Umfangreiche Tabelle: Unterschrift?

  • An meinem früheren Insogericht wurde eine Liste der Prüfungsergebnisse mit dem Protokoll verbunden um dann mit einer Unterschrift unter das Protokoll sämtliche Erklärungen zu beurkunden.

    In sämtlichen GesO-Verfahren unterschrieb auch keiner die Tabelle - und ich habe noch nicht erlebt dass das dann bei der Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug ein Problem gibt. Die Klausel ist ja dann gesiegelt und unterschrieben.

    Unser letztes Großverfahren mit über 46000 stellt uns auch vor dieses Problem und die Rechtspflegerin musste einfach drauf verzichten, zu unterschreiben. Sie wäre ja nie fertig geworden.

  • An meinem früheren Insogericht wurde eine Liste der Prüfungsergebnisse mit dem Protokoll verbunden um dann mit einer Unterschrift unter das Protokoll sämtliche Erklärungen zu beurkunden.

    In sämtlichen GesO-Verfahren unterschrieb auch keiner die Tabelle - und ich habe noch nicht erlebt dass das dann bei der Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug ein Problem gibt. Die Klausel ist ja dann gesiegelt und unterschrieben.

    Unser letztes Großverfahren mit über 46000 stellt uns auch vor dieses Problem und die Rechtspflegerin musste einfach drauf verzichten, zu unterschreiben. Sie wäre ja nie fertig geworden.



    Weisst Du noch wie der Vermerk ausgesehen hat?

  • Habe es in einem Großverfahren gemacht wie #16.

    Im Protokoll aufgenommen, dass die Tabellenblätter lfd. Nr. 1 bis ... Bestandteil des Protokolls sind und die Unterschrift im Protokoll sich auf die Tabellenblätter lfd. Nr. 1 bis ... beim Feststellungsvermerk vom .... erstreckt.

    Hatte keine Zeit 2-3 Tage Unterschriften zu leisten. Ich habe Ferner in den Tabellenordnern eine begl. Abschrift des Protokolls vorgeheftet und das letzte Tabellenblatt, auf das sich meine Unterschrift erstreckt, mit einer roten "Fahne" gekennzeichnet.
    Vereinzelte nachträgliche Berichtigungen habe ich dann einfach wieder unterschrieben.

    Bis heute zu dieser Verfahrensweise keine Beanstandung erfolgt.



  • Danke für den Vorschlag kurt.

  • bei uns werden die Tabellen ausschließlich elektronisch geführt, d.h. da wird gar nichts mehr handschriftlich unterschrieben, dies ist ersetzt durch die Signatur in Judica ( früher IT-Inso). Vollstreckungen hieraus sind kein Problem.
    Lediglich uralte Tabellen aus den Anfangszeiten der Inso laufen noch in Papierform, da es damals technisch schwieriger war.
    Es wäre fatal, wenn das jemals als unwirksam festgestellt würde, da dies nach meinen Informationen in meinem Bundesland aufgrund der technischen Möglichkeiten gängige Praxis ist.

  • bei uns werden die Tabellen ausschließlich elektronisch geführt, d.h. da wird gar nichts mehr handschriftlich unterschrieben, dies ist ersetzt durch die Signatur in Judica ( früher IT-Inso). Vollstreckungen hieraus sind kein Problem.
    Lediglich uralte Tabellen aus den Anfangszeiten der Inso laufen noch in Papierform, da es damals technisch schwieriger war.
    Es wäre fatal, wenn das jemals als unwirksam festgestellt würde, da dies nach meinen Informationen in meinem Bundesland aufgrund der technischen Möglichkeiten gängige Praxis ist.



    Aber es müsste doch hierfür auch eine gesetzliche Grundlage geben.

  • Aber es müsste doch hierfür auch eine gesetzliche Grundlage geben.[/quote]

    §5 Abs.3 InsO ! (?)

    Ich frag mal im Kollegenkreis rum, ob es auch noch landesrechtliche Erlasse hierzu gibt, bin da spontan überfragt;)

  • Ich hole das Thema nochmal aus der Versenkung:

    Ich habe in drei extrem umfangreichen Verfahren den (ersten) Prüfungsvermerk nicht unterschrieben, sondern die Tabellenblätter als Bestandteil des Protokolls erklärt.
    Aber was mache ich jetzt mit den mehreren hundert nachträglichen Tabellenberichtigungen?
    Wäre es ein gangbarer Weg, auch insoweit im Berichtigungstext sinngemäß zu vermerken "Diese Berichtigung ist auch ohne gesonderte Unterschrift gültig. Die Unterschrift der Tabellenberichtigung wird von der Unterschrift auf der Verfügung Blatt xxx der Akte gedeckt."?

