teil-EGS) sagen?

    Ich würde mich nach dem Antrag richten, wonach hier nur wirklich der Teil in Höhe von 6.000 EUR gepfändet ist.
    Wie sieht das dann aus?
    Recht III/13: 30.000 EUR für FA
    III/13a: 20.000 EUR EGS
    Veränderungsspalte: III/13a: Gepfändet in Höhe von 6.000 EUR für FA, oder noch anders?

  • Ich hänge mich mal hier an, da mir (und den hiesigenKollegen) nicht ganz klar ist, was ich wie eintragen muss. FolgenderSachverhalt:
     In Abt. III/2 isti.H.v. 21356,54 EUR  eine ZwaSi für denFreistaat Bayern eingetragen, diese ist i.H.v. 18846,46 EUR Eigentümergrundschuldgeworden (Nachweis liegt formgemäß vor).
    Lt. Antrag des FA wurde „dieses Grundpfandrecht sowie diedamit zusammenhängenden Nebenrechte i.H.v. 13.827,85 EUR im Wege desVerwaltungszwangsverfahrens mit Vorrang vor dem Rest gepfändet.“
    Lt. Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA wurde „wegendieses Anspruchs (ursprünglich 16.337,93 EUR, später mit Schreiben auf13.827,85 EUR eingeschränkt) … gepfändet: der bestrangige Teil derEigentümergrundschuld, der aus der in Abt. III/2 … i.H.v. 21356,54 EUReingetragenen Hypothek ganz oder teilweise entstanden ist oder noch entstehenwird, einschließlich etwaiger Zinsen seit Eintragung der Hypothek“.

    Aber wie muss/kann die Eintragung aussehen? Zunächst ist dadie Teilung
    III/2.1 2.510,08 EUR (Rest der ursprünglichen ZwaSi ) erstrangig (§ 1176 BGB)
    III/2.2 18.846,46 EUR (Eigentümergrundschuld)zweitrangig  …
    Und dann aufgrund der Teilpfändung (RdNr. 2459 HRP,Grundbuchrecht, Schöner/Stöber, 15. Aufl.) die Teilung von III/2.2 in einengepfändeten und einen pfandfreien Teil. Wiewäre das einzutragen?

    Nur: III/2.2a 13.827,85 EUR gepfändet …; Rang vor Rest; … ?
    Oder: Teilung von 2.2 in 2.2.1 und 2.2.2?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • RdNr. 2459 ... Aber wie muss/kann die Eintragung aussehen?

    Und RdNr. 2460; wie bei Teilabtretungen (§ 17 GBV)

    III/2 .....21.356,54 EUR geteilt in
    III/2.1 ....2.510,08 EUR erstrangig
    III/2.2 ..18.846,46 EUR zweitrangig
    III/2.2 Als Grundschuld kraft Gesetzes übergangen auf ...; eingetragen am ...

    III/2.2 .....18.846,46 EUR geteilt in
    III/2.2.1 ..13.827,85 EUR erstrangig
    III/2.2.2 ....5.018,61 EUR zweitrangig
    III/2.2.1 Wegen ... gepfändet für ...; gemäß ...; eingetragen am ...

    Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde durch ein einfaches Schreiben abgeändert?

  • So hatte ich es mir vorgestellt - Danke :)

    Zumindest hat das FA hierzu nur einen Abdruck seines Schreibens an den Schuldner mit der dazu gehörigen Rückstandsaufstellung vorgelegt ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


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