Änderung Bezugsberechtigung

  • Ich glaub ,Du bist im falschen Fred gelandet.
    Nach meiner trügerischen Erinnerung ging es gestern um einen Fred mit einem Bausparvertrag:gruebel:

  • Auch ich schließe mich mit meinem Problem hier einmal an.

    Meine Betreute hat eine Lebensversicherung, als Bezugsberechtigter im Todesfall ist deren Lebensgefährte benannt.

    Der jetzige Betreuer (Schwiegersohn der Betreuten) möchte die Bezugsberechtigung auf die Tochter der Betreuten (= seine Ehefrau:eek:) abändern.

    Der Aufgabenkreis wurde durch die Richterin auf Antrag erweitert auf: "Änderung der Bezugsberechtigung für Leistungen aus der Lebensversicherung bei der...".

    Die Betreute liegt im Wachkoma!

    Teile ich ihm mit, dass eine Änderung der Bezugsberechtigung eine Schenkung darstellt und diese unwirksam ist?

    Was mich ein wenig irritiert ist, dass die Richterin den Aufgabenkreis ohne weitere Nachfrage - wie selbstverständlich - erweitert hat.

    Vielen Dank für eure Antworten.

  • Da ist nichts anders. juris 2112 hat die Rechtslage absolut zutreffend und ausführlich dargestellt. Keine Änderung möglich. Vielleicht noch kurz mit anderen Worten. Die Bezugsberechtigung aus einer LV stellt im Verhältnis Versicherungsnehmer (VN) zum Bezugsberechtigten (BB) eine Schenkung dar. Der BB erhält die Versicherungssumme (VS) ohne Gegenleistung. Die Änderung des BB stellt eine einseitige Vfg. im Rahmen des Gestaltungsrechts dar. Diese ist im Verhältnis zum Dritten wieder nur eine Schenkung, er erhält die VS ohne Gegenleistung. Dass das Vermögen des Betroff. nicht benachteiligt wird, weil ja ohnehin der VS einem Dritten zusteht, ist unerheblich. Entscheidend ist der Rechtsgrund. Es ist und bleibt eine Schenkung. Und die ist ausgeschlossen. ...

    So auch folgend, LG Düsseldorf, 11 O 259/12.

    Aber würdet ihr es auch für eine unerlaubte Schenkung i.S.d. § 1804 BGB halten, wenn der Betreuer (da die Betreue selber nicht mehr dazu in der Lage ist und auch nicht angehört werden kann) die Bezugsberechtigten ändert? Die Betreute hat damals widerruflich zwei Angehörige als Bezugsberechtigte eingesetzt. Nunmehr soll das ganze an ein Bestattungsunternehmen abgetreten werden, also die Berechtigung geändert werden (das Sozialamt schlägt dies so vor, da es die Vers. andernfalls nicht als geschützt betrachtet).
    Das Bestattungsunternehmen ist dann ja immerhin zu einer Gegenleistung verpflichtet. Oder haltet ihr die Auswahl des Bestattungsunternehmens durch den Betreuer für nicht möglich, da höchstpersönliches Recht?

    Einmal editiert, zuletzt von Mäkelburger (2. August 2018 um 13:41)

  • In diesem Fall würde ich zunächst einmal alle Tatsachen prüfen. Als erstes Rücksprache mit Sozialamt, ob tatsächlich die LV mit der bisherigen Bezugsberechtigung das Schonvermögen übersteigt und diese tatsächlich bei Änderung der Bezugsberechtigung unberücksichtigt bleibt (habe ich so noch nicht gehabt/gehört). Wenn dem so ist, dann ist m.E. der tatsächliche/mutmaßliche Wille der Betroffenen zu ermitteln. Also entweder Anhörung der Betroffenen oder des Verfahrenspflegers.
    Die Sache ist dann aber eher über eine Kündigung der Lebensversicherung und, wenn das Sozialamt beteiligt ist, eventuell Anlage in Bestattungsvorsorge/Treuhandvertrag zu lösen. Aber ob es tatsächlich Aufgabe des Betreuers ist, das Geld vor dem Zugriff des Sozialamtes zu schützen...?

  • Ja, mir liegt das Schreiben des Sozialamts vor, aus welchem sich ergibt, dass sie es nur als geschützt betrachten, wenn es unwiderruflich an ein Bestattungsunternehmen abgetreten ist. Die widerruflich eingesetzten derzeitigen Bezugsberechtigten reichen nicht aus.
    Das Sozialamt selber hat dem Betreuer sogar geschrieben, dass er es nachweisen möge, sofern er beabsichtigt, die Abtretung an ein Bestattungsunternehmen vorzunehmen. Das heißt irgendwie ist es jetzt schon seine Aufgabe bzw. sein Bedürfnis, das dann zum Schutze der Versicherung auch zu machen, da er sie andernfalls auflösen oder damit leben muss, dass es keine Sozialleistungen gibt.

    Die aktuelle Rückkaufswert liegt unter 3.000,00 EUR, die Leistung bei Todesfall liegt bei 8.000 EUR. Die Betroffene ist nicht anhörbar. Ich frage mich nur, für welches konkrete Rechtsgeschäft bzw. welchen Genehmigungstatbestand ich einen Verf.pfl. dann bestellen bzw. eine Genehmigung erteilen sollte. Ich meine, dass eine Schenkung höchstpersönlich wäre und es nicht geheilt werden kann, wenn die Betreute sich nicht mehr persönlich äußern kann.

    Ich tendiere dazu, dass die Abtretung an ein Bestattungsunternehmen keine Schenkung (da Gegenleistung) ist und auch kein Genehmigungstatbestand nach § 1812, da Rückkaufswert unter 3.000 EUR. Im Ergebnis keine Genehmigung erforderlich - wäre meine Meinung.

    Einmal editiert, zuletzt von Mäkelburger (3. August 2018 um 10:33)

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