    Ich brauche eigentlich nur jemanden, der "Ja" sagt :oops: ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Da Du ja ein einfaches Ja haben willst, melde ich mich mal nicht zu diesem Thread;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da Du ja ein einfaches Ja haben willst, melde ich mich mal nicht zu diesem Thread;)...



    schließe mich da mosser an.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich habe dazu technische Fragen bezüglich der Umsetzung von

    Zitat

    Im Protokoll aufgenommen, dass die Tabellenblätter lfd. Nr. 1 bis ... Bestandteil des Protokolls sind und die Unterschrift im Protokoll sich auf die Tabellenblätter lfd. Nr. 1 bis ... beim Feststellungsvermerk vom .... erstreckt.

    in Winsolvenz bzw. Eureka Winsolvenz. Wir haben von vorstehendem Vermerk bisher nur in Einzelfällen Gebrauch gemacht, denken aber zwecks Vereinfachung über eine Ausweitung nach.

    Gibt es in Winsolvenz einen Masseneintragungsmodus, der es ermöglicht, diesen Zusatz mit einer Eingabe in allen Tabellenblättern anzubringen? Hierzu liegen uns bisher widersprüchliche Informationen vor, da wohl IV-seitig auch schon mitgeteilt worden sein soll, dass die Eintragung manuell bei jeder Forderung einzeln vorgenommen werden müsse?

    Wie kann alternativ die Masseneintragung in Eureka Winsolvenz vorgenommen werden? Eine Geschäftsstellenkollegin hat mir heute erklärt, dass es für "Bemerkungen" keinen Masseneintragungsmodus gibt, für "Berichtigungen" dagegen schon, dann müsse aber dem Eintrag auch immer ein Name hinzugefügt werden. An der Stelle wurde dann unvorhersehbar alles unklar: Ich konnte in Tabellen von Verfahren vor und nach PT Berichtigungen ohne Namenszusatz eintragen (Berechtigung: Administrator). Die Kollegin hat es dann zusammen mit einer weiteren Kollegin (Berechtigung bei beiden: Super-User) auch probiert, und bei ihnen ging es auf einmal auch ohne Namenszusatz. Danach konnte niemand mehr sagen, wieso es vorher nur mit Namenszusatz funktionierte.

  • sorry, ich versteh jetzt intellektuell Dein Prob nicht.
    Willst Du die Tabelle nun "elektronsich" oder verkörpert führen. Im Falle der elektronischen Führung werden doch die Erklärungen durch den Verwalter übermittelt und sind auch so "beurkundbar" (auch wenn die gerichtssoftware dazu sch* ist, weil von justizleuz gemacht, die nicht lesen - zumindest keine gesetze lesen - können.

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  • sorry, ich versteh jetzt intellektuell Dein Prob nicht.

    Meine Fragen beziehen sich auf das Handling von Winsolvenz beziehungsweise Eureka Winsolvenz. Da Du, wenn ich es richtig einsortiere, in einem Bundesland tätig bist, das Eureka Winsolvenz nicht verwendet (und - das entzieht sich meiner Kenntnis - in dem die IV vielleicht auch nicht standardmäßig Winsolvenz benutzen), kannst Du das Problem nicht verstehen. ;)

  • Hallo,

    hat jemand zwischenzeitlich einen "Gesamtbeurkundungsvermerk" gesehen oder gar selbst angefertigt? Wenn ja, wie kann dieser wörtlich lauten und ist dieser dann zur Tabelle zu nehmen oder verbleibt er selbstständig in der Akte, bspw. im Protokoll über die Prüfung?

    Danke für etwaige Formulierungen.

  • Gesamtbeurkundungsvermerk



    Auf die einzelnen Unterschriften der Tabellenblätter wird verzichtet. Die Tabelle wird zum Teil des Protokolls vom 26.06.2013 erklärt. Die Unterschrift dieses Protokolls erstreckt sich auf die Tabellenblätter Nr. 1 – 298 beim Feststellungsvermerk vom 26.06.2013.


    Entenhausen, den 9. Januar 2020
    Amtsgericht



    Donald
    Rechtspfleger


    Vermerk im Protokoll:

    Auf die einzelnen Unterschriften der Tabellenblätter wird verzichtet. Die Tabelle wird zum Teil dieses Protokoll erklärt. Die Unterschrift dieses Protokolls erstreckt sich auf die Tabellenblätter Nr. 1 – 298 beim Feststellungsvermerk vom 26.06.2013.


    Quellen:

    MüKoInsO/Schumacher InsO § 178 Rn. 47-54, beck-online
    BeckOK InsO/Zenker InsO § 178 Rn. 19-21, beck-online
    Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Teil 3. Das eröffnete Insolvenzverfahren Kapitel 6. Forderungsprüfung Rn. 1623-1625, beck-online

  • Ich hänge mich mal mit einer anschließenden Frage dran: In einem hiesigen Großverfahren werden sehr viele Forderungen bestritten -> grds. Benachrichtigung der Gläubiger + Auszug aus der Tabelle, § 179 Abs. 3 InsO. Wie macht man das aber bei einer Gläubigeranzahl, die in die Hunderttausende geht bzw. daran kratzt?

